VG Saarlouis, Urteil vom 27. September 2017 5 K 1223/16; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – 7 A 83/17 (nicht rechtskräftig)

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​veröffentlicht am 18. April 2018

 

Ein Verkehrsunternehmen kann aus dem Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8 Abs. 4 S. 1 PBefG keinen Anspruch gegenüber dem Aufgabenträger herleiten, dieser müsse eine allgemeine Vorschrift erlassen anstelle ein Vergabeverfahren für eine Verkehrsleistung durchzuführen.

 

Das VG Saarlouis hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verkehrsunternehmen nach Vorabbekanntmachung durch den Aufgabenträger einen eigenwirtschaftlichen Hauptantrag nach § 12 Abs. 6 PBefG sowie drei Hilfsanträge stellte. Der Hauptantrag ging zwingend davon aus, dass der Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift erlassen müsse, die für die beantragten Verkehrsleistungen auch Ausgleichszahlungen vorsehe. Im Genehmigungsverfahren lehnte die Genehmigungsbehörde Haupt- und Hilfsanträge ab. Begründet wurde dies u.a. damit, dass die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt seien.

 

Das VG Oldenburg musste über eine Klage einer Arbeitsgemeinschaft aus vier Verkehrsunternehmen entscheiden, die einen eigenwirtschaftlichen Konkurrenzantrag zu einer durch Vorabbekanntmachung veröffentlichten Verkehrsleistung stellten.

 

Beide Verwaltungsgerichte wiesen darauf hin, dass der Genehmigungserteilung das öffentliche Verkehrsinteresse nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG entgegen stehe, da keine dauerhafte Kostendeckung des beantragten Linienverkehrs gewährleistet sei. In beiden Fällen verneinten die einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 2 lit. l), Art. 3 Abs. 2 VO 1370, um eigenwirtschaftliche Konkurrenzanträge nach § 12 Abs. 6 PBefG zu ermöglichen. Das VG Oldenburg stellte überdies weiterhin fest, „[…] durch zahlreiche Fehler ist die Kalkulation der Klägerin nachhaltig erschüttert […]”, so dass „[…] es auf einen genauen rechnerischen Nachweis eines Verlustes [nicht] ankommt.”

 

Beide Gerichte sahen die Anforderungen der Vorabbekanntmachungen als nicht erfüllt an. Während das VG Saarlouis die Abweichungen vom bisher angewandten saarVV-Tarif als wesentlich betrachtete, begründete das VG Oldenburg seine Entscheidung damit, dass die Vorgaben der Vorabbekanntmachung zu Niederflurfahrzeugen und einem zentral gelegenen Betriebshof nicht erfüllt seien.

 

Zu der vor dem VG Saarlouis aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Haupt- und Hilfsanträge im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zulässig seien, äußerte sich das VG Saarlouis nicht ausdrücklich. Es wies die Hilfsanträge aber nicht als unzulässig zurück, sondern behandelte diese in der Sache.

 

Bewertung für die Praxis

Zur Frage, dass der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit die Aufgabenträger verpflichte allgemeine Vorschriften zu erlassen, schlossen sich beide Verwaltungsgerichte der bisherigen Rechtsprechung an (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2016 Az.: 13 A 788/15; VG Münster (Urteil vom 24. Oktober 2014, 10 K 2076/12), VG Augsburg (Urteil vom 24. März 2015, Au 3 K 15.79), VG Stade (Urteil vom 30. Juni 2016 – 1 A 1432/14). Zudem zeigen die Entscheidungen, dass an den Nachweis der kalkulatorischen Eigenwirtschaftlichkeit und der qualitativen Leistungserbringung im Sinne der Vorabbekanntmachungen hohe Anforderungen gestellt werden. Setzt sich diese Rechtsprechung fort, dürfte der Nachweis der Eigenwirtschaftlichkeit kaum noch zu führen sein.

 

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