Keine Anfechtung von baulichen Veränderungen wegen bloßen Lärmängsten

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​​​​​​veröffentlicht am 20.5.2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 28. März 2025, Az.: V ZR 105/24​

Die bloße Sorge vor möglichem Lärm durch eine bauliche Veränderung genügt nicht, um den gestattenden Beschluss gerichtlich für ungültig erklären zu lassen.

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin und Mitglied der beklagten Eigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass einem anderen Wohnungseigentümer der Einbau einer Split-Klimaanlage mit Kernbohrung durch die gemeinschaftliche Außenfassade gestattet wird. Diesen Beschluss hat die Klägerin angefochten, da sie insbesondere Lärmbelästigungen durch tieffrequenten Schall der Anlage fürchtete. Es läge eine unbillige Benachteiligung vor. Sie begehrte die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück und begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Gestattungsbeschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümergemeinschaft nach den WEG-rechtlichen Vorschriften berechtigt, einem einzelnen Eigentümer eine bauliche Veränderung zu gestatten. Erforderlich ist ein sogenannter Gestattungsbeschluss. Ein solcher Beschluss kann nur erfolgreich angefochten werden, wenn die gestattete Maßnahme einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt. Eine unbillige Benachteiligung liegt vor, wenn die bauliche Veränderung aus objektiver Sicht zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führt, indem sie Wohnungseigentümer Nachteile in größerem Umfang zumutet. Eine Befürchtung, dass künftig Beeinträchtigungen eintreten können, genügt nicht. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs. Zu den mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen gehören beispielsweise Bohrungen oder die Montage des Geräts. Im vorliegenden Fall lehnte der Bundesgerichtshof eine unzumutbare Beeinträchtigung ab. Die beschlossene bauliche Veränderung entsprach den Vorgaben der TA-Lärm. Zudem lagen zwischen der Wohnung der Klägerin und dem geplanten Standort drei Stockwerke.

Fazit

​Die Eigentümergemeinschaft kann bauliche Veränderungen durch einen sogenannten Gestattungsbeschluss gestatten. Ein solcher Beschluss kann nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die geplante Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder bereits bei Beschlussfassung eine unbillige Benachteiligung für einzelne Eigentümer konkret erkennbar ist. Die bloße Befürchtung vor künftigen Immissionen, wie Lärm, reicht nicht aus, um einen Gestattungsbeschluss für ungültig zu erklären.

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