Steuervergünstigung bei Veräußerungen freiberuflicher Praxen unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 30. November 2020


Der BFH-Beschluss, nachdem neue Mandanten oder Patienten, die im Rahmen einer geringfügigen freiberuflichen Tätigkeit gewonnen wurden, einer steuerlich begünstigten Praxisveräußerung nicht im Wege stehen, wird mit dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.5.2020 bundeseinheitlich vertreten. Dabei ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit als in geringem Umfang zu verstehen, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 Prozent der gesamten Einnahmen ausmachten.
 
Während bisher Unklarheit über die bei der steuerlichen Privilegierung (nach § 16 Abs. 4 i.V.m. § 34 EStG) von Veräußerungsgewinnen zu beachtende Geringfügigkeitsgrenze herrschte, wurde diese mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.2.2020 konkretisiert. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung schlossen neu gewonnene Mandanten nach Praxisveräußerungen eine Privilegierung nach § 34 EStG in jedem Fall aus.
 

Ausgangslage

Der Entscheidung des BFH zugrunde lag der Verkauf der Einzelkanzlei eines Steuerberaters, der seine Kanzlei an zwei Käufer veräußert hatte. Im Anschluss wurde der Verkäufer für eine neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft, in welche die Einzelkanzlei von den beiden Käufern eingebracht worden war, in Auftrag und für Rechnung der Partnerschaftsgesellschaft zunächst als „überleitender Mitarbeiter” und anschließend als freier Mitarbeiter tätig.

Zweieinhalb Jahre später nahm der Steuerberater innerhalb des bisherigen örtlichen Wirkungskreises wieder eine eigenständige steuerberatende Tätigkeit auf, wodurch er jedoch nur Umsätze unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 10 Prozent des Durchschnittsumsatzes der letzten drei Veranlagungszeiträume erzielte. Dennoch wurde dem Verkäufer die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG durch das Finanzamt versagt. Dies wurde damit begründet, dass der Steuerberater noch innerhalb der „gewissen Zeit” in unzulässiger Weise neue Mandanten übernommen habe.

Dabei stützte sich das Finanzamt auf die in einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2003 zum Ausdruck kommende Rechtsmeinung der obersten Finanzbehörden der Länder, wonach „die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten innerhalb der „gewissen” Zeit nach Betriebsaufgabe […] – auch ohne Überschreiten der 10 Prozent-Grenze – in jedem Fall schädlich [sei], da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden habe.” (BMF-Schreiben vom 28.07.2003, DStR 2003, 2166).


Beschluss des Bundesfinanzhofs

Mit Beschluss vom 11.2.2020 widersprach der BFH dieser Entscheidung. Der BFH stellt fest, dass die Tatsache, dass der Steuerberater nach dem Verkauf eine Tätigkeit ausübte, die unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lag und in diesem Zusammenhang auch neue Mandate betreute, das Vorliegen einer nach § 34 EStG tarifbegünstigten Praxisveräußerung nicht ausschließt. Nach dieser Auffassung macht es keinen Unterschied, ob der Steuerberater einzelne Altmandate weiter betreut oder ob er die Beziehung zu Mandanten dazu nutzt, um neue Mandanten zu gewinnen. Es ist ausschließlich entscheidend, ob der Veräußerer dabei unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 10 Prozent des Durchschnittsumsatzes der letzten drei Veranlagungszeiträume vor dem Verkauf bleibe. Daher kam es in der Entscheidung durch den BFH auch nicht darauf an, ob der Steuerberater die für eine definitive Übertragung des wesentlichen Betriebsvermögens erforderliche „gewisse” Wartezeit eingehalten hatte.


Fazit

Im Beschluss vom 11.2.2020 wird die Geringfügigkeitsgrenze bei der steuerlichen Privilegierung von Veräußerungsgewinnen durch den BFH konkretisiert. Hiermit wird anerkannt, dass der Schutz des Patienten- oder Mandantenstamms nicht greift, wenn bestehende Mandatsbeziehungen hauptsächlich zur Akquise neuer Mandate genutzt werden. Ebenso wird die Tätigkeit für Altmandate oder bereits bestehende Patienten oder Mandanten unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 10 Prozent des Durchschnittsumsatzes der letzten drei Veranlagungszeiträume als unschädlich angesehen.

Kontakt

Contact Person Picture

Christel Zitzer

B.Sc. Betriebswirtschaft, Prüfungsassistentin

+49 221 9499 094 30

Anfrage senden

Contact Person Picture

Roland Bürglen

Prüfungsassistent, M.Sc. International Business

+49 221 9499 094 38

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Downloadcenter

 

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu