Corona-Pandemie – Weitere Länder spannen ÖPNV-Rettungsschirme mit unterschiedlichem Umfang auf

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​veröffentlicht am 09. September 2020


Im Kompassbeitrag vom 26.08.2020 haben wir über den ersten Landesrettungsschirm aus Nordrhein-Westfalen berichtet. Nun haben weitere Bundesländer ähnliche Schirme aufgespannt.
 
Hinzugekommen sind inzwischen ÖPNV-Rettungsschirme aus Baden-Württemberg (Rettungsschirm Baden-Württemberg), Bayern (Rettungsschirm Bayern) und Brandenburg (Rettungsschirm Brandenburg).

Entsprechend der Muster-Richtlinie von Bund und Ländern (wir berichteten in unserem Kompassbeitrag vom 01.07.2020) ist es für die Länder fakultativ, ob sie auch erhöhte Aufwendungen für Infektionsschutz (z.B. für Hygienemaßnahmen und Fahrzeugumbauten) als berücksichtigungsfähige Schäden ansehen.

Nicht alle Länder gestalten den fakultativen Teil gleichermaßen aus. Während Nordrhein-Westfalen sowohl Hygienemaßnahmen und Fahrzeugumbauten berücksichtigt, sind derlei Ausgaben nach den Entwürfen der Landesregelung aus Baden-Württemberg und Bayern und der Landesregelung aus Brandenburg nicht ausgleichsfähig.

Auch höhere Ausgaben der Subunternehmer sind z.B. in Nordrhein-Westfalen ausgleichsfähig, während dies in Baden-Württemberg und Brandenburg nicht der Fall ist.

 

Bewertung für die Praxis

Die in den Landesregelungen für ausgleichsfähig erklärten Ausgaben unterscheiden sich, sodass die Aufgabenträger in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich stark unterstützt werden. 

 

Ausblick

Bereits in der Kompassausgabe vom 24.06.2020 berichteten wir von der in Arbeit befindlichen StVG-Novelle. Inzwischen hat die Bearbeitung weiter Fahrt aufgenommen, sodass wir in der nächsten Woche einen Blick auf weitere Details der StVG-Novelle (wie z.B. den Wegfall des Fahrzeugführers) werfen werden.

 

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