Azubi-Ticket im politischen Fokus

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veröffentlicht am 05. Februar 2020

 

Für Schüler und Studierende gibt es seit Jahren ermäßigte ÖPNV-Fahrscheine. Nun machen die Handwerkskammern Druck für ein vergünstigtes Azubi-Ticket, wie es bereits seit 2017 in Hessen eingeführt ist. Fünf Bundesländer sind seitdem dem hessischen Beispiel gefolgt, und weitere Bundesländer bzw. Aufgabenträger prüfen die Einführung.

 

Die bestehenden Regelungen weisen dabei erhebliche Unterschiede (siehe Tabelle) auf. Dies betrifft etwa den Kreis der Antragsberechtigten, wonach neben Auszubildenden auch Meisterschüler (NRW), Praktikanten (VVS), Absolventen eines freiwilligen Jahres oder generell „Jungerwachsene” (Landkreis Traunstein) in die Anwendung einbezogen sind. Zudem variiert der räumliche Geltungsbereich zwischen landesweiter Anwendung (z.B. Thüringen), verbund- (z. B. RMV) bzw. AT-weiter Geltung. Weitere Unterschiede bestehen in der Höhe der Fahrpreise, der Co-Finanzierung durch Arbeitgeber und der öffentlichen Hand sowie bei den Zahlungsmodalitäten (Jahres- vs. Monatsbeitrag).

 

 

 

 

 

Unterschiede bestehen auch bei der Umsetzung der Azubi-Tickets. Drei Gestaltungsvarianten können unterschieden werden:

  • Erlass einer allgemeinen Vorschrift durch die zuständige örtliche Behörde (Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007:
    Dieser Ansatz findet z.B. im Freistaat Bayern Anwendung. Der Freistaat finanziert danach 66% der Mindererträge, 33% tragen die Aufgabenträger. Die Förderung des Freistaates setzt aber voraus, dass der örtliche Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift zur Festlegung des Azubi-Tarifs als Höchsttarifs erlässt, über die sodann der Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen gewährt wird.
  • Erlass einer landesweiten allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007:
    Die Einführung eines landesweiten Tickets kann auch über den Weg einer landesrechtlichen Regelung erfolgen. Denkbar ist insofern, dass das Land eine entsprechende allgemeine Vorschrift erlässt (so in Rheinland-Pfalz für den Schülerverkehr) und hierüber der Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen erfolgt.
  • Ausgleich als Subjektförderung
    Ein anderer Ansatz stellt darauf ab, dass das Azubi-Ticket als Unternehmertarif (und damit nicht als Höchsttarif) eingeführt wird und die Förderung auf eine Unterstützung der Azubis abzielt (sog. Subjektförderung). Der Ansatz wird derzeit im Freistaat Thüringen „erprobt”.

 

Bewertung für die Praxis

Eine Einführung von Azubi-Tickets ist längst überfällig. Während für Schüler und Studierende entsprechende Regelungen seit langem üblich sind, fehlen solche Angebote für Azubis. Zu Recht fordern daher die Handwerkskammern deren Einführung. Sie müssen sich aber auch die Rückfrage gefallen lassen, warum diese Initiative erst jetzt erfolgt, und welchen Beitrag zur Finanzierung die Arbeitgeber leisten können.

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