BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Subunternehmer

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​​​veröffentlicht am 22. Januar 2020

 

 

 

Mit Schreiben vom 14.01.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Abschnitt 12.13 Absatz 5 in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) eingefügt. Die bereits gängige Verwaltungspraxis, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 (2) Nr. 10 a) UStG auch zur Anwendung kommt, wenn ein Taxiunternehmer die Beförderungsleistungen nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer ausführen lässt, wurde nunmehr auch auf Busunternehmen im Linienverkehr ausgeweitet. Das bedeutet, dass nicht nur der Subunternehmer selbst, der sich der Busse des Unternehmers bedient, begünstigte Beförderungsleistungen ausführen kann, sondern darüber hinaus nun auch der ihn beauftragende Unternehmer. Abgrenzungskriterium ist hierbei jeweils das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung zur Beförderung für den Unternehmer und die Frage, ob der Unternehmer dem Subunternehmer lediglich die Busse o. Ä. stellt oder ein tatsächlicher Betriebsübertragungsvertrag vorliegt.

 

Die Finanzverwaltung setzt damit die Grundsätze der ergangenen BFH-Rechtsprechung konsequent und im Sinne einer logischen Rechtsanwendung um.


Bewertung für die Praxis

Die Grundsätze der neuen Verwaltungsanweisung sind ab sofort und in allen offenen Fällen anzuwenden. Entscheidend sind hierbei stets die Prüfung der entsprechenden Genehmigung der Personenbeförderung im Nahverkehr für den beauftragenden Unternehmer und die aktuelle Vertragsgestaltung. Bestehende Verträge könnten im Hinblick hierauf geprüft und zur Anwendung der Begünstigung entsprechend neu ausgestaltet werden.

 

 

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