Vorratsdatenspeicherung in Deutschland nicht mit Unionsrecht vereinbar (?)

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​veröffentlicht am 16. Dezember 2021


Der Europäische Gerichtshof befasst sich derzeit mit Vorlagen aus drei Ländern zur Vorratsdatenspeicherung. Gegenstand des Sachverhalts aus Deutschland ist die Speicherpflicht aus § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG a.F.. Generalanwalt Sánchez-Bordona sieht einen Verstoß gegen das Unionsrecht und stützt sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Die Anträge des Generalanwalts sind für die Richter:innen allerdings nicht bindend.
 
Der EuGH befasst sich in drei zusammengefassten Fällen mit der Vorratsdatenspeicherung. Neben Vorlagen aus Frankreich und Irland liegen dem Gericht zwei Vorabentscheidungsersuche des Bundesverwaltungsgerichts (Rs. C-793/19 und C-794/19) vor. Dabei geht es um die Speicherpflicht aus § 113a Abs.1 i.V.m. § 113b Telekommunikationsgesetz in der Fassung vom 10. Dezember 2015. Geklagt haben die SpaceNet AG und die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln. Die Unternehmen begehrten die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, bestimmte Verkehrsdaten ihrer Kunden und Kundinnen auf Vorrat zu speichern. Vor dem Verwaltungsgericht sowie dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster hatten sie Erfolg.

Laut Generalanwalt sind die Fälle bereits von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH abgedeckt. Die Antworten auf die Fragen seien bereits in der Rechtsprechung zu finden oder könnten unschwer aus ihr abgeleitet werden. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung einer großen Vielzahl von Verkehrs- und Standortdaten ginge demnach zu weit. Der Mangel werde auch nicht durch eine zeitliche Begrenzung geheilt. Die Speicherung von Daten über die elektronische Kommunikation müsse aufgrund der schweren Gefahr, die mit der allgemeinen Speicherung verbunden sei, selektiv erfolgen. Unabhängig von der Länge des Zeitraums, für den Zugang zu den genannten Daten begehrt werde, stelle der Zugang einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Familien- und Privatleben sowie den Schutz personenbezogener Daten dar. Gerechtfertigt sei lediglich der Fall der Verteidigung der nationalen Sicherheit. Sánchez-Bordona sieht damit einen klaren Verstoß gegen das Unionsrecht.

Relevanz entfaltet die Frage auch mit dem am 01.12.2021 in Kraft getretenen TKMoG. Der Gesetzgeber spricht nun nicht mehr von „Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste” (§ 113b Abs 2. TKG a.F.), sondern legt die Pflicht zur Speicherung der Verkehrsdaten in § 176 Abs. 2 TKMoG den „Anbietern von Sprachkommunikationsdiensten” auf. Die Frage nach einer Vereinbarkeit des § 176 TKMoG besteht damit weiterhin.

Für Telekommunikationsunternehmen ist das erwartete Urteil entscheidend im Zusammenhang mit den Pflichten zu Speicherung von Verkehrsdaten. Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland bis zu dem Urteil des EuGH ausgesetzt. Mit einer Entscheidung ist frühestens 2022 zu rechnen.

 

 

 

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