Corona-Konjunkturprogramm – Überbrückungshilfe auch für gemeinnützige Organisationen

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​veröffentlicht am 05. August 2020

 

Die Bundesregierung hilft mit einem umfassenden Konjunkturpaket besonders betroffenen Unternehmen, die durch die Corona-Krise ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken mussten, mit einer Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten.

 

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen zu sichern. Hierzu werden bei Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet.

 

1. Antragsberechtigte

Zur Antragstellung auf Überbrückungshilfe sind alle Unternehmen berechtigt, auch gemeinnützige Organisationen, die wirtschaftlich aktiv sind. Weiterhin dürfen die Unternehmen sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.

 

2. Antragsvoraussetzungen

Der Umsatz von betroffenen Organisationen muss in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent, verglichen mit den Monaten April und Mai 2019, gesunken sein.

 

Die Überbrückungshilfe ist ein nicht rückzuzahlender Zuschuss für die Monate Juni bis August. Die Gewährung erfolgt für das Begleichen der Fixkosten der betroffenen Unternehmen. Der Umfang des Zuschusses ist an den Umsatzrückgang gekoppelt.

 

Bei gemeinnützigen Organisationen ist nicht der Umsatzrückgang maßgeblich, sondern der Einnahmenrückgang. Es werden also auch fehlende Spenden und Mitgliedsbeiträge berücksichtigt.

 

3. ZuschussHöhe

 

Die Überbrückungshilfe ist abhängig vom Umsatz- bzw. Einnahmenrückgang:

 

Umsatz- bzw. Einnahmenrückgang

(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat)

Zuschuss zu betrieblichen Fixkosten
mehr als 70%80%
zwischen 50% und 70%50%
zwischen 40% und 50%40%

 

Der maximale Zuschussbetrag beträgt 150.000 Euro für 3 Monate bzw. 50.000 Euro für einen Monat.

 

4. Antrag und Frist

Die Anträge auf Überbrückungshilfe von allen Betroffenen sind immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu stellen. Diese prüfen geltend gemachte Umsatz- bzw. Einnahmeeinbrüche und die fixen Kosten. Die Anträge werden dann über eine gemeinsame Plattform gestellt. Dieses Vorgehen soll missbräuchliche Anträge verhindern.

 

Im Antrag ist eine Schätzung des Rückgangs der Umsätze bzw. Einnahmen sowie der Fixkosten vorzunehmen. Nachträglich sind dann die tatsächlichen Zahlen einzureichen, was zu einer Nachzahlung des zu wenig gezahlten Zuschusses oder zu einer Rückzahlung des zu viel gezahlten Zuschusses führen kann.

 

Die Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 zu stellen.

 

5. Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind unter anderem

  • Mieten und Pachten,
  • Finanzierungskosten,
  • weitere feste Ausgaben,
  • Kosten für Auszubildende und Grundsteuern,
  • Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt wurde.

 

Die Liste der Fixkosten ist nicht abschließend, es können noch Weitere förderfähig sein. Wichtig ist, dass die betrieblichen Fixkosten als Betriebsausgaben eingestuft werden.

 

 

 

Wir beraten Sie gern und helfen Ihnen bei der Antragstellung. Kommen Sie auf uns zu!

 

 

Kontakt

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Ronny Oechsner

Steuerberater

Associate Partner

+49 221 949909 439

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