Kurzinformationen im Überblick

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Bundesrat billigt ESEF

In seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2020 verabschiedeten Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte zu stellen.
 
Das Gesetz setzt Artikel 4 Abs. 7 der EU-Transparenzrichtlinie um, wonach Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) erstellt werden müssen. Ziel ist eine vereinfachte Berichterstattung zum Nutzen der Stakeholder, sowie eine vereinfachte Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit der Abschlüsse. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Die Bundesregierung hatte am 22. Januar 2020 den mit Spannung erwarteten Gesetzesentwurf veröffentlicht, der dazu führen soll, dass die davon betroffenen Kapitalmarktunternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte bzw. Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte elektronisch mit ESEF zu veröffentlichen. Lesen Sie mehr zu ESEF in unserem Artikel vom 28. Januar 2020:

Praktische Erleichterungen in der „Corona-Krise” durch Änderungen an IFRS 16

Mit der Veröffentlichung der Änderungen an IFRS 16 am 28. Mai 2020 hat das IASB auf Hinweise aus der Bilanzierungspraxis hinsichtlich erheblicher praktischer Herausforderungen auf Seiten der Leasingnehmer im Zusammenhang mit erlassenen oder gestundeten Leasingzahlungen reagiert. Sowohl die Beurteilung etwaiger Modifikationen von Leasingverhältnissen als auch deren bilanzielle Abbildung stellen Leasingnehmer vor Probleme. Mit „Covid-19-bezogene Mietkonzessionen” sieht das IASB daher zeitlich begrenzte Erleichterungen vor, wonach Änderungen in den Leasingzahlungen aufgrund der „Corona-Krise” so abgebildet werden können, als seien es keine Modifikationen im Sinne des IFRS 16 (vgl. hierzu den „Im Fokus”-Beitrag). Die Ausnahmeregelung gilt für Zahlungen, welche ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig gewesen wären. Die Standardänderung tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juni 2020 beginnen, was auch für Zwischenberichte gilt. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Das EU-Endorsement steht derzeit noch aus.


Jährliche Verbesserungen an den IFRS – Zyklus 2018 - 2020 veröffentlicht

Am 14. Mai 2020 hat das IASB die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS für den Zyklus 2018-2020 veröffentlicht, der Änderungen an IAS 16, IAS 37 und IFRS 3 umfasst. Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.

Die Änderung an IAS 16 stellen klar, wie Erlöse aus Verkäufen während der Phase der Herstellung bzw. Errichtung einer Sachanlage zu erfassen sind. Unter bestimmten Bedingungen ließ die bisherige Regelung eine Verrechnung solcher Erlöse mit den Kosten der Herstellung bzw. Errichtung zu. Diese Verrechnung wird nunmehr gestrichen. Solche Erlöse sind stattdessen im Periodenergebnis zu erfassen.
 
Die Änderungen an IAS 37 dienen der Klarstellung, welche Kosten in die Beurteilung, ob ein Vertrag belastend ist, zu berücksichtigen sind. Bei der Ermittlung der Kosten der Vertragserfüllung müssen sämtliche Kosten einfließen, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen.
 
Die begrenzten Änderungen an IFRS 3 umfassen u.a. die Aktualisierung der Querverweise im Standard auf das überarbeitete Rahmenkonzept und führen eine Ausnahmeregelung bei den Ansatzvorgaben in IFRS 3 ein. Für separate erfasste Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IAS 37 und IFRIC 21 sind vom Erwerber die Vorgaben eben dieser beiden Standards für die Identifizierung einer Verpflichtung anzuwenden. Zudem wird ein explizites Verbot im Standardtext für die Erfassung von Eventualforderungen von IFRS 3 aufgenommen.
 
Der Sammeländerungsstandard betrifft außerdem folgende Punkte:
 
  • IFRS 1: Für Tochterunternehmen, deren erstmalige IFRS-Anwendung später als die des Mutterunternehmens erfolgt, besteht ein Wahlrecht für die bilanzielle Erfassung von kumulativen Währungsumrechnungseffekten;
  • IFRS 9: Gebühren, die beim 10 %-Barwerttest vor Ausbuchung finanzieller Schulden zu berücksichtigen sind;
  • Begleitende Beispiele zu IFRS 16: Ein Teil des Wortlauts in IE5, der bislang zu Irritationen bzgl. der bilanziellen Berücksichtigung von Leasinganreizen erschien, wird ohne Ersatz gestrichen.
  • IAS 41: Es wird konkretisiert, dass Steuereffekte bei der Fair Value-Ermittlung sowohl im Diskontierungssatz als auch in den Zahlungsströmen berücksichtigt werden müssen.

