Formwechsel der Rottal-Inn-Kliniken GmbH in eine rechtlich selbstständige AöR (Kommunalunternehmen) erfolgreich vollzogen

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 8. Januar 2016

 

Der Kreistag des Landkreises Rottal-Inn fasste im Sommer 2014 die Absicht, seine Rottal-Inn-Kliniken GmbH und der damit verbundenen Vorteile steuerneutral in eine rechtlich selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) umzuwandeln. Rödl & Partner übernahm im Auftrag des Landkreises die rechtliche und steuerrechtliche Beratung und Begleitung bei der Umsetzung dieses Formwechsels. Mit der Eintragung im Handelsregister am 1. September 2015 war die Umwandlung erfolgreich vollzogen.

 

​Wirtschaftliche Erwägungen und Unternehmenssteuerung als „Umwandlungstreiber”

Wie alle bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte ist auch der Landkreis Rottal-Inn Träger der Pflichtaufgabe „die erforderlichen Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten” (Art. 51 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BayLKrO). Die dazu beim Landkreis bestehenden Rottal-Inn-Kliniken mit den Kreiskrankenhäusern in Eggenfelden, Pfarrkirchen und Simbach am Inn wurden seit den frühen 90er Jahren in der Rechtsform einer GmbH geführt. Zwar ist die Rechtsform der GmbH grundsätzlich ohne Weiteres für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser geeignet, allerdings brachten wirtschaftliche Erwägungen ebenso wie Erwägungen der Unternehmenssteuerung den Kreistag zur Umwandlungsabsicht.
 
Wirtschaftliche Erwägungen, weil etwa bayerische Kommunalunternehmen aufgrund der geltenden Gewährträgerschaft (Art. 77 Abs. 4 BayLKrO), d.h. der nachrangigen, aber unbegrenzten Einstandspflicht der Träger-Gebietskörperschaft für die Verbindlichkeiten des Unternehmens – anders als GmbHs – nicht insolvenzfähig sind. Den Beschäftigten wird damit Sicherheit für den Bestand ihrer Arbeitsplätze verschafft und „ganz profan” entfallen liquiditätswirksame Aufwendungen für das Insolvenzausfallgeld oder für die Bürgschaftsbesicherung einer Darlehensaufnahme. Neben diese wirtschaftlichen Erwägungen traten solche der Unternehmenssteuerung, weil es beim Landkreis Rottal-Inn für die Rechtsform der GmbH nicht gelang, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, ob und in welchem Umfang Informationen aus den Gesellschaftsorganen, insbesondere dem Aufsichtsrat, an den Kreistag gegeben werden dürfen. Für das Überwachungs- und Entscheidungsorgan „Verwaltungsrat” eines Kommunalunternehmens sind solche Rechtsunsicherheiten jedoch von vornherein ausgeschlossen, weil bereits gesetzlich klargestellt ist, dass die Pflicht der Verwaltungsratsmitglieder zur Verschwiegenheit gerade nicht gegenüber den Organen der Trägerkommune gilt (§ 4 BayKUV).
 

360°-Beratung

Die Umsetzung der Umwandlungsabsicht wurde dadurch erleichtert, dass der bayerische Landesgesetzgeber schon seit 2004 zulässt, ausschließlich kommunal gehaltene Kapitalgesellschaften durch landesrechtlichen Formwechsel direkt – d.h. ohne Umweg oder Zwischenschritt – in Kommunalunternehmen umzuwandeln. Rödl & Partner wurde mit der Beratung und Begleitung bei der Umsetzung ebendieses landesrechtlichen Formwechsels beauftragt. Dies umfasste insbesondere
  

  • die Erläuterung des Vorhabens und seiner Auswirkungen gegenüber den politischen Gremien, Betriebsrat und Belegschaft
       
  • die Klärung aller für den Formwechsel relevanten rechtlichen (Kommunal-, Gesellschafts-, Umwandlungs- und Arbeitsrecht) und steuerrechtlichen Fragestellungen
      
  • die Erstellung der für den Formwechsel erforderlichen Rechtstexte, insbesondere Kommunalunternehmenssatzung und Formwechselbeschluss,
      
  • die Abstimmung des Vorhabens mit der Regierung von Niederbayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und
  • die Einholung einer verbindlichen Zusage der Finanzbehörden zur Steuerneutralität des Formwechsels.

 
Nach erfolgreicher Abstimmung mit den einzubeziehenden Behörden fassten der Kreistag am 19. Mai 2015 und die Gesellschafterversammlung der Rottal-Inn-Kliniken GmbH am 20. Juli 2015 die konkreten Formwechselbeschlüsse. Mit seiner Eintragung im Handelsregister am 1. September 2015 wurde der Formwechsel wirksam, d.h. das Rechtssubjekt Rottal-Inn-Kliniken besteht nun im neuen „Rechtskleid” eines Kommunalunternehmens weiter (Art. 77 Abs. 2a S. 6 BayLKrO i.V.m. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Die im Sommer 2014 gefasste Absicht war damit erfolgreich umgesetzt.
 
Der vormalige GmbH-Aufsichtsrat ist mit dem Formwechsel erloschen. In das – nur sprachlich, nicht rechtlich! – „Nachfolgeorgan” Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens als Überwachungs- und Entscheidungsorgan wurden wieder Mitglieder des Kreistags bestellt, wobei diesem nun auch zwei externe Krankenhaus- und Finanzexperten angehören. Da die Rechte und Pflichten dieses Organs zwar wesens-, aber eben doch nicht deckungsgleich mit denen des vormaligen GmbH Aufsichtsrats sind, wurden die Verwaltungsratsmitglieder dazu noch im letzten Jahr im Rahmen einer inhouse-Veranstaltung durch Rödl & Partner geschult.

Kontakt

Contact Person Picture

Peter Lindt

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3552

Anfrage senden

Profil

Deutschland Weltweit Search Menu