TKG-Novelle: Nächster Durchgang für das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

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​veröffentlicht am 18. März 2021

 

Seit dem 20. Dezember 2018 ist der Europäische Kodex für elektronische Kommunikation (EU-Richtlinie 2018/1972) in Kraft und es wird weiter an der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht gearbeitet – der Bundesrat hat zu dem verabschiedeten Referentenentwurf Stellung genommen. Die Gegenäußerung hat das Bundeskabinett am 24. Februar 2021 verabschiedet. Die neuen Regelungen bleiben umstritten.
 
Es wird weiter um das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) diskutiert, dessen Ziel es ist, einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der wichtige Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen setzen soll. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geht es darum „gezielte Anreize für Investitionen und Innovationen zu setzen und den marktgetriebenen Ausbau der digitalen Infrastruktur voranzubringen. Zur Absicherung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe wird ein rechtlich abgesicherter Anspruch für alle Bürgerinnen und Bürger auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten geschaffen.” Der Bundesrat reagiert teilweise mit Gegenwind auf den Referentenentwurf.

Die geplanten Änderungen im Zusammenhang mit der TKG-Novelle sind umfangreich, nicht zuletzt ist dies daran erkennbar, dass bereits der am 16. Dezember 2020 vom Bundeskabinett verabschiedete Referentenentwurf einen Umfang von 475 Seiten aufweist. Nicht abschließend stellen wir hier einige der geplanten wesentlichen Änderungen für Netzbetreiber für Sie dar.

 

Verbraucherschutz und günstige Regelung für Mieter

Ein Teil der Änderungen sind verschärfte Vorgaben zum Verbraucherschutz. Die bereits bestehenden Regelungen sollen größtenteils gestrichen und neu gefasst werden. Dabei ist insbesondere die Änderung der zulässigen Höchstlänge vertraglich vereinbarter Mindestlaufzeiten von Endkundenverträgen in der Diskussion. Mit dem Referentenentwurf sind Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten nach § 56 Abs. 1 S. 2 TKMoG unwirksam, wenn der Anbieter dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht unaufgefordert einen Vertrag über die gleiche Telekommunikationsdienstleistung mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten zu einem Preis anbietet, der den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt. Generell bleibt es jedoch bei einer maximalen Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Verbrauchern soll hiermit die Möglichkeit eröffnet werden, Verträge mit einer kürzeren Laufzeit schließen zu können.

Der Referentenentwurf wurde von Beginn an auch seitens verschiedener Verbände kontrovers diskutiert. Insbesondere die geplante Streichung des Nebenkostenprivilegs, das heißt die mietrechtliche Umlagefähigkeit der Betriebskosten von Inhouse-Breitbandnetzen stößt nunmehr auch auf Gegenwind des Bundesrates. Er hat mehrheitlich gegen den Plan der vollständigen Streichung gestimmt – für Mieter wäre die Streichung allerdings eine Privilegierung gegenüber den bisher geltenden Vorschriften.
 

 

Verpflichtung zur Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen

Um das Ziel der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten zu erreichen, sieht § 160 Abs. 2 TKMoG bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit vor, ortsansässige Netzbetreiber in unterversorgten Gebieten zu einer Erbringung von Telekommunikationsdiensten zu verpflichten. Damit könnten künftig auch kommunale Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen anbieten zu einer Versorgung unterversorgter Gebiete im Sinne des TKMoG verpflichtet werden.

 

Open Access

Derzeit sieht der Referentenentwurf zudem eine Änderung der Bestimmungen zur Marktregulierung vor. Danach soll die Bundesnetzagentur entgegen bisheriger Bestimmungen auch Unternehmen ohne beträchtliche Marktmacht im ungeförderten Bereich zu offenen Netzzugängen verpflichten können, vgl. § 22 Abs. 1 TKMoG. Die Entscheidung zu einer Verpflichtung bleibt eine Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur. Die Neufassung des § 22 Abs. 1 TKMoG führt allerdings dazu, dass auch Stadtwerke im Einzelfall zur Gewährung eines offenen Netzzugangs verpflichtet werden können.

In § 22 Abs. 1 S. 2 TKMoG erklärt der Referentenentwurf ferner eine Zugangsverpflichtung auch im geförderten Bereich für anwendbar. Damit bestärkt der Referentenentwurf die schon in der NGA-Rahmenrichtlinie verankerte Verpflichtung zur Gewährung von Open Access in Breitbandprojekten, die mit Bundesmitteln gefördert werden.

Es erscheint in Anbetracht dieser Regelungen daher insgesamt empfehlenswert, künftig die Verpflichtung einer Zugangsgewährung auch bei kommunalen Breitbandprojekten vertieft zu prüfen.

Abzuwarten bleibt, wann ein Inkrafttreten des TKMoG erfolgt und welche Regelungen des Referentenentwurfes noch nachgebessert werden. Mit der Verabschiedung der Gegenäußerung seitens der Bundesregierung, kann der Gesetzesentwurf nunmehr gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung in den Bundestag eingebracht werden.


 

Wir werden die TKG-Novelle weiter für Sie beobachten und stehen Ihnen für Fragen jederzeit zur Verfügung.
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