IASB diskutiert Auswirkungen von COVID-19 auf Projektzeitplan und Leasingverhältnisse in Sondersitzung

In einer Sondersitzung diskutierte das IASB am 17. April 2020 die Auswirkungen des „Corona-Virus” auf den Projektzeitplan, auf das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 hinsichtlich der Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig sowie auf die bilanzielle Abbildung von Leasingverhältnissen. Im Ergebnis wurden verschiedene Kommentierungsfristen verlängert, bevorstehende Meilensteine in verschiedenen Projekten verschoben (vgl. für einen aktuellen Überblick den Projektzeitplan des IASB) und die Verschiebung des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 1 vorgeschlagen. Zudem wurde der ED/2020/2 bzgl. praktischer Erleichterungen bei der Leasing-Bilanzierung auf den Weg gebracht (siehe „Im Fokus”-Beitrag und die Kurzinformation hierzu).


Anwendungshinweise des IASB zu IFRS 16 und IFRS 9 im Kontext der „Corona-Krise”

Auch wenn die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Bilanzierung vielfältig sind, nahm das IASB zwei spezielle Themen besonders in den Blick und veröffentlichte zusätzliches Veranschaulichungsmaterial und Anwendungshinweise zur Beurteilung und Abbildung von Modifikationen von Leasingverhältnissen (vgl. „Im Fokus”-Beitrag) sowie zur Umsetzung der Wertminderungsvorschriften nach dem Expected-Credit-Loss (ECL)-Modell des IFRS 9. Dabei stellt das IASB klar, dass das ECL-Modell keine „mechanische” Anwendung vorsieht und weist auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Gesamtumstände hin. So müssten Stundungen etwa nicht unbedingt als signifikante Erhöhung des Kreditrisikos eingestuft werden. Im Rahmen der Risikobeurteilung seien zudem nicht nur Zahlungsausfälle, sondern auch etwaige staatliche Zuschüsse zu beachten. In jedem Fall rät das IASB, die weiteren gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen genau zu verfolgen und auf ihre Auswirkungen auf das ECL-Modell hin genau zu überprüfen.
 

IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 1

Das IASB hat kleine Anpassungen an IAS 1 vorgenommen, um die Klassifizierung von Schulden in kurz- und langfristig klarzustellen. Dabei soll auf die bestehenden Rechte zum Abschlussstichtag abgestellt werden und nicht darauf, ob das Management eine vorzeitige Rückzahlung beabsichtigt oder Rechte tatsächlich ausübt. Sind Verlängerungsrechte an Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung jedoch erst nach dem Abschlussstichtag geprüft wird, ist darauf abzustellen, ob die Voraussetzungen am Abschlussstichtag gegeben sind. Die Änderungen beziehen sich auf die Einordnung von Schulden mit nicht eindeutigem Fälligkeitszeitpunkt. Es handelt sich nicht um eine Änderung, sondern um eine Klarstellung, weshalb das IASB keine signifikanten Auswirkungen auf Abschlüsse erwartet. Die erstmalige Anwendung erfolgt retrospektiv und das Inkrafttreten der Änderungen soll gemäß Beschlusslage des IASB vom 17. April 2020 von dem ursprünglichen geplanten Termin zum 1. Januar 2022 um ein Jahr auf 1. Januar 2023 verschoben werden. Der entsprechende Entwurf ED/2020/3 wurde am 4. Mai 2020 veröffentlicht konnte bis 3. Juni 2020 kommentiert werden.

IASB veröffentlicht Diskussionspapier zu „Goodwill und Wertminderung”

Mit der Veröffentlichung von Diskussionspapier DP/2020/1 „Unternehmenszusammenschlüsse – Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung” am 19. März 2020 hat das IASB den nächsten Meilenstein in dem bereits 2015 initiierten Forschungsprojekt „Goodwill und Wertminderung” gelegt. DP/2020/1 ist Ausfluss des Post Implementation Review zu IFRS 3. Die wesentlichen Diskussionsstränge betreffen die Separierung bestimmter immaterieller Vermögenswerte aus Unternehmenserwerben vom Goodwill, die Verbesserung der in den Abschlüssen vermittelten Informationen zu Unternehmenserwerben, die Effektivität des Goodwill Impairment Tests – und damit verbunden die Frage nach der Einführung einer planmäßigen Abschreibung – sowie potentielle Vereinfachungen des Impairment Tests. Das DP enthält die vorläufigen Sichtweisen des IASB, wonach grundlegende Änderungen der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und insbesondere deren planmäßige Abschreibung nicht zu erwarten sind. Allerdings sind die Mehrheiten im Board knapp und das Projekt zeichnet sich durch eine gewisse Dynamik in den vertretenen Ansichten aus, sodass nach wie vor nichts auszuschließen ist. Die Kommentierungsphase wurde Corona-bedingt verlängert und läuft nun bis zum 31. Dezember 2020.


