Pflegebudgetrelevante Kosten von Honorarkräften – Einordnung und Ansatz

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veröffentlicht am 31. März 2020, Autorin: Christiane Kraus

 

​Bei der Ermittlung der pflegebudgetrelevanten Kosten dürfen auch Kosten für Leiharbeitnehmer und Honorarkräfte angesetzt werden. Jedoch darf maximal das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt und nicht die gebuchten Sachkosten zum Ansatz gelangen. Tarifliche Zulagen und übliche Lohnnebenkosten sowie Ausfallzeiten können zusätzlich berücksichtigt werden. Die Einordnung des Fremdpersonals sollte zudem nach der jeweiligen Qualifikation des Pflegepersonals erfolgen.

 

Die meisten Krankenhäuser bereiten sich auf die Verhandlung des Pflegebudgets vor.
Bei der Bearbeitung tauchen jedoch immer wieder Abgrenzungs- und Bewertungsfragen auf. Eine davon ist die Behandlung der Kosten für Leiharbeiter und Honorarkräfte.

 

Nach den Vorgaben der Vertragsparteien für die Zuordnung der Pflegepersonalkosten nach § 3 Absatz 2 der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung werden Honorarkräfte für die erbrachte Leistung wie im Krankenhaus angestellte Mitarbeiter behandelt. Dies bedeutet, sobald die Honorarkräfte die Voraussetzungen zum Ansatz für pflegebudgetrelevante Kosten erfüllen, dürfen die Kosten entsprechend angesetzt werden.

 

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind zunächst als Sachaufwand in der Finanzbuchhaltung zu verbuchen und in der Herleitung der pflegebudgetrelevanten Kosten (Anlage 1.1 der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung) in der laufenden Nummer 27 anzugeben. Nach § 6a Absatz 2 KHEntgG dürfen für Arbeitnehmer ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus jedoch keine Kosten oberhalb des tarifvertraglich vereinbaren Arbeitsentgelts angesetzt werden. Somit darf auch die Zahlung von Vermittlungsentgelten nicht in den pflegebudgetrelevanten Kosten berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für Fremdpersonal nicht die gebuchten Sachkosten in die Herleitung aufgenommen werden dürfen, sondern eine Einordnung in den geltenden Tarifvertrag, welcher für die korrespondierenden angestellten Pflegekräfte gültig ist, nötig ist, um einen sachgerechten Ansatz zu ermöglichen. Der Gesundheitsausschuss begründet die Beschlussempfehlung damit, dass Fehlentwicklungen im Hinblick auf die Höhe des Arbeitsentgelts und die Zahlung von Vermittlungsentgelten für die Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus entgegengewirkt werden soll.

 

Eine konkrete Einordnung der Honorararbeitskräfte in den Tarif wird seitens der Vereinbarungen nirgends ersichtlich. Nachdem meist hochqualifiziertes Pflege(fach)personal als Leiharbeitskräfte beschäftigt wird, dürfen für diese Personen auch – analog ihres Qualifikationsniveaus – entsprechende Personalkosten angesetzt werden. Tarifliche Zulagen, die für das angestellte Pflegepersonal ausbezahlt werden, dürfen ebenfalls angesetzt werden. Im Gesetz ist von „tarifvertraglich vereinbarter Vergütung“ die Rede, weshalb die entsprechenden im Krankenhaus üblichen Lohnnebenkosten oder Ausfallzeiten folgerichtig ebenfalls zu berücksichtigen sind. Der Ansatz von Durchschnittspersonalkosten erscheint nicht sachgerecht.

 

Die Vorgehensweise bei der Einordnung der Leiharbeitnehmer in den Tarif und die Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten, sollte mit dem Wirtschaftsprüfer abgestimmt werden.

 

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen im Hinblick auf die Einordnung und den Ansatz von Kosten für Leiharbeitnehmer und Honorarkräfte zur Verfügung. Kommen Sie gerne auf uns zu.

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Tino Schwabe

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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