Verzinsung nach § 233a AO von Gewerbesteuernachzahlungen

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​veröffentlicht am 29. Januar 2021

 

Aktuell wird im Rahmen von zwei laufenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage geklärt, ob der nach dem Steuerrecht festzusetzende Zinssatz von 6,0 Prozent p.a. in den Zeiten der Niedrigzinsphase noch zu rechtfertigen ist.

Werden im Rahmen von Gewerbesteuerbescheiden Zinsen nach § 233a AO festgesetzt, so müssen diese i.d.R. mit Verweis auf diese laufenden Verfahren per Einspruch angefochten werden. Nur so kann im Fall eines positiven Ausgangs der Verfahren vor dem BVerfG eine Änderung der festgesetzten Zinsen auch im Nachhinein noch erfolgen.
 
Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 233a AO) ist der Unterschiedsbetrag, welcher sich im Rahmen einer Steuerfestsetzung ergibt, zu verzinsen. Der sog. Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der dabei festzusetzende Zinssatz beträgt nach den Vorgaben des § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 Prozent (6,0 Prozent p.a.). Demnach ist beispielsweise eine sich im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung 2019 ergebende Nachzahlung oder Erstattung ab dem 01.04.2021 nach den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.

Eine besondere wirtschaftliche Bedeutung kann der Verzinsung im Rahmen von Betriebsprüfungen zukommen. Aufgrund der weit zurückliegenden Zeiträume drohen im Falle von Nachzahlungen erhebliche Zinsnachteile.

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von zwei laufenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob die gesetzlich vorgegebene Zinshöhe von 6,0 Prozent p.a. in der heutigen Zeit noch verfassungsgemäß ist.

Sind im Rahmen von Steuerveranlagungen Zinsen festzusetzen, so erfolgt diese Festsetzung seitens der Finanzämter regelmäßig vorläufig (§ 165 AO). Sofern das Bundesverfassungsgericht später zu dem Ergebnis gelangt, dass die gesetzlich normierte Zinshöhe nicht mehr zeitgemäß ist, erfolgt eine Berichtigung der betroffenen Bescheide ohne weiteren Antrag des Steuerpflichtigen von Amtswegen. Ein Einspruch seitens der Steuerpflichtigen, mit Bezug auf die laufenden Verfahren bei dem BVerfG ist somit bei den Finanzämtern nicht notwendig.

Die mit der Gewerbesteuerfestsetzung betrauten Kommunen folgen dem Beispiel der Finanzämter nicht und setzen die Zinsen nicht nach den Vorgaben des § 165 AO vorläufig fest. Dies hat zur Folge, dass die im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung festgesetzten Zinsen per Widerspruch angefochten werden müssen, da sonst nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht resultierendes Ergebnis nicht mehr berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus sollte auch bei der Gemeinde ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf die laufenden Verfahren bei dem BVerfG gestellt werden.

Ein Widerspruch gegen Steuerbescheide ist nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Nachdem wir als steuerlicher Berater in vielen Fällen über keine Zustellvollmacht gegenüber den Gemeinden verfügen, bitten wir unsere Mandanten daher eingehende Gewerbesteuerbescheide umgehend zur Überprüfung zuzusenden, damit ein Widerspruch gegebenenfalls fristgerecht erfolgen kann.
 

Exkurs

Zur Vermeidung von Zinsnachteilen kann im Rahmen der Steuerveranlagung eine sich voraussichtlich ergebende Nachzahlung (z.B. im Rahmen der Abgabe von Steuererklärungen oder im Rahmen von Betriebsprüfungen) bereits freiwillig im Voraus geleistet werden. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.

 

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Christian Munker

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