Private-Investor-Test: Glasfasernetze beihilferechtskonform ausbauen Teil II: Kaufmännischer Rahmen

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​veröffentlicht am 11. Mai 2023

 

Der Private-Investor-Test (PIT) und damit einhergehend die rechtliche Prüfung, ob kommunale Zuwendungen innerhalb von Glasfaserprojekten den Tatbestand einer unzulässigen Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV erfüllen, ist auch stets eine Prüfung unter betriebswirtschaftlichen Aspekten. So ist nachzuweisen, dass anstelle des öffentlichen Trägers auch ein privater Investor am freien Markt dieselbe Investitionsentscheidung treffen würde. Wie die stichhaltige Herleitung dieses Nachweises im Rahmen eines PIT erfolgen kann, wollen wir Ihnen nachfolgend erläutern.

 

Die kaufmännische Betrachtung eines kommunalen Glasfaserprojekts im Rahmen eines PIT setzt sich im Wesentlichen aus folgenden vier Komponenten zusammen:

  1. Planungsrechnung
  2. Ableitung der zu erwartenden Kapitalmarktrenditen