Ab Ende 2020 – Universaldienstverpflichtung umfasst Breitbandzugang

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​Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen bis Ende 2020 die neuen Regelungen des European Electronic Communications Code (EECC) in innerstaatliches Recht umsetzen. In diesem Zusammenhang werden die Mindestanforderungen an Universaldienstleistungen steigen. Um die Entwicklung einer aufwendigen, fondsbasierten Finanzierungssystematik zu verhindern, sollten bereits existente Förderprogramme schon jetzt konsequent abgefragt werden.

 

Die Europäische Union hat den Inhalt des EECC neugefasst. Die entsprechenden Regelungen sind in der Richtlinie 2018/1972/EU vom 11. Dezember 2018 enthalten und durch die Mitgliedstaaten bis zum 21. Dezember 2020 in innerstaatliches Recht umzusetzen.


Die Richtlinie enthält im Hinblick auf die Anforderungen an so genannte „Universaldienstleistungen” (vgl. § 78 Telekommunikationsgesetz (TKG)) eine wesentliche Neuregelung, welche mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Umsetzung des Breitbandnetzausbaus in den Mitgliedstaaten verbunden sein dürfte.


Die mit dem Begriff „Erschwinglicher Universaldienst” bezeichnete, in Art. 84 Absatz 1 EECC enthaltene Regelung bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicher, dass alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst haben […]”.

Anhang V des EECC enthält eine Auflistung, welche Dienste ein angemessener Breitbandinternetzugangsdienst ermöglich muss, z.B. Online-Nachrichten, Online-Shopping, Nutzung elektronischer Behördendienste und Videoanrufe (Standardqualität).

 

Bislang definiert § 78 Absatz 2 Nr. 1 TKG den Begriff „Universaldienstleistungen” im Wesentlichen lediglich als:

 „Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der[…] Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen”.

Künftig werden die qualitativen Anforderungen an die zu gewährleistenden Merkmale eines Universaldienstes folglich deutlich weitereichender sein, wobei die Diensteanbieter ihrerseits im Hinblick auf die Umsetzung der Anforderungen in die Pflicht genommen werden dürften (vgl. § 80 TKG).

 

In diesem Zusammenhang ist fraglich, wie die zusätzlichen Kosten der Diensteanbieter für die Bereitstellung der Universaldienstleistungen verteilt werden. Art. 90 Absatz 1 EECC regelt, dass die Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen entweder aus öffentlichen Mitteln oder über einen Universaldienstfonds zu erfolgen hat, wenn „die nationalen Regulierungsbehörden auf Grundlage der Berechnung der Nettokosten feststellen, dass ein Anbieter unzumutbar belastet wird” (vgl. Art. 89 Absatz 1 EECC).

 

Zwar dürfte eine fondsbasierte Umlage der Kosten auf die Endkunden den Staatshaushalt vordergründig schonen. Der mit der Einrichtung eines Universaldienstfonds verbundene bürokratische Aufwand dürfte der Förderung eines zügigen Breitbandnetzausbaus im Ganzen jedoch eher entgegenstehen. Deutlich günstiger, flexibler und effizienter dürfte daher die Finanzierung unter Verwendung öffentlicher Mittel sein, zumal die existenten Breitband-Förderprogramme des Bundes und der Länder bereits jetzt attraktive Anreize für einen flächendeckenden Breitbandnetzausbau bieten.

 

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