Mangelbeseitigung verweigern: hoher finanzieller Aufwand allein reicht nicht aus

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​veröffentlicht am 1. März 2013

 

Die Verweigerung einer Mangelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit ist lediglich in wenigen Ausnahmefällen berechtigt; ein hoher finanzieller Aufwand allein ist nicht ausreichend.

 

Bei Mängeln an Werkleistungen ist gesetzlich geregelt, dass die Nacherfüllung verweigert werden kann, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 635 Abs. 3 BGB). In diesen Fällen kann bei wesentlichen Mängeln nur Rücktritt vom Vertrag oder bei weniger wesentlichen Mängeln Minderung des Werklohns verlangt werden, die Mangelbeseitigung ist ausgeschlossen. Das Verweigerungsrecht wird zwar von den Unternehmern häufig angewendet, ist aber nur in wenigen Ausnahmefällen tatsächlich auch berechtigt. 
 
Das OLG Hamm (Urteil vom 15. Mai 2012 - 21 U 113/11) hatte in einem solchen Fall zu klären, ob der Bauherr die Beseitigung der Ursache von Wassereintritten in die Tiefgarage verlangen kann, auch wenn die Kosten dafür im Verhältnis zum Vertragspreis sehr hoch sind. Dazu stellte das OLG Hamm fest: 
 
„Der Unternehmer kann die Mangelbeseitigung verweigern, wenn „der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwands steht. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden. Die danach anzustellenden Abwägungen haben nichts mit dem Preis-/Leistungsverhältnis des Vertrags zu tun. Ohne Bedeutung ist auch das Verhältnis von Nachbesserungsaufwand zum Vertragspreis.” (Unterstreichung durch Verfasserin)
   
Vorliegend wurde durch eine Beweisaufnahme unzweifelhaft festgestellt, dass die Abdichtung der Außenwände der Tiefgarage und des Kellers mangelhaft ist, weil sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der Besteller kann redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere, zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. 
  
An dem Bauwerk bereits durchgeführte Verpressungsmaßnahmen waren nicht geeignet, den Feuchtigkeitseintritt zu verhindern; auch danach waren noch Nässeerscheinungen vorhanden. Nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen müssten für eine vollständige Mangelbeseitigung die Außenwände der Tiefgarage freigelegt und eine ergänzende Abdichtung von außen aufgebracht werden. Die Kosten wurden mit rund 65.000 Euro beziffert. Das Gericht bejahte auch eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Tiefgarage. Typischerweise würde in eine Tiefgarage durch die Fahrzeuge von außen Nässe eingebracht, die bei ausreichender Belüftung aber wieder abtrocknet. Dies sei aber qualitativ von einer konstruktiven Schwachstelle zu unterscheiden, die dazu führt, dass über die Lebenszeit des Bauwerks laufend Feuchtigkeit eintritt, sich über den Querschnitt der Wand verbreitet und weiter durchbricht. Dadurch besteht nach Ansicht des Gerichts die Gefahr, dass die Bausubstanz nachhaltig Schaden nimmt.
 
Wenn, wie hier, eine Gefahr für die Substanz des Bauwerks besteht, ist ein objektives Interesse des Bauherrn an der Mangelbeseitigung gegeben. In diesem Fall ist der Aufwand zur Freilegung der Wand zur Beseitigung des Feuchtigkeitseintritts nicht unverhältnismäßig und kann vom Unternehmer daher nicht verweigert werden. 
  
Der Auftraggeber sollte den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht einfach hinnehmen, sondern die tatsächlichen Umstände sorgfältig überprüfen. In den meisten Fällen wird der Einwand unberechtigt erhoben und der Bauherr auf Minderung verwiesen, statt Mängel tatsächlich beseitigt zu erhalten. 
 
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