EU-Übernahme der Verlautbarung zu Phase I Der IBOR-Reform

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 16. Januar 2020 die Verordnung (EU) Nr. 2020/34 vom 15. Januar 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Das IASB reagiert auf die bestehende Unsicherheit in Bezug auf die IBOR Reform. Die Änderungen betreffen Sicherungsbeziehungen nach IFRS. Thematisiert werden die prospektive Effektivitätsbeurteilung von Sicherungsbeziehungen, die Anpassung des Kriteriums „highly probable” in Bezug auf Cash Flow Hedges sowie die IBOR Risikokomponente. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen.


Veröffentlichung des Entwurfs zu Phase II der IBOR-Reform

Nachdem die Phase I des Projekts zur IBOR-Reform mit Veröffentlichung der entsprechenden Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 im September 2019 abgeschlossen wurde, gab das IASB am 9. April 2020 mit dem ED/2020/1 „Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16” einen Standardentwurf zur Phase II heraus. Im Fokus der Phase II steht die Unterstützung der Ersteller bei der bilanziellen Abbildung von Änderungen von vertraglichen Zahlungsströmen aus Finanzinstrumenten oder Sicherungsbeziehungen aus dem Übergang zu alternativen Referenzzinssätzen.


EU-Übernahme der Änderungen an IFRS 3 zur Definition eines Geschäftsbetriebs

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 22. April 2020 die Verordnung (EU) Nr. 2020/551 vom 21. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Mithilfe der Änderung an IFRS 3 soll künftig besser abgrenzbar sein, ob ein Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben wurde. Durch die Änderungen werden Textziffern im Anhang und den Anwendungsleitlinien sowie Beispiele ergänzt, welche die drei Elemente eines Geschäftsbetriebs klarstellen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen.


IFRIC Update zur März-Sitzung des IFRS IC

In seiner Sitzung im März hat das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) Entscheidungen zu folgenden vier Themenbereichen getroffen:
 
  • Vorläufige Agendaentscheidung zu IFRS 16: Sale-and-leaseback mit variablen Zahlungen
  • Vorläufige Agendaentscheidungen zu IAS 12: Latente Steuern in Bezug auf nicht ausgeschüttete Gewinne einer Tochtergesellschaft
  • Agendaentscheidungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Umrechnung von ausländischen Geschäftsbetrieben in Hochinflationsländern nach IAS 21 und IAS 29
  • Agendaentscheidung zu IFRS 15: Schulungskosten für die Erfüllung eines Vertrags
 
Abgesehen von der Behandlung von Sale-and-leaseback-Transaktionen mit variablen Zahlungen, die in einer künftigen Sitzung wieder aufgegriffen werden, entschied das IFRS IC vorläufig respektive endgültig, dass die jeweils relevanten IFRS eine adäquate Grundlage zur Behandlung der vorgelegten Themen bieten und diese somit nicht auf die Agenda zu nehmen.


IDW veröffentlicht fachliche Hinweis zu den Auswirkungen der Corona-Krise

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat eine Reihe von drei Fachlichen Hinweisen zu den Auswirkungen der „Corona-Krise“ auf die Rechnungslegung und deren Prüfung veröffentlicht. IFRS-spezifische Fragestellungen für Berichtsperioden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, werden insbesondere im zweiten Teil vom 25. März 2020 behandelt, der darüber hinaus auch die Auswirkungen auf den Lagebricht für diese Perioden thematisiert. Von einigen weiteren Hinweisen aus den Fachausschüssen des IDW nehmen außerdem die folgenden direkt Bezug auf die Rechnungslegung nach IFRS:
 
  • IDW BFA: Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Quartalsabschluss von Banken zum 31.03.2020
  • FAUB: Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung

Feldtest zu ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 6. März 2020 zur Teilnahme an einem Feldtest zum im Dezember 2019 veröffentlichten Standardentwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben des IASB aufgerufen. Lesen Sie mehr über Inhalte des Standardentwurfs in den Kurzinformationen der Ausgabe Dezember 2019 unseres Newsletters.
 
