Europäischer Rechtsrahmen für automatisiertes Fahren (SAE-Level 4) füllt sich

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​veröffentlicht am 21. September 2022

Nachdem der europäische Rechtsrahmen für automatisiertes Fahren mit der Verordnung (EU) 2019/2144 im Juli 2022 sein Fundament erhalten hat (hierzu hatten wir bereits im Kompass Mobilität in Ausgabe 14/2022 berichtet), folgte im August 2022 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 ein weiterer Baustein.

 

Die Durchführungsverordnung gilt für die Typgenehmigung von (automatisierten) Fahrzeugen der Fahrzeugklasse M (Fahrzeuge, die vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegt und gebaut sind) und N (Fahrzeuge, die vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegt und gebaut sind). Kleinfahrzeuge, wie sie in der Fahrzeugklasse L aufgeführt werden, sind somit nicht von der Verordnung umfasst.

 

Der Anwendungsbereich der Verordnung beschränkt sich dabei auf drei Anwendungsfälle von automatisierten Fahrsystemen:

  1. Automatisierte Fahrzeuge mit Fahrersitz (Fahrzeuge mit dualem Fahrmodus)
    a.   Manueller Fahrmodus: Fahrzeuge können von einem Fahrer manuell gefahren werden
    b.   Automatisierter Fahrmodus: Fahrzeuge können von dem automatisierten Fahrsystem ohne Überwachung durch einen Fahrer gefahren werden
  2. Automatisierte Fahrzeuge, die „hub-to-hub” auf einer festgelegten Strecke mit festen Anfangs- und Endpunkten fahren
  3. Automatisierte Fahrzeuge mit dualem Fahrmodus, die in definierten Parkeinrichtungen automatisiert parken können

Neben dem Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung (Anhang I) werden in den Anhängen der Verordnung zudem detaillierte technische Vorgaben gemacht (Anhang II), sowie Bewertungskriterien für die Genehmigungsbehörden bzw. technischen Dienste zur Überprüfung der technischen Vorgaben aufgestellt (Anhang III).

 

Bezüglich der technischen Vorgaben besteht zwar eine große Übereinstimmung mit der deutschen AFGBV, die entsprechende Vorgaben für den nationalen Rechtsrahmen getroffen hat. Jedoch gibt es auch Abweichung, wie z.B. der maximale Abstand bei der Fernsteuerung im manuellen Fahrmodus, welcher in der AFGBV mit 6 Metern und in der europäischen Verordnung mit 10 Metern angegeben wird.

 

Bewertung für die Praxis

 

Mit dem Vorliegen der technischen Anforderungen ist der europäische Rechtsrahmen nun so weit konkretisiert worden, dass Hersteller und Betreiber automatisierter Fahrzeuge daraus die für ihre Geschäftsmodelle relevanten Anforderungen ableiten können.

 

Bis die normativen Änderungen für EU-Großserienzulassungen erfolgen (womit Mitte 2024 gerechnet wird), besteht die Möglichkeit, Kleinserien zuzulassen. Kleinserien können sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Rahmen zugelassen werden und stehen insoweit nicht in Konkurrenz.

  • EU-Ebene (Verordnung (EU) 2019/2144 und Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426): eine Kleinserie mit bis zu 1.500 Einheiten (Fahrzeugklasse M1)
  • Nationale Ebene (StVG und AFGBV): eine Kleinserienzulassung von bis zu 250 Einheiten (Fahrzeugklasse M1, M2, M3)

Für Ende 2022 wird eine Anpassung der Kleinserien-Zahlen erwartet, sodass dann auch auf europäischer Ebene jährlich 1.500 Einheiten automatisierter Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 als Kleinserie zugelassen werden können.

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Till Stegemann

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