Keine verschuldensunabhängige Haftung unter den Mietern eines Hauses

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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2021, Az.: 24 U 294/20

Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern eines Wohnhauses untereinander nicht anwendbar. Das gilt auch dann, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden.


In einem Wohn- und Geschäftshaus tritt während der Weihnachtsfeiertage 2015 an einer von einem Mieter, einem Arzt, vor ca. 20 Jahren von einem Fachbetrieb installierten Wasseraufbereitungsanlage Wasser aus. Das Wasser verursacht Schäden an den Decken, Böden und dem Inventar in der darunter liegenden physiotherapeutischen Praxis. Diese konnte für ca. dreieinhalb Monate nicht betrieben werden. Der Mieter der physiotherapeutischen Praxis unterhält eine Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung und nimmt die Versicherung wegen der entstandenen Schäden in Anspruch. Die Versicherung beansprucht vom Arzt Schadensersatz i.H. von ca. EUR 176.000 zuzüglich Zinsen aus den auf sie übergegangenen Ansprüchen ihres Versicherungsnehmers. Das Landgericht weist die Klage ab. Die Versicherung geht in Berufung – jedoch ohne Erfolg:


Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf weist die Berufung zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und auch sonst kein Grund für eine erfolgreiche Berufung ersichtlich sei. Zwar gehen nach § 86 Abs. 1 VVG Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Arzt auf die Versicherung über. Allerdings stünden dem Versicherungsnehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Arzt zu. Mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Mietern im Haus komme nur der verschuldensabhängige deliktische Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dieser sei aber zu verneinen. Den Arzt treffe zwar die Verkehrssicherungspflicht für die Wasseraufbereitungsanlage. Diese habe er aber nicht verletzt. Vorliegend habe der Arzt die Anlage durch ein Fachunternehmen installieren lassen, sie wäre gemäß Benutzerhandbuch ausdrücklich als wartungsfrei ausgewiesen und sollte ständig an Wasser- und Strom angeschlossen sein. Es gab im Benutzerhandbuch auch keinen Hinweis, dass der Schlauch, aus dem das Wasser ausgetreten ist, einer besonderen Materialermüdung unterliege und regelmäßig zu kontrollieren sei. So konnte durch das OLG keine Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes festgestellt werden. Auch einen Vergleich zu Waschmaschinen oder Geschirrspülern, bei denen die Rechtsprechung bei platzenden Schläuchen mitunter eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bejaht, lehnt das OLG ab.

 

Fazit:

Dieser Beschluss des OLG ist nicht zu beanstanden. Das OLG stellt unter Verweis auf BGH-Entscheidungen lehrbuchmäßig die Grundsätze und Grenzen der Verkehrssicherungspflichten dar. Die Verkehrssicherungspflicht geht nicht soweit, dass jede abstrakte Gefahr für einen Schadenseintritt bei anderen ausgeschlossen werden muss. Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden, wäre nicht realistisch.

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