Neues ÖPNV-Gesetz für das Land Rheinland-Pfalz vorgelegt

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veröffentlicht am 27. Mai 2020

 

Rheinland-Pfalz legt den Entwurf eines modernen Nahverkehrsgesetzes vor, welche die Rolle der Aufgabenträger stärkt und eine horizontale und vertikale Vernetzung von Verkehrsangeboten über den klassischen ÖPNV hinaus erlaubt.

 

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat den Entwurf des Landesgesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz) zur Anhörung freigegeben.

Das Gesetz verfolgt einen hierarschisch-organisierten und integrierten Mobilitätsansatz. Dies soll durch folgende Instrumente erreicht werden. 

  • Mit einem Landesnahverkehrsplan (§ 8 E-ÖPNVG) soll ein einheitliches Planungsinstrument geschaffen werden, über das landesweite Mindeststandards definiert werden.
  • Die Aufgabenträger (kreisfreie Städte und Landkreise) können diesen über lokale Nahverkehrspläne (§ 9 E-ÖPNVG), welche bei Bedarf durch Regionale Nahverkehrspläne ergänzt werden können (§ 10 E-ÖNV), weiter ausgestalten.
  • Die Sicherstellung der Mindestanforderungen gemäß Landesnahverkehrsplan soll als Pflichtaufgabe verankert werden. Unklar ist derzeit noch der Umfang der Finanzierung des Landes (Konnexitätsprinzip).
  • In die Planungen sollen neben dem Schienen- und Busverkehr auch ergänzende Verkehrsangebote (Sharing) integriert werden. 
  • Organisatorisch soll das Land in zwei Pflicht-Verbünde (Süd, Nord) aufgeteilt werden, welche sodann in regionale Verbünde untergliedert werden.

 

Bewertung für die Praxis

Der Ansatz ermöglicht eine strukturierte Planung und Abstimmung. Positiv zu bewerten ist auch der Einsatz sonstiger, den ÖPNV ergänzender Verkehrsformen. Damit wird auf Landesebene eine regulatorische Klammer geschaffen, die einen integrierten Planungssatz erlaubt.

Kritik wird an der zukünftig starken Stellung des Landes und an den Vorgaben zur Bildung von Pflicht-Verbünden geübt. Indes löst der Gesetzentwurf die Widersprüche, die sich aus der Dichotomie der Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung des Landes und der Aufgabenträger ergeben, weitgehend auf.

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