Mit dem Feldtest sollen mögliche Implementierungs- und Anwendungsschwierigkeiten identifiziert werden und festgestellt werden, ob zusätzliche Anwendungsleitlinien erforderlich sind. Weiterhin soll der für die Implementierung erforderliche Aufwand abgeschätzt werden. Im Rahmen sollen die Gewinn- und Verlustrechnung und die Kapitalflussrechnung vor und nach der Anwendung der IASB-Vorschläge erstellt werden. Auch die im Standardentwurf vorgesehenen Anhangangaben sollen erstellt sowie Fragebögen von IASB und EFRAG beantwortet werden.
 
Die Durchführung des Feldtests war für die Monate März und April 2020 vorgesehen und die Ergebnisse im Anschluss in Rahmen von Workshops diskutiert werden. Nach anschließender Auswertung plant die EFRAG die Ergebnisse in einem Feedback Statement zu veröffentlichen.


EFRAG veröffentlicht Literaturanalyse zu immateriellen Vermögenswerten

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlichte Anfang Februar eine wissenschaftliche Literaturanalyse eines italienischen Forscherteams. Der Literaturreview begutachtet wissenschaftliche Beiträge zum Thema immaterielle Vermögenswerte ab dem Jahr 2007 und fokussiert sich dabei auf die folgenden Aspekte: 

  • Immaterielle Vermögenswerte auf Makro-Ebene
  • Nicht bilanzierte immaterielle Vermögenswerte und deren Auswirkung auf die Relevanz der Finanzberichterstattung
  • Informationen bezüglich nichtbilanzierter immaterieller Vermögenswerte und geistigem Kapital und deren Auswirkung auf Unternehmensperformance, Marktwert und Nutzer
  • Rahmenwerke und Modelle zur Bewertung und Berichterstattung von immateriellen Vermögenswerten und deren Auswirkung auf die Unternehmensleistung, Marktwert und Nutzer

DPR-Tätigkeitsbericht für das Jahr 2019

Am 20. Januar 2020 hat die DPR den Tätigkeitsbericht für 2019 veröffentlicht. So hat sich die Fehlerquote (20%, Vj.: 15%) gegenüber dem letzten Jahr erhöht. Grund hierfür sind insbesondere mehr Anlassprüfungen als im Vorjahr. In Summe hat die DPR 86 Prüfungen durchgeführt. Mehr als 90% davon waren Stichprobenprüfungen. Zu den seit 2018 erstmalig anzuwendenden Standards IFRS 15 und IFRS 9 hat die DPR keine Fehler festgestellt, jedoch Hinweise gegeben. Einen deutlichen Anstieg gab es auch in den fallbezogenen Voranfragen und den erteilten Hinweisen.


Aktualisierte Beobachtungsliste hochinflationärer Länder

Das Center for Audit Quality (CAQ) SEC Regulations Committee und die International Practices Task Force (IPTF) hat Inflationsdaten periodisch angesammelt und diskutiert. Dies könnte hilfreich zur Beurteilung hochinflationärer Länder gemäß IAS 29 sein, denn die Kriterien der Task Force und die nach IAS 29 sind vergleichbar.
 
Länder, in denen die kumulative Inflationsrate in den letzten drei Jahren mehr als 100% betrug:
 
  • Argentinien
  • Südsudan
  • Sudan
  • Venezuela
  • Simbabwe
 
Länder, in denen die voraussichtliche kumulierte Inflationsrate der letzten drei Jahre mehr als 100% betrug:
 
  • Islamische Republik Iran
 
Länder in denen die dreijährige kumulierte Inflationsrate in den letzten Jahren größer als 100% gewesen ist, aber die dreijährig kumulierte Inflationsrate im letzten Kalenderjahr zwischen 70% und 100% betrug:
 
  • Keines
 
Länder, die in den letzten drei Jahren eine kumulierte Inflationsraten von mehr als 100% hatten, nach einer Hochinflation in einer diskretionären Periode:
 
  • Angola
  • Surinam
 
Länder, in denen die vorhergesagte kumulative Inflationsrate zwischen 70% und 100% liegt oder in denen der laufenden Periode eine signifikante Steigerung (mehr als 25%) der Inflation auftrat:
 
  • Demokratische Republik Kongo
  • Jemen
  • Liberia


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