Klimaticket über allgemeine Vorschrift ausgleichsfähig

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​veröffentlicht am 8. September 2021


Die Erreichung der Klima- und Umweltziele erfordert zusätzliche Investitionen der Unternehmen. Die Aufgabenträger können über allgemeine Vorschriften diese Investitionen als „Klimaticket” ausgleichen und damit einen wirksamen Anreiz für eine zügige Erreichung der Verkehrswende schaffen. Der Ansatz lässt sich mit allen bestehenden allgemeinen Vorschriften kombinieren.

Die Erreichung der Klima- und Umweltziele kann nur mit technologischen Veränderungen (Antriebswende), Taktverdichtungen (Leistungserweiterungen) und der Einführung von OnDemand-Verkehren (Flexibilisierung des Leistungsangebots) erreicht werden. Hinzukommen hohe Lohnabschlüsse, die die Kosten im ÖPNV zusätzlich deutlich steigen lassen. Nach einem VDV-Gutachten (Roland Berger und Intraplan) wird bundesweit mit einem Anstieg der Kosten um 89 Prozent bis 2030 gerechnet.

Gleichzeitig sollen die Fahrtarife auf einem attraktiven Niveau bleiben. Dies ist eine Grundvoraussetzungen für die Rückgewinnung der Fahrgäste. Überproportionale Erhöhungen der Fahrtarife sind daher verkehrspolitisch derzeit nicht opportun. Die Schere zwischen Kosten und Erlösen geht weiter auf und setzt alle Verkehrsunternehmen unter Druck.

Die Aufgabenträger können über das System der allgemeinen Vorschrift einen finanziellen Ausgleich leisten. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ist-Tarif und einem fiktiven, genehmigungsfähigen Klima-Tarif (Klimaticket). Die Höhe des fiktiven Klima-Tarifs bestimmt sich nach den Regelungen zur Tarifgenehmigung nach § 39 PBefG. Dabei muss der fiktive Klima-Tarif im Einklang mit den vom Aufgabenträger definierten Standards (Nahverkehrsplan) und den Klima- und Umweltvorgaben (z.B. Klimaplan) sein. Art. 2a VO (EG) Nr. 1370/2007 verlangt insoweit ausdrücklich, dass die Spezifikationen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit den politischen Zielen, die in den Strategiepapieren für den öffentlichen Verkehr in den Mitgliedstaaten aufgeführt sind, im Einklang stehen müssen. Da das heutige Tarifniveau nicht geeignet ist, die Investitionsmehrkosten zur Erreichung der Klima- und Umweltziele zu decken, kann den Unternehmen über ein Klimaticket ein entsprechender Ausgleich gewährt werden.

 

Bewertung für die Praxis

Die Anwendung von allgemeine Vorschriften kann ohne langwierige Vorlauffristen implementiert werden. Sie kann für eigenwirtschaftliche Verkehre und solche mit öffentlichen Dienstleistungsaufträgen zur Anwendung kommen und schafft einen Anreiz zur Umsetzung der ÖPNV-Standards des Aufgabenträgers. Der oben skizzierte Modellansatz kann mit allen bestehenden allgemeinen Vorschriften kombiniert werden.

Die Vorbereitung von wettbewerblichen Vergaben, Kommunalisierung bzw. Etablierung von Fahrzeug- und Infrastrukturgesellschaften, benötigen hingegen einen deutlich längeren zeitlichen Vorlauf.

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