Neuer Ärger um die Umsatzsteuer in der Krankenhausapotheke

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veröffentlicht am 31. Januar 2019; Autoren: Mathias Lorenz, Lorenz Bonkhoff

 

Im Hinblick auf mehrere Urteile des BFH hinterfragen einige Krankenkassen bei gemeinnützigen Krankenhäusern die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent bei der ambulanten Versorgung mit Arzneimitteln. Die Krankenkassen bestehen vielmehr auf den Ausweis von 7 Prozent Umsatzsteuer. Ob die zuständigen Finanzämter ein entsprechendes Vorgehen akzeptieren, ist unklar. Eine Abstimmung mit den Finanzbehörden wird empfohlen.

 

Bereits im Juli 2012 hatte der BFH in zwei Urteilen (31. Juli 2013, I R 82/12 und I R 32/12) die ambulante Abgabe von Zytostatika durch gemeinnützige Krankenhausträger dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zugeordnet. Auch wenn die ambulante Abgabe von patientenindividuellen Zytostatika-Zubereitungen nun spätestens seit 1. April 2017 auch von der Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen umfasst ist, müssen die im Rahmen einer solchen Therapie verabreichten Fertigarzneimittel weiterhin umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

 

Außerdem erweitert der BFH in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2017 den Gegenstandsbereich des Zweckbetriebes nach § 67 AO ein weiteres Mal, indem er die Abgabe von Medikamenten zur Blutgerinnung (Faktorpräparate) an Hämophiliepatienten zur ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung auch dem Krankenhaus-Zweckbetrieb zuordnet.

 

Seit kurzer Zeit drängen einige Krankenkassen die gemeinnützigen Krankenhäuser bei solchen ambulanten Behandlungen die eingesetzte Fertigmedikamente dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen. In Folge dessen wird von den Kliniken eine Reduktion des Umsatzsteuerausweises auf den Abrechnungen und perspektivisch wohl auch Regress verlangt bzw. verlangt werden.

 

Die Kassen erhoffen sich hiervon zukünftig eine Reduzierung des Entgeltes. Mit einer entsprechenden Regressforderung seitens der Kasse sollte, unabhängig von der Rechtsmäßigkeit solcher Forderungen, gerechnet werden.

 

Man verweist hierbei auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG zur Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent, für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nicht, wenn die gemeinnützigen Krankenhäuser mit diesen Leistungen in unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, die hierfür den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent anwenden müssen. Private Krankenhäuser, die keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen, wären sonst benachteiligt.

 

Ob das örtlich zuständige Finanzamt ein entsprechendes Vorgehen, also eine Reduktion des Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent auf 7 Prozent akzeptieren kann, erscheint fraglich.

 

Letztlich tragen die Kliniken das Risiko für einen zu niedrigen Umsatzsteuerausweis gegenüber dem Finanzamt, sollte dies im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend nicht akzeptiert werden. Ob die Krankenkassen dann für die Vergangenheit den Differenzbetrag zwischen 7 Prozent und 19 Prozent Umsatzsteuer an die betroffenen Krankenhäuser nachzahlen, darf bezweifelt werden.

 

Wir empfehlen hier zunächst eine verbindliche Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Finanzamt über den anzuwendenden Umsatzsteuersatz, bevor auf die entsprechende Forderung der Krankenkassen eingegangen wird.

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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