EuGH bestätigt Rechtsprechung zu Direktvergaben im Nahverkehr

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veröffentlicht am 29. Mai 2019

 

​EuGH, 8.5.2019, C-253-/18

 

Der EuGH hat in einem weiteren Urteil deutlich gemacht, dass sich Direktvergaben im Nahverkehr entweder im Falle einer Dienstleistungskonzession nach den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 oder nach den Inhouse-Regelungen des allgemeinen Vergaberechts (Richtlinien 2014/24 und 2014/2024/25) richten müssen.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 auf die Direktvergabe eines Vertrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, der nicht die Form einer (Dienstleistungs-)Konzession annimmt, anwendbar sei.
Der EuGH hat in Übereinstimmung mit seinem Urteil vom 21. März 2019 (C- 266/17 und C 267/17) deutlich gemacht, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 dahingehend auszulegen, dass die Norm auf Direktvergaben von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form einer (Dienstleistungs-)Konzession haben, nicht anwendbar sei. Positiv formuliert: Art. 5 II VO 1370 findet Anwendung, wenn der Vertrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen die Form einer Dienstleistungskonzession erfüllt. Für die Beurteilung des konkreten Falls kam es sodann nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen zur Erfüllung der Eigenerbringungsquote nach Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO (EG) Nr. 1370/2007 gegeben waren, da keine Dienstleistungskonzession gegeben war. Der EuGH bestätigt damit die Möglichkeit der Inhouse-Vergabe nach allgemeinem Vergaberecht.

Bewertung für die Praxis

Mit den beiden Entscheidungen hat der EuGH (v. 8. Mai 2019 und 21. März 2019) den Rechtsrahmen für Direktvergaben auf der Grundlage von Verträgen geklärt. Ist der Vertrag als Dienstleistungskonzession zu bewerten – was immer einen sog. Nettovertrag erfordert –, so finden die Regelungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 Anwendung. Der interne Betreiber muss wie eine eigene Dienststelle geführt werden (Kontrollkriterium), den überwiegenden Anteil selber erbringen (Eigenerbringungsquote) und darf nicht an wettbewerblichen Verfahren außerhalb des Gebiets der zuständigen Behörde teilnehmen (sog. Reziprozitätsprinzip) und ist für die Leistungserbringung auf das Gebiet der zuständigen Behörde (Territoritätskriterium) beschränkt. Zudem sind private Beteiligungen leichter möglich.

 

Folgt der Vertrag dem sog. Bruttoprinzip (wonach das Erlösrisiko beim Aufgabenträger liegt), so kann eine Direktvergabe nach den Grundsätzen der Inhouse-Vergabe gestaltet werden. Erforderlich dafür ist eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle (Kontrollkriterium) und eine Begrenzung der Fremdumsätze auf 20 Prozent seiner Tätigkeiten für andere, als die beauftragende Behörde (Fremdumsätze).

 

Bislang nicht abschließend geklärt ist indes die rechtliche Bewertung von Direktvergaben auf der Grundlage einseitiger Rechtsakte, welche weder die Anforderungen an eine Dienstleistungskonzession, noch eine vertragliche Inhouse-Vergabe erfüllen.

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