Keine Anwendung des § 309 Nr. 9a BGB bei Verlängerung eines Mobilfunkvertrages

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​veröffentlicht am 15. Juli 2021

 

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 28.05.2021(Az.: 6 U 149/20) dem vorangegangenem Urteil des Landgerichts Bonn angeschlossen und entschieden, dass sich ein Mobilfunkvertrag um weitere 24 Monate ab dem Ende der Vertragslaufzeit verlängern kann, wenn sich der Kunde für einen Tarifwechsel mit neuem Smartphone entscheidet und dieser noch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erfolgt.
 
Geklagt hatte ein Verbraucherverband. Dieser hatte einen Festnetz- und Mobilfunkanbieter wegen Unterlassung in Anspruch genommen, da der Kläger der Meinung war, dass das Vorgehen des Diensteanbieters bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässig bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen würde. In dem gegenständlichen Rechtsstreit wurde der bestehende Mobilfunkvertrag des Kunden bereits mehrfach verlängert. Zuletzt übernahm der Sohn des damaligen Kunden den Vertrag. In diesem Zusammenhang fand ein Tarifwechsel statt und ein neues Endgerät wurde erworben. Der Diensteanbieter führte in der Bestätigung des Auftrages aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um weitere 24 Monate verlängern wird.

Das LG Bonn hatte mit Urteil vom 01.12.2020 (Az.: 11O 31/20) den Unterlassungsanspruch des Klägers abgelehnt und die Klage abgewiesen. Das OLG Köln hat sich der Vorinstanz mit unter anderem folgender Begründung angeschlossen:

Die Vorschrift des § 309 Nr.9a BGB sei im konkreten Fall nicht einschlägig. Der § 309 Nr.9a BGB (Zulässigkeit einer Mindestvertragslaufzeit von höchstens 24 Monaten) gelte nur für einen erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und gerade nicht für eine Verlängerung des ursprünglichen Vertrages. Aus denselben Gründen hat das OLG Köln auch die Anwendbarkeit des § 43b TKG verneint, welcher ebenfalls die zulässige anfängliche Mindestvertragslaufzeit eines Mobilfunkvertrages regelt.

Eine Auslegung der Vertragserklärungen der beiden Parteien ergebe eindeutig, dass es das gemeinsame Verständnis war, den bestehenden Vertrag zu verlängern und keinen Neuabschluss eines Vertrages vorzunehmen. Dieser Vertragsverlängerung habe der Kunde auch zugestimmt. Außerdem habe die Beklagte auf ihrer Internetseite ausdrücklich hervorgehoben, dass ein Kunde ein neues Mobilfunktelefon erhalten kann, wenn er bereit ist, den bestehenden Vertrag zu verlängern. Es sei an dieser Stelle darüber informiert worden, dass sich die neue Laufzeit von 24 Monaten in solchen Fällen an die ursprüngliche Laufzeit anschließen wird.

Daran ändere letztendlich auch nicht die mit dem Tarifwechsel zusammenhängende umfassende Änderung der Vertragsdetails. Eine Änderung des Vertragsinhaltes könne sowohl im Rahmen des Abschlusses eines neuen Vertrages als auch im Rahmen eines bestehenden Vertrages vereinbart werden.

Auch spricht nach Auffassung des OLG Köln gegen einen Neuabschluss, dass die neuen Leistungen sofort nach der Änderung wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten.

Das OLG Köln hält eine Vertragsverlängerung mit einer neuen Mindestvertragslaufzeit schließlich auch interessengerecht, weshalb keine unzulässige Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs.1 S. 2 BGB anzunehmen ist. Der Kunde habe zwar ein Interesse daran, sich möglichst frühzeitig von einem Vertrag wieder lösen zu können, um einen anderen günstigeren Mobilfunkvertrag abschließen zu können. Allerdings erhalte der Kunde im Gegenzug Änderungen seiner Vertragsbedingungen zu seinen Gunsten (z.B. geändertes Datenvolumen oder eine schnellere Downloadgeschwindigkeit) und die Möglichkeit, ein Smartphone zu günstigeren Konditionen zu erwerben.

 

Neues Gesetz für faire Verbraucherverträge kommt:

Im Zusammenhang mit der Entscheidung des OLG Köln ist auf das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge hinzuweisen, welches am 25.06.21 vom Bundestag genehmigt und vom Bundesrat bewilligt worden ist. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge soll die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessern und erreichen, dass nicht nur der Vertragsschluss unter faireren Bedingungen erfolgt, sondern auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen. Das neue Gesetz sieht unter anderem Änderungen bei Vorschriften des BGB vor, insbesondere auch dem der Entscheidung des OLG Köln zugrunde liegende § 309 Nr.9 BGB.


Wird eine Vertragsverlängerung nicht wie in der Entscheidung des OLG Köln ausdrücklich vereinbart, sondern vielmehr stillschweigend durchgeführt, wird dies zukünftig nur noch nach § 309 Nr.9b BGB erlaubt sein, wenn die Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit erfolgt und die Kündigung jederzeit mit einer Frist von einem Monat möglich ist. Um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrages zu verhindern, wird zukünftig auch eine Kündigungsfrist von einem anstatt drei Monaten ausreichend sein.

Die Kündigungsfrist von einem Monat bei einer stillschweigenden Verlängerung eines Vertrages nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit wurde auch in das neu gefasste Telekommunikationsmodernisierungsgesetz mitaufgenommen, welches noch dieses Jahr am 01.12.2021 in Kraft treten wird.

 

 

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