Bundesverwaltungsgericht bestätigt Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung bei Nichterfüllung der planerischen Anforderungen des Nahverkehrsplans zum Schulverkehr

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​Autor: Elias Eickelmann

 

veröffentlicht am 8. September 2021

 

Zwei Konkurrenten stritten um die Erteilung einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Betrieb einer Buslinie. Im Nahverkehrsplan war eine Unterscheidung festgelegt worden zwischen Strecken mit sehr hoher ÖPNV Nachfrage, auf denen ein hochwertiges Angebot als konkurrenzfähige Alternative zum MIV geboten werden sollte, sowie sonstigen Linien mit einem auf Erschließung und Schülerverkehr liegenden Schwerpunkt der Bedienung.

Die Klägerin und Konkurrentin hatte gem. § 12 Abs. 1a PBefG eine verbindliche Zusicherung erteilt, den Schülerverkehr der Nachfrageentwicklung anzupassen und Fahrtangebote bis zu einer Mindestnutzerzahl von vier Personen aufrechtzuerhalten. Der Aufgabenträger erklärte daraufhin, dass dieses Angebot wegen der Beschränkung nicht hinreichend zuverlässig sei. Schließlich lehnte auch die Genehmigungsbehörde den Antrag der Klägerin ab, da dieser nicht alle für den Schülerverkehr notwendigen Fahrten abdecke und somit entgegen § 13 Abs. 2a Satz 1 PBefG den Festlegungen des Nahverkehrsplans widerspreche.

Das VG hatte die Klage zunächst abgewiesen, allerdings hat das OVG der Berufung teilweise stattgegeben. Diese wurde schließlich vom BVerwG zurückgewiesen. Auf Grundlage des § 13 Abs. 2a PBefG sei die Genehmigung ermessensfehlerfrei verweigert worden, da die beantragte Verkehrsbedienung mit den Vorgaben des Nahverkehrsplans nicht im Einklang gestanden habe. Dies betrifft besonders die sonstigen Linien außerhalb des Regional- und Fernverkehrs für die im Nahverkehrsplan eine Erschließungsfunktion und vorrangige Bedienung des Schulverkehrs vorgesehen ist.

Das Angebot der Klägerin hatte diese Fahrten allerdings nur mit einer Mindestnutzerzahl zugesichert und wollte den Betrieb anhand der tatsächlichen Nutzung anpassen. Daher sei laut BVerwG die Ablehnung eines Angebots, welches die im Nahverkehrsplan als besonders wichtig herausgestellten Schülerfahrten nicht vollständig zuverlässig abdecke, rechtmäßig. In diesem Urteil wurde jedoch offengelassen, ob eine verbindliche Zusicherung nach § 12 Abs. 1a PBefG grundsätzlich Mängel des Antrags beseitigen kann, da diese im konkreten Fall bereits zu unbestimmt war und keine ausreichende Bedienung des Schulverkehrs für den gesamten Genehmigungszeitraum gewährleistete.
 

Bewertung für die Praxis

Das Urteil gibt einen erneuten Anlass dazu, Zusicherungen hinreichend bestimmt auszuformulieren. Auch bekräftigt es die Rolle der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan bei der Gewichtung verschiedener Verkehrsinteressen im Rahmen des behördlichen Beurteilungsspielraums bei der Genehmigungserteilung bei eigenwirtschaftlich betriebenen Verkehren.

 

 

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Quelle:

  • Pressemitteilung – BVerwG 8 C 33.20 - Urteil vom 28. Juli 2021, Urteilsbegründung ausstehend

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