Neue Muster-Quarantäneverordnung ermöglicht kleinen Grenzverkehr

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​veröffentlicht am 4. November 2020

 

von Lars Werner Röwer


Am 14.10.2020 übersandte der Bund den Ländern eine neue Muster-Quarantäneverordnung (MQV) als Arbeitshilfe. Für den Transport- und Beförderungsbereich definiert die neue Verordnung dabei einige Ausnahmen.
 
In Abstimmung mit der Bundesregierung werden die Länder die neue MQV weitgehend einheitlich in ihren Länderverordnungen bis zum 08.11.2020 umsetzen. Die MQV sieht für Einreisende aus Risikogebieten grundsätzlich eine Quarantänezeit von zehn Tagen vor, mit der Möglichkeit, durch einen negativen Test ab dem fünften Tag die Quarantäne vorzeitig zu beenden.

Nicht erfasst sind davon Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße transportieren, wenn die Aufenthalte weniger als 72 Stunden betragen. Dies gilt jedoch nur, solange angemessene Schutz- und Hygienekonzepte befolgt werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. c MQV).

Ausgenommen sind zudem neben weiteren Ausnahmen bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die in einem Risikogebiet außerhalb der Bundesrepublik ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren, sogenannte Grenzgänger (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a MQV).
 

Bewertung für die Praxis

Die neue Muster-Quarantäneverordnung trägt mit ihren Ausnahmen den Verflechtungen in den Grenzregionen Rechnung. Auf diese Weise kann das alltägliche Leben unter praktischen Erwägungen und angemessener Berücksichtigung des Infektionsschutzes weiterhin aufrecht erhalten bleiben.

 

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