Kommunalen Vermögensaufbau für zukünftige Pensionszahlungen vorantreiben – Neuer Erlass zur kommunalen Geldanlage in Hessen

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veröffentlicht am 8. Oktober 2018

 

Kommunen mit Weitblick bilden für die künftig zu erwartenden Pensionsverpflichtungen ihres Personals Rücklagen. Grundlage dafür ist eine professionell organisierte Vermögensverwaltung, wozu Anlagerichtlinie, Vermögensausschreibung und die Sicherstellung einer sachgerechten Kontrolle und Überwachung gehören – auch, um damit verbundene Sorgfaltspflichten einzuhalten.

 

Die Zahlen lügen nicht: 1,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden bis 2030 in den Ruhestand gehen. Das führt zu enormen finanziellen Belastungen, wie aktuelle Zahlen des Bundes zeigen. Rund 64 Milliarden Euro gab der deutsche Staat 2016 für Pensionen aus, zehn Jahre zuvor waren es noch rund 45 Milliarden Euro, berichtet FOCUS-Online Anfang 2018. Damit ist der Trend deutlich zu erkennen – es wird erheblich teurer.

 

Aber auch Kommunen sind angehalten ihren Beitrag zu leisten und für die künftig zu erwartenden Pensionsverpflichtungen ihrer Beamten Vorsorgerücklagen zu bilden. Einige wenige in Deutschland, wie beispielsweise die Alte Hansestadt Lemgo um Kämmerer Dirk Tolkemitt oder der Landesverband Lippe um Kämmerer Peter Gröne, zeigen den nötigen Weitblick und treiben schon längst den Vermögensaufbau für spätere Pensionsverpflichtungen voran.

 

Viele andere Kämmerer befassen sich gerade damit und sind mit Fragestellungen der praktischen Umsetzung konfrontiert, wie beispielsweise:

 

  • In welche Anlageklassen und Anlageinstrumente soll das zur Verfügung gestellte Kapital investiert werden?
  • Welche Risikotragfähigkeit ist damit verbunden und welcher angemessene Ertrag, v.a. vor dem Hintergrund der weiter anhaltenden Niedrigzinsen?
  • Wie kann eine ausreichende Sicherheit mit Blick auf den definierten Anlagehorizont sichergestellt werden und wie die rechtzeitige Verfügbarkeit?
  • Was ist durch den Wegfall der Einlagensicherung zu beachten?
  • Inwieweit sollte das Portfolio nachhaltig, also nach sozialen, ethischen und ökologischen (ESG-)Kriterien ausgerichtet werden?
  • Welches Anlagevehikel ist für die Bewirtschaftung des Kapitals optimal?
  • Wie lassen sich geeignete Umsetzungspartner (Verwalter, KVG und Verwahrstelle) finden und welche Kosten sind damit verbunden?
  • Wie können sich die Verantwortlichen in der Kämmerei vor Haftungsrisiken schützen?

 

Erste Antworten liefern beispielsweise die jeweiligen Regelungen zur kommunalen Geldanlage der Innenministerien – sofern sich diese darüber Gedanken gemacht haben. Zu den aktuellsten Regelungen zählen die „Hinweise des Hessischen Innenministeriums zu Geldanlagen und Einlagensicherung” vom 29. Mai 2018 für Gemeinden, Städte und Landkreise. Darin heißt es beispielsweise, dass

 

