Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln

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BGH, Urteil vom 12. November 2021, Az.: V ZR 115/20

Die Bundesländer haben die nötige Gesetzgebungskompetenz um Normen zu erlassen, die den grenzüberschreitenden Überbau zum Zwecke der Wärmedämmung erlauben.


Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits sind Eigentümer benachbarter, bebauter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen. Das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin ist so gebaut, dass dessen Giebelwand direkt an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken steht. Mit der Begründung, eine Innendämmung des Gebäudes könne nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden, verlangt die Klägerin von den Beklagten die Duldung einer grenzüberschreitenden Außendämmung der Giebelwand. Vor dem Amtsgericht hatte die Klägerin Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, § 23a NachbG NW, der einen solchen Duldungsanspruch vorsieht, sei verfassungswidrig. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.


Diese hatte auch Erfolg. Der BGH, der die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für solche Regelungen als gegeben ansah, stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Das private Nachbarrecht unterläge als Teil des bürgerlichen Rechts der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, womit für eine Gesetzgebungskompetenz der Länder nur Raum bleibt, wenn der Bund die Materie nicht erschöpfend geregelt hat. Zwar regle § 912 BGB die Duldungspflicht für rechtswidrige Überbauten, wodurch im Umkehrschluss vorsätzliche Überbauten nicht hingenommen werden müssen. Allerdings enthält Art. 124 EGBGB einen Regelungsvorbehalt, der den Erlass neuer landesrechtlicher Vorschriften, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Beschränkungen unterwerfen, ausdrücklich vorsieht. Das Landesrecht dürfe Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare bundesrechtliche Regelung anordnen, aber an andere Tatbestandsmerkmale anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen.


Zwar erlaubt § 23a NachbG NW einen vorsätzlichen Überbau. Allerdings bezieht sich die Norm tatbestandlich auf eine spezifische, bauliche Situation, die sich von der in § 912 BGB geregelten Situation der Errichtung des Gebäudes deutlich unterscheidet. Die landesrechtliche Vorschrift gehe nämlich davon aus, dass die Dämmung eines an der Grenze errichteten Gebäudes erst im Nachhinein erforderlich wird. Dies ändere an der Grundkonzeption der bundesrechtlichen Regelung, wonach neue Vorhaben so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet nichts. Bei letzterer geht es vielmehr darum, die Zerstörung wirtschaftlicher Werte zu verhindern, wohingegen die Regelung zur Wärmedämmung die nachträgliche, energetische Gebäudesanierung ermöglichen will. Dementsprechend unterscheiden sich die jeweiligen Regelungszwecke.


Fazit:

Die Entscheidung des BGH sorgt für Rechtssicherheit, da ähnliche Regelungen in vielen Landesgesetzen verschiedener Bundesländer vorzufinden sind, um die nachträgliche Gebäudedämmung zu vereinfachen.

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