Grundsätze der Kostenverteilung bei Mitverlegungsmaßnahmen

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veröffentlicht am 16. Dezember 2020


Mitverlegungsmaßnahmen stellen für den Bau von Breitbandnetzen eine wichtige Handlungsoption dar, um Synergieeffekte zu nutzen und somit die Ausbaukosten zu senken. Die Bundesnetzagentur hat nun am 25. November die finale Fassung der Grundsätze zur Kostenverteilung für die Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegungsmaßnahmen veröffentlicht.
 
2016 wurden im Rahmen des DigiNetz-Gesetzes („Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze”) die Vorgaben der EU-Kostensenkungsrichtlinie auf Bundesebene verarbeitet. Ein wesentlicher Bestandteil war das Recht auf Mitverlegung, welches über § 77i im Telekommunikationsgesetz verankert wurde. In diesem ist geregelt, dass Netzinfrastrukturen digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (bspw. Leerrohre und Glasfaserkabel) im Rahmen von vollständig oder anteilig öffentlich finanzierten Baumaßnahmen für Versorgungsnetze mitverlegt werden können. Derartige Anträge können bisher nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden, hier werden insbesondere die Synergieeffekte als Entscheidungskriterium herangezogen. Liegen diese nicht vor, d.h. wenn die Mitverlegungsmaßnahme zu höheren Kosten als die Stand-Alone-Maßnahme führt, ist ein Antrag auf Mitverlegung in aller Regel unzumutbar.


Anwendung der Grundsätze

Die veröffentlichten Grundsätze beziehen sich lediglich auf nicht direkt zuordenbare Kosten sowie auf aus der Mitverlegung entstehende Zusatzkosten, beispielsweise für die Koordinierung zwischen den Parteien. Dabei dienen sie in erster Linie als „Rückfalloption” falls die beteiligten Parteien keine einvernehmliche Lösung finden (vgl. § 77n Abs. 5 TKG) und nicht ohnehin schon geregelt ist, in welcher Form die Kosten aufzuteilen sind. Als Beispiel für einen derartigen Fall verweist die Bundesnetzagentur auf die Eigen-Mitverlegung im Breitbandförderprogramm, für die der Projektträger bereits im Sommer verbindliche Regelungen zur Kostenteilung festgelegt hat (siehe Ausgabe 09/2020).


Methoden der Kostenzuordnung

Grundsätzlich unterscheidet die Bundesnetzagentur zwei verschiedene Herangehensweisen zur Aufteilung der Kosten. Die erste stützt sich auf eine Ermittlung der im Rahmen der Mitverlegungsmaßnahme zusätzlich anfallenden Kosten, während die zweite die nicht zuordenbaren Kosten auf die gemeinsam verlegenden Parteien aufteilt. Für beide Ansätze wird wiederum eine kostenbasierte und eine am Grabenquerschnitt orientierte Variante aufgezeigt. Die vier unterschiedlichen Methoden sind in Tabelle 1 dargestellt und werden nachfolgend kurz erläutert.
 

Tabelle 1 - Methoden der Kostenverteilung der Bundesnetzagentur


 

Tabelle 1 - Methoden der Kostenverteilung der Bundesnetzagentur


1. Kostenbasierte Ermittlung der Zusatzkosten

Bei der kostenbasierten Ermittlung der Zusatzkosten trägt der Petent, d.h. die Partei welche bei der öffentlichen Baumaßnahme mitverlegt, die Differenz (KAPet) zwischen den Gesamtkosten (Kges) und den Stand-Alone-Kosten des Versorgungsnetzes (KVN). Deren Ermittlung könnte sich in der Praxis unter gewissen Umständen jedoch als schwierig herausstellen, da die Stand-Alone-Kosten in der Regel geschätzt werden müssen.


2. Ermittlung der Zusatzkosten über Grabendimensionen

Um derartige Probleme der Kostenermittlung zu umgehen, hat die Bundesnetzagentur auch ein Verfahren auf Basis der Grabendimensionen veröffentlicht. In diesem Fall trägt der Petent die Kosten für jenen Anteil des Grabenquerschnitts (Grabenbreite x Grabentiefe), welcher nach Abzug der Grabendimensionen einer Stand-Alone-Lösung (AVN) von den gesamten Grabendimensionen (Ages) übrig bleibt. Die Kosten ergeben sich dann bei Multiplikation des errechneten Anteils mit den Gesamtkosten. Für versiegelte Flächen empfiehlt die Bundesnetzagentur zudem eine separate Berechnung des oberflächennahen bzw. –fernen Teils, um auch den deutlich höheren Kosten des Oberbaus Rechnung zu tragen.


3. Kostenteilung anhand der Stand-Alone-Kosten

Für die kostenbasierte Aufteilung der Gesamtkosten werden die jeweiligen Stand-Alone-Kosten (Ki) durch die Summe der Stand-Alone-Kosten (KVN + KPet) geteilt. Der Kostenanteil der betrachteten Partei (KAi) entspricht dann dem mit den Gesamtkosten multiplizierten Anteil. Bei dieser Methodik tritt dementsprechend die unter 1. genannte Problematik der Ermittlung der Stand-Alone-Kosten ebenfalls auf.


4.Kostenteilung anhand der Grabendimensionen

Als vierte und letzte Option wird eine Kostenteilung auf Basis des Grabenquerschnitts aufgeführt, bei der der Kostenanteil der betrachteten Partei ihrem Anteil an der Grabenquerschnittsfläche multipliziert mit den Gesamtkosten entspricht. Die Hinweise in Bezug auf versiegelte Flächen gelten analog.


Einordnung und Rezeption

Bei den beiden kostenbasierten Methoden müssen die Kosten der Stand-Alone-Lösung(en) geschätzt werden, was in der Praxis zu Differenzen zwischen den Parteien führen kann. Gestaltet sich eine Ermittlung schwierig, bietet sich daher die Anwendung einer der beiden querschnittsbasierten Methoden an. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Zusatzkostenbetrachtung auf Seiten des Versorgers kein Anreiz zur Mitverlegung entsteht und die Synergieeffekte vollumfänglich durch den Petenten abgeschöpft werden. Aus diesen Gründen sollen die Methoden 1. und 2. bei typverschiedenen Netzen (Telekommunikationsnetz und Nicht-Telekommunikationsnetz) Anwendung finden. Bei typgleichen Netzen wird hingegen über die tatsächliche Kostenteilung eine aktive Anreizwirkung geschaffen, um die Wettbewerbsverzerrungen zu adressieren.

Die Konsultationsfassung der Grundsätze zur Kostenumlegung wurde am 05.08.2020 erstmals veröffentlicht. Vorschläge mehrerer Parteien, auch bei typverschiedenen Netzen eine Aufteilung des Synergiepotenzials vorzusehen, wurden in der finalen Fassung nicht berücksichtigt. Der BREKO (Bundesverband Breitbandkommunikation e.V.) hatte überdies für eine pauschalere Kostenteilung auf Basis der Anzahl der Parteien plädiert, was allerdings ebenfalls zurückgewiesen wurde. In welchem Umfang die beiden Kostenteilungsmethoden 3. und 4. überhaupt Anwendung finden werden, ist in Anbetracht des kürzlich veröffentlichten Referentenentwurfs zur TKG-Novelle noch unklar. Der Entwurf sieht eine deutliche Ausweitung der Unzumutbarkeitsklausel vor, sodass zumindest typgleiche Mitverlegungen in aller Regelmäßigkeit abgelehnt werden können, da der Hauptzweck des ursprünglichen (Glasfaser-)Netzausbaus beeinträchtigt wird.



 

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Leon Hemker

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