  • durch eine bedarfsgerechte und vorausschauende Liquiditätsplanung zu gewährleisten ist, dass die angelegten Mittel bei Bedarf zur Verfügung stehen
  • der Grundsatz Sicherheit vor Ertrag auch in Zeiten von Niedrig- und Negativzinsen gilt und für Geldanlagen deshalb folgende Grundsätze in der Reihenfolge: 1) Sicherung des Kapitalstocks, 2) Sicherheit des erwirtschafteten Ertrags und 3) Angemessenheit des Ertrags gelten
  • vorstehende Grundätze und der Haushaltsgrundsatz der stetigen Aufgabensicherung Spekulationsgeschäfte ausschließen
  • die Kommune die Mittel in eigener Verantwortung bewirtschaftet und sich die Kommune bei längerfristigen und komplexen Anlagen fachkundig beraten lassen soll. Die Beratung ist zu dokumentieren. Eine eigenverantwortliche Verwaltung durch Dritte ist ausgeschlossen
  • Anlagen nur in Euro zulässig sind
  • sich die Kommune im Falle von Anlagen bei Kreditinstituten, die keinem Einlagensicherungs- oder Institutsschutz unterliegen, besonders sorgfältig zu unterrichten hat. Insbesondere soll das Rating des Kreditinstituts als Orientierungshilfe herangezogen werden
  • kurzfristige Geldanlagen unter der Berücksichtigung von Sicherheit und Verfügbarkeit, trotz eines negativen Zinsniveaus, auf Konten der Deutschen Bundesbank in Betracht gezogen werden sollen, sofern keine langfristige Geldanlage möglich ist
  • eine langfristige Geldanlage nur dann in Bezug auf den Grundsatz der Verfügbarkeit der Mittel zulässig ist, wenn die Mittel innerhalb des Finanzplanungszeitraumes zur Deckung von Auszahlungen des Finanzhaushalts und zur Bildung einer Liquiditätsrücklage (sog. Liquiditätspuffer, § 106 Abs. 1 HGO, ab 1. Januar 2019) nicht benötigt werden
  • nach vorstehender Bestimmung verfügbare Mittel in Anteilen an Investmentfonds im Sinne des Investmentmodernisierungsgesetzes angelegt werden können. Die Investmentfonds (Publikums- und Spezialfonds) dürfen:

 

  • Nur von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden und
  • nur auf Euro lautende und von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgegebene Investmentanteile,
  • nur Standardwerte in angemessener Streuung und
    Mischung,
  • keine Wandel- und Optionsanleihen sowie
  • höchstens 30 Prozent Anlagen in Aktien, Aktienfonds und offenen Immobilienfonds, bezogen auf den einzelnen Investmentfonds, enthalten
  • die Kommune für die Geldanlage vor der Einlage Anlagerichtlinien, die die Sicherheitsanforderungen (inkl. des erforderlichen Ratings der Gesamt- und Einzelanlage), die Verwaltung der Geldanlagen durch die Kommune und regelmäßige Berichtspflichten regeln, zu erlassen hat
  • weder die Anlagerichtlinien noch die einzelnen Einlagen der Kommune aufgrund der Richtlinie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen. Der Aufsichtsbehörde sind die Anlagerichtlinien zur Kenntnis zu geben

 

Leider lässt das Hessische Innenministerium klare Regelungen zur Vermeidung von Haftungsrisiken vermissen. Für deutlich mehr Fürsorge gegenüber den Kämmerern hat sich das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Runderlass zur Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. Dezember 2017 empfohlen. Dort heißt es: „Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft erfordert eine sachgerechte Kontrolle und Überwachung der Anlage von Kapital sowie auch der Tätigkeit beauftragter Dritter […]. Es ist dabei nicht ausreichend, die Kontrolle und Überwachung nur einmal jährlich vorzunehmen”. Ebenso wurde geregelt, dass bei den Kapitalanlagen die möglichen Risiken bekannt, begrenzt und beherrschbar sein müssen und die örtlichen Anlageentscheidungen ausreichend zu dokumentieren sind.

 

Insofern sind Kämmerer dementsprechend aufgefordert, Vermögens- und Risikomanagement dauerhaft zu kombinieren.

 

 Kombination Vermögen- & Risikomanagement

 

Geringe Personal-Ressourcen, zeitliche Engpässe, fehlendes Fachwissen und mangelnde Informationstiefe sind dabei häufige Hemmnisse. Für eine fachkundige Beratung, wie sie vom Hessischen Innenministerium gefordert wird, insbesondere mit Blick auf die Erkennung, Analyse, Bewertung, Kontrolle und Überwachung der Risiken, empfiehlt sich ein neutraler Dritter. Beispielsweise sorgt eine sich darauf spezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit ausgefeilten Werkzeugen für mehr Orientierung und Sicherheit bei der Bewirtschaftung kommunalen Vermögens.

 

Nur so können Kommunen ihr Vorhaben, Vermögen für zukünftige Pensionsverpflichtungen aufzubauen, mit Erfolg und der nötigen Haftungssicherheit in die Tat umsetzen, so wie das Beispiel der Alten Hansestadt Lemgo zeigt (vgl. Artikel aus der Ausgabe Juli 2018 „Kommunale Geldanlage mit Transparenzbericht: Vertrauen der Beteiligten herstellen”).

 

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Alexander Etterer

Diplom-Betriebswirt (FH)

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