Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

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veröffentlicht am 27. August 2020

 

QUELLE: Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.03.2020 (V R 5/17)

 

Bekommt ein Geschäftsführer oder Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sogenannte Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem am 20.8.2020 veröffentlichen Urteil (BFH v. 12.3.2020, V R 5/17).

 

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen Fremdvergleich zu bestimmen. Grundlage hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen sein, ohne dass dabei ein Abschlag für gesetzliche Vertreter von steuerbegünstigten Organisationen vorzunehmen ist. Da sich die angemessene Vergütung auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20% übersteigen. Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Steuerbegünstigung der Körperschaft allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Drittbegünstigungsverbot handelt.

 

Im Streitfall hatte das Finanzamt einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft erbringt, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Steuerbegünstigung für die Jahre 2005 – 2010 aberkannt. Das Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen und der BFH bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Die Revision der Klägerin war allein in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil das Finanzgericht für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt hatte, dass die Angemessenheitsgrenze lediglich geringfügig (um ca. 3.000 €) überschritten war und es für das Jahr 2007 unterlassen hatte, bei der Angemessenheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.

 

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung der zulässigen Höhe der Bezüge ihrer Geschäftsführer oder Vorstände aufzeigt und diese Grundsätze im Rahmen des Drittbegünstigungsverbots (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit steuerbegünstigten Körperschaften (z.B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden können.

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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