Datenschutz: Schmerzensgeld für Datenschutzverstöße

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veröffentlicht am ​26. Januar 2022

 

Wichtige Grundsätze des deutschen Schadensersatzrechts stehen vor dem EuGH zur Disposition. Dies kann datenintensive Unternehmen – wie in der Mobilitätsbranche – empfindlich treffen.

 

Das Landgericht Saarbrücken hat dem EuGH (Aktenzeichen C-741/21) mit Beschluss vom 22. November 2021 (5 O 151/19) bestimmte Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt. Abhängig von deren Beantwortung wird sich zeigen, worauf sich Unternehmen bei der Abwehr, aber auch Betroffene bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen wegen Datenschutzverletzungen künftig einstellen müssen.

 

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen handelt es sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht, dessen Verletzung – vereinfacht ausgedrückt – bisher nur dann in Geld ausgeglichen werden soll, wenn zum einen eine Spürbarkeitsschwelle überschritten wird und zum anderen ein angemessener Verletzungsausgleich durch andere Mittel als eine Geldzahlung schlechterdings nicht oder nicht mehr möglich ist.

 

Aufgrund der Vorlagefragen steht nun zum einen zu befürchten, dass diese Schwelle fortan nicht mehr erforderlich sein wird und zum anderen, dass die zuerkannten Geldbeträge erheblich steigen werden. Sollten die Gerichte zu einer abschreckenden Zumessung im Datenschutz gezwungen werden, dürfte hier schnell ein grobes Missverhältnis entstehen.

 

Umso wichtiger ist es für Unternehmen aus dem Mobilitätssektor, Personenbezüge in ihrer Datenbasis schnellstmöglich aufzuheben, soweit diese verzichtbar sind. Jeder Datensatz stellt bald ggfs. ein potenzielles Haftungsrisiko dar. Wo personenbezogene Daten unverzichtbar sind, sollten sich Unternehmen bald darauf einstellen, dass im Hinblick auf die Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche eine „Klageindustrie“ in den Startlöchern steht.

 

Bewertung für die Praxis

Bis zu einer Klarstellung durch den EuGH brauchen Verantwortliche gerichtliche Entscheidungen zur Zahlung von immateriellem Schadenersatz nicht akzeptieren. Allerdings besteht die Gefahr, dass der EuGH die Anforderungen senkt, sodass auch eine vorherige Beendigung laufender Verfahren zu überschaubaren Kosten als Option in Betracht zu ziehen ist. Schließlich hilft die systematische Vermeidung von Verstößen gegen die DS-GVO.

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Johannes Marco Holz

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Datenschutzbeauftragter (GDDcert.EU)

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