Subventionsbetrug durch leichtfertige (beihilferechtliche) Falschangaben bei der Beantragung von Corona-Hilfen?

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​Autoren: Sebastian Heinke, Norman Lenger-Bauchowitz, Nancy Schneider

 

veröffentlicht am 2. September 2021

 

Die Corona-Pandemie hat zur Folge, dass viele Unternehmen in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Um finanzielle Engpässe aufzufangen, können seit einiger Zeit unbürokratisch Subventionen in Form von sog. „Soforthilfen” in unterschiedlichem Umfang beantragt werden. Einige Bundesländer haben aber bereits erste Strafverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs im Rahmen der Corona-Soforthilfe-Beantragung eingeleitet. Wir helfen!
 
Nach Angaben des BMWi wurden in Deutschland bisher 117,7 Milliarden Euro Corona-Hilfen für Unternehmen bewilligt bzw. ausgezahlt (Stand 24.08.2021). Hierunter zählen überwiegend KfW-Hilfen und Sondermaßnahmen, Zuschüsse in Form von Sofort-, November- und Dezember- sowie Überbrückungshilfen, aber auch Rekapitalisierungen und Bürgschaften. Soweit vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht wurden, droht neben dem verwaltungsrechtlichen Rückforderungsrisiko – und in der Folge gegebenenfalls ein Insolvenzrisiko – auch eine strafrechtliche Verfolgung der handelnden Organe (wir berichteten). Hierzu sind bundesweit bereits mehrere tausend Ermittlungsverfahren anhängig.

In einem aktuellen Beschluss des BGH vom 04.05.2021 zum Az. 6 StR 137/21, 4. Mai 2021 (LG Stade) hat dieser entschieden, dass unrichtige Angaben im Antragsverfahren den Subventionsbetrugstatbestand des § 264 StGB erfüllen können.

 

Welche Fördermaßnahmen sind betroffen?

Die zuvor genannten Förderungsmaßnahmen zählen zu dem Kreis der sog. Beihilfen gem. Art. 107 AEUV und sind mithin unter den Subventionstatbestand des § 264 Abs. 8 StGB subsumierbar. Eine Subvention ist gemäß § 264 Absatz 8 StGB eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Unternehmen, die wenigsten zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll oder eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Zu beachten ist, dass auch KfW-Unternehmerkredite mit einer Laufzeit von mehr als sechs Jahren in Höhe des gesamten Nennwertes sowie Darlehen, für die der Staat zu 100 Prozent Haftung gewährt, als Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB gelten dürften.

 

Was kann eine relevante Tathandlung sein?

Definiert wird der Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 StGB als betrugsmäßige Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen der subventionserheblichen Beschränkung.

Als taugliche Tathandlung kommt die Ausreichung von unvollständigen Angaben gegenüber der zuständigen Behörde in Betracht, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Hierunter zählen im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen u.a. die Angabe von nicht existierenden Unternehmen, Angaben über die zu erwartenden Liquiditätsengpässe und Gründe für wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Achtung: Auch das Kurzarbeitergeld zählt zu den Subventionen! So machen sich sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer strafbar, wenn vorsätzlich falsche Angaben über die Arbeitszeit, Abbau von Resturlaub und Überstunden gemacht wurden. 

 

Fallstrick 1: Beihilferechtliche Höchstgrenzen im Konzernverbund und Kommunalunternehmen 

Besonders brisant dürften die Auswirkungen unterbliebener oder unrichtiger beihilferechtlicher Prüfungen auf eine mögliche Strafbarkeit sein. In der Praxis bereitete etwa bei der Antragstellung für November- bzw. Dezember- oder Überbrückungshilfe die Prüfung der Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen und mithin die Wahl des richtigen beihilferechtlichen Regimes erhebliche Schwierigkeiten. Gerade im Konzernverbund oder bei kommunalen Unternehmen war darauf zu achten, bei der Antragstellung koordiniert Vorzugehen und vorab einen Überblick über die bisher ausgereichten Subventionen im „Konzern” zu gewinnen.

Nach der KMU-Definition aus Anhang I, Art. 3 der VO 651/14 gelten Unternehmen in kommunaler Trägerschaft als ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne. Viele Berater dürften sich in diesem Zusammenhang erstmals mit dem ungeliebten Beihilferecht beschäftigt haben, sodass diesbezüglich mit Anwendungsfehlern zu rechnen ist.

Insofern sind Konstellationen denkbar, in denen durch unterbliebene oder unrichtige beihilferechtliche Angaben eine Strafbarkeit gem. § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs vorliegen könnte. Etwa wenn der Schwellenwert von „de minimis” und/oder „Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020” überschritten wurde, sich dies nicht aus den Anträgen ergibt und diese auch nicht nachträglich geändert oder zurückgenommen worden sind.

Beihilferechtliche Angaben sind auch subventionserheblich iSd. § 264 Abs. 1, 9 Nr. 2 StGB, da von diesen Angaben die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung und Rückforderung der Hilfen abhängig ist.

Nicht überraschend ist vor diesem Hintergrund, dass die Zahl der Subventionsbetrugsfälle bereits im Jahr 2020 auch um 2.285 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist. Mit der Strafbarkeit von leichtfertigem Handeln dürfte die subjektive Schwelle zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zudem schnell überschritten sein. Eine Person handelt leichtfertig, wenn die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt wird. Bei leichtfertigem Handeln liegt regelmäßig „ein erhöhter Grad von Fahrlässigkeit vor, die nahe an den Vorsatz grenzt und nicht nur bei bewusster, sondern auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen kann” (OLG München mit Urteil vom 15.02.2011, Az.: 4 StRR 167/10). Bei der Abgabe von unrichtigen Erklärungen und Angaben im Rahmen der Antragstellung dürfe Leichtfertigkeit regelmäßig anzunehmen sein.

Wer leichtfertig handelt, muss mit Konsequenzen rechnen. So können auf zum Beispiel vorschnell gestellte Anträge aus beispielsweise Zeitnot und existenziellen Ängsten und das Verletzen von Prüfungs-, Erkundigungs-, Informations- oder Aufsichtspflichten mit bis zu drei Jahren Haft oder eine Geldstrafe folgen. Weitere Folgen können die Eintragung ins Bundeszentralregister, die Aussprache eines Geschäftsführerverbots, Gewerbeuntersagung sowie der Verlust bzw. Entzug von Lizenzen, Scheinen und Zulassungen bzw. Approbationen sein.

 

Fallstrick 2: Beihilfe durch Berater 

Beachtlich ist auch, dass sich Berater, die mandatiert sind, im Namen der Mandanten Anträge auf Überbrückungshilfen zu stellen, sich bei Angaben, die offensichtlich falsch oder unplausibel sind, als Beteiligte gem. § 264 StGB strafbar machen können.

 

Fallstrick 3: Oft unbekannt! – Meldepflichten nach dem Subventionsgesetz (SubvG)!

Zuletzt sei noch auf das – in weiten Teilen unbekannte – Subventionsgesetz (SubvG) hingewiesen. Dies wirkt sich zum einen auf den Subventionsnehmer, aber u.U. auch auf den Subventionsgeber aus. Gemäß § 3 SubvG ist der Subvenionsnehmer verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Welche Tatsachen/Angaben subventionserheblich im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, ist im Vorfeld der Gewährung von Subventionen durch die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde gegenüber dem Subventionsnehmer zu bezeichnen, § 2 Abs. 1 SubvG. Im Falle von Zweifeln über die Subventionserheblichkeit einer Tatsache, hat der Subventionsgeber nachträglich eine Entscheidung zur Subventionserheblichkeit zu treffen, § 2 Abs. 2 SubvG. Darunter fallen z.B. Angaben zur Verwendung der entsprechenden Zuwendung sowie zur Verwendung der aus der Zuwendung beschafften Gegenstände.

Achtung: Auch den Subventionsgeber treffen Pflichten! Nach § 6 SubvG haben Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung bei dem Verdacht eines Subventionsbetrugs, der aufgrund dienstlich erlangter Kenntnis von Tatsachen entstanden ist, grundsätzlich eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben. Die Verletzung dieser Anzeigepflicht nach § 6 SubvG kann zur Strafbarkeit nach §§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung/Strafvereitelung im Amt) führen, allerdings ist auch eine Beihilfe zum Subventionsbetrug denkbar.

Hier sollten sich insbesondere die Adressaten verstärkt um Aufklärung bemühen, um das Vollzugsdefizit bei der Beihilfekontrolle und damit die Glaubwürdigkeit Deutschlands innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu stärken. 

 

Empfehlungen 

Letztlich sollten – soweit beihilferechtliche Prüfungen unterlassen wurden oder sonstige Fehler in der Antragstellung nachträglich aufgedeckt werden – zeitnah Maßnahmen durch die Handelnden ergriffen werden, um Fehler – soweit noch möglich – zu korrigieren. Soweit die Auszahlung der Hilfen noch nicht erfolgt ist, kann durch Verhinderung der Auszahlung eine Strafbarkeit noch abgewendet werden, § 264 Abs. 6 S. 1 StGB.

Ansonsten sollte die Möglichkeit von Änderungsanträgen und Rückzahlungen geprüft werden, auch wenn sich das Strafbarkeitsrisiko dadurch zumindest minimieren, wenn auch nicht ganz ausschließen lässt. Eine hinreichende Dokumentation der zur Zeit der Beantragung vorliegenden Informationen ist ebenso wichtig.

Bei der Beantwortung der Frage, ob etwa ein beihilferechtlicher Verstoß gegen die Antragsbedingungen oder ein Rückforderungsgrund vorliegt, sowie im Fall der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder bei der Durchführung von entsprechenden behördeninternen Sonderprüfungen begleiten wir Sie diskret mit unserem interdisziplinären Expertenteam. Nehmen Sie gerne unverbindlich mit uns Kontakt auf!

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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