Compliance-Risiken durch die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern

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​veröffentlicht am 30. November 2022

 

In einem Verfahren des Landgerichts Braunschweig im vergangenen Jahr ging es um die Streitfrage, ob Betriebsräte übermäßig gut verdienen dürfen. Diese Frage ergab sich im Zusammenhang mit einem Untreue-Verfahren gegen vier VW-Personalmanager auf, die zwischen 2011 und 2016 unverhältnismäßig hohe Gehälter für Betriebsratsmitglieder abgesegnet haben sollen.

 

Ein Urteil vor dem Bundesgerichtshof bezüglich der strafrechtlichen Fragestellung ist noch offen. Jedoch ergeben sich schon aus dem Urteil des Landgerichts Anzeichen für Gesetzesverstöße, welche Unternehmen – auch im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft – im Blick halten müssen.

 

Grundlagen


Dem Grunde nach ergibt sich die Vergütung von Betriebsräten aus dem Gesetz. Danach erfüllen die Betriebsratsmitglieder ihre Tätigkeit als Ehrenamt. Das bedeutet weiterhin, dass die Betriebsräte für ihre Tätigkeit als Betriebsrat im engeren Sinne nicht vergütet werden, sondern lediglich von ihrer normalen beruflichen Tätigkeit freigestellt werden. Gleichzeitig darf die Aufnahme der Tätigkeit als Betriebsrat nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen.

 

Problematisch war jedoch die Frage, welches Gehalt den Betriebsräten konkret gezahlt werden darf. Nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG ergibt sich, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer. Die Erkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Mitglieder des Betriebsrats gerade in ihrer Tätigkeit als Betriebsrat erlangen, darf jedoch nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die VW-Betriebsräte eben nicht wie Manager entlohnt werden dürfen, sondern wie bspw. Mitarbeiter in der Qualitätskontrolle.

 

Compliance Risiken


Betriebsverfassungsrechtlich ist ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat auszuschließen oder der Betriebsrat aufzulösen, wenn gegen die gesetzlichen Pflichten verstoßen wird, z.B., wenn eine Begünstigung von Mitgliedern erfolgt (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Weder Betriebsrat noch Arbeitgeber werden aber Interesse daran haben, das eigene rechtswidrige Verhalten offenzulegen. Daher erscheinen die betriebsverfassungsrechtlichen Maßnahmen ineffektiv.

 

Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe zu rechnen, wenn Mitglieder des Betriebsrats benachteiligt oder begünstigt werden. Strafbar können sich Arbeitgeber und dessen Vertreter, für die Zahlung verantwortliche Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Betriebsangehörige sowie Dritte machen. Die Strafbarkeit des Begünstigten wird nicht konkret genannt, eine Strafbarkeit als Teilnehmer ist aber denkbar. Die Verfolgung der Straftat erfolgt nur auf Antrag, eine Pflicht der Geschäftsführung oder des Vorstands zur Verfolgung besteht nicht. Insbesondere ist § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG in Verbindung mit § 266 StGB zu sehen, wonach die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern als Untreuetatbestand gewertet wird.

 

Zivilrechtlich gilt das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot gemäß § 134 BGB. Zusätzlich ergibt sich gemäß § 817 S. 2 BGB ein Anspruch des Arbeitgebers gegen das Mitglied auf Herausgabe der rechtsgrundlos geleisteten Zuwendungen. Durch die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf Vermögensinteressen des Arbeitnehmers kann eine Schadensersatzpflicht bestehen. Zudem drohen Imageschäden für das Unternehmen.

 

Handlungsbedarf in der Praxis


Es bietet sich an, die Vergütung der Mitglieder des Betriebsrats zu prüfen sowie Schulungen für das beteiligte Personal durchzuführen, um das Bewusstsein für Compliance-Risiken zu stärken. Betriebsinterne Compliance-Maßnahmen zur Vermeidung von betriebsverfassungsrechtlichen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Unzulässigkeiten sollten ggf. überarbeitet und konkretisiert werden.

 

Die Revision vor dem BGH bleibt abzuwarten.

 

 

 


 

Quellen:
- becklink 2024241 - beck-online

- DStR 2022, 155 - beck-online

 

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