Notwegrecht umfasst auch Zufahrt zum Parken auf dem eigenen Grundstück

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​​veröffentlicht am  22.4.2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 14. März 2025, Az.: V ZR 79/24


Das Notwegrecht erlaubt nicht nur die Zufahrt zur Erreichbarkeit, sondern umfasst auch die Fahrt zum Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück.

Die Parteien sind Nachbarn. Das Grundstück der Beklagten liegt in zweiter Reihe und ist mit einem Doppelhaus bebaut. Es hat keine Anbindung an eine öffentliche Straße und ist daher vollständig „gefangen“. Die Zufahrt führt über das vordere Grundstück der Kläger, die dessen Nutzung grundsätzlich dulden, jedoch nicht zum Zwecke des Parkens. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Zahlung einer Notwegrente unter der Bedingung, dass das Überfahren zu Parkzwecken ausgeschlossen bleibt. Zudem verlangten sie Unterlassung gegenüber der Beklagten, Dritten die Zufahrt zum Parken zu gestatten. Das Landgericht gestand ein uneingeschränktes Notwegrecht gegen Zahlung einer höheren Rente zu. Das Berufungsgericht beschränkte das Notwegrecht dagegen und untersagte die Nutzung zum Parken mit Ausnahme zwingender Einzelfälle.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass das Notwegrecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB​​ nicht auf die bloße Herstellung der Verbindung zur öffentlichen Straße beschränkt ist, sondern grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen Grundstück umfasst. Entscheidend sei, dass das Grundstück vollständig verbindungslos ist und zu Wohnzwecken genutzt wird. In einem solchen Fall gehöre das Befahren zum Abstellen des Fahrzeugs zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Eigentümer das Grundstück mit einem Fahrzeug zwar erreichen dürfe, dieses aber nicht dort abstellen könne.

Der Bundesgerichtshof lehnte eine Differenzierung nach dem Zweck der Fahrt ab. Es sei weder praktikabel noch rechtlich geboten, Zufahrten etwa zum Be- und Entladen zuzulassen, Parkfahrten jedoch zu untersagen. Eine solche Unterscheidung sei in der Praxis kaum kontrollierbar und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Auch die Vorstellung, dass allein das Parken auf dem eigenen Grundstück zu einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Nachbargrundstück führe, überzeuge nicht. Vielmehr gehöre es zur üblichen Wohnnutzung, mit dem Fahrzeug zu- und abzufahren und es am Wohnort zu parken. Ein pauschales Verbot sei daher mit dem Zweck des Notwegrechts nicht vereinbar.

Fazit:


Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für Eigentümer hinterliegender Grundstücke, die auf eine Zufahrt über Nachbargrundstücke angewiesen sind. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass alltägliche Nutzungsformen wie das Parken Bestandteil der ordnungsgemäßen Wohnnutzung sind und über das Notwegrecht abgesichert sein können. Für Eigentümer des belasteten Grundstücks bedeutet das allerdings, dass sie eine weitergehende Nutzung – einschließlich regelmäßigem Befahren zum Parken – dulden müssen. Sie sind jedoch nicht schutzlos: Das Gesetz sieht eine Notwegrente vor, deren Höhe sich nach Umfang und Intensität der Belastung bemisst. Damit besteht ein finanzieller Ausgleichsanspruch für die über das übliche Maß hinausgehende Inanspruchnahme.​

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