Krankenhausstrukturfonds 2.0 – Eckpunkte der Neuauflage für die Jahre 2019 bis 2022

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 31. Januar 2019

 

Mit Verabschiedung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde auch die Fortführung der Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturfonds) beschlossen. Damit steht in Kliniken bundesweit weiterhin ein zusätzliches Volumen von 500 Millionen Euro pro Jahr aus dem Gesundheitsfonds zur Verfügung.

 

Voraussetzung bleibt jedoch die Ko-Finanzierung durch die Länder.
Ab 2019 kommen auch neue Fördertatbestände, wie die Bildung von Zentren, zentralisierte Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen, hinzu. Außerdem werden auch noch die Verbesserung der IT-Sicherheit von Krankenhäusern und die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für Krankenpflegeberufe gefördert.

 
Ab 2019 wird es den Krankenhausstrukturfonds wieder für weitere vier Jahre geben. Das hat der Deutsche Bundestag mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) beschlossen. Dem Krankenhausstrukturfonds werden aus dem Gesundheitsfonds in den Jahren 2019-2022 Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro jährlich bereitgestellt.


Wie bisher werden die Vorhaben jedoch nur dann durch den Fonds finanziert, wenn sich die Länder ebenfalls beteiligen. Nach den neuen Regelungen beträgt der Anteil der Länder an den Projekten nur noch mindestens 25 Prozent, statt wie bisher regulär 50 Prozent. Daraus ergibt sich für den gesamten Strukturfonds ein jährliches Budget von 750 Millionen bis zu 1 Milliarde Euro.


5 Prozent der Mittel sind dabei für länderübergreifende Projekte vorgesehen.


Die Verteilung erfolgt wie gehabt entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.


Die bisherigen Förderzwecke, insbesondere Schließung, Konzentration sowie Umwandlung sind auch weiterhin diejenigen Maßnahmen, die eine entsprechende Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds ermöglichen. Ab 2019 kommen jedoch auch neue Fördertatbestände hinzu.


Diese neuen Fördertatbestände sind:

  • die Bildung von Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegende Erkrankungen
  • die Bildung zentralisierte Notfallstrukturen
  • die Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen
  • die Verbesserung der IT-Sicherheit von Krankenhäusern
  • die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für Krankenpflegeberufe


Neu ist auch, dass Hochschulkliniken in die Fördermöglichkeit aus dem Krankenhausstrukturfonds einbezogen werden.


Auch in dieser Förderperiode wird wieder mit einer starken Nachfrage nach Strukturfondsmitteln gerechnet. Der Strukturfonds wurde bisher von den Akteuren gerne angenommen, wie nachfolgende Darstellung des vdek zeigt. Bundesweit erfolgte eine mehr als 2fache „Überzeichnung” der „alten” Strukturfondsmittel.

 

Diagramm Beantragte Mittel in Relation zu verfügbaren Mitteln
Quelle: vdek, Stand 4.8.2017; RWI

 

So kann beispielsweise der Abbau von Überkapazitäten durch teilweise Schließung bei einer Verminderung um mehr als 90 Betten 12.000 Euro pro Bett gefördert werden. Bei vollständige Schließung eines Krankenhauses oder eines Standorts sind grundsätzlich die Kosten der Schließung förderfähig. Auch die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten sowie  die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen stellen weiterhin förderfähige Sachverhalt dar.


Neu Förderungszwecke des Strukturfonds Stellen hingegen die Bildung von Zentren für seltene komplexe oder schwerwiegende Erkrankungen sowie die wettbewerbsrechtlich zulässige Bildung von Krankenhausverbünden dar. Daneben wird neu nun auch die Bildung integrierter Notfallstrukturen sowie die Bildung telemedizinische Netzwerkstrukturen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit gefördert.


Im Rahmen der Förderung zur Verbesserung von IT-Sicherheit werden insbesondere entsprechende Investitionen für diejenigen Krankenhäuser, die unter den Anwendungsbereich der BSI-Kritisverordnung fallen, gefördert.


Auch die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für Krankenpflege und Kinderkrankenpflege stellt gemäß § 12a KHG in Verbindung mit der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) einen neuen Förderzweck dar.


Die Verwaltungsaufgaben in Bezug auf den Krankenhausstrukturfonds übernimmt weiterhin das Bundesversicherungsamt. Auch der Antrag ist weiterhin von der jeweiligen Landeskrankenhausplanungsbehörde an das Bundesversicherungsamt zu stellen.


Das Bundesversicherungsamt prüft die Anträge der Länder auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds und weist die Mittel zu.


Voraussetzung für eine Zuteilung von Fördermitteln sind nach §12a Absatz 3 KHG, dass

  1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2019 noch nicht begonnen hat,
  2. das antragstellende Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzierung) trägt, wobei das Land mindestens die Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen muss,
  3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
    a. in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2015 bis 2017 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht, und
    b. die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und
  4. die in §12a Absatz 4 KHG genannten Kriterien erfüllt sind.

Die Länder können bis zum 31. Dezember 2022 Anträge an das Bundesversicherungsamt auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a KHG aus dem Strukturfonds stellen.


Dabei sind dem Antrag umfangreiche Unterlagen (insb. eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens sowie diverse Erklärungen, Bestätigungen und Begründungen) beizufügen. Ein besonderes Augenmerk liegt hier sicherlich in der detaillierte Beschreibung und Begründung des Vorhabens, da ein gesetzlicher Anspruch auf Förderung nicht besteht.

 

Weitergehende Informationen zum Krankenhausstrukturfonds und dem Förderverfahren entnehmen Sie unserem kostenfreien Eckpunktepapier.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

Associate Partner

+49 911 9193 3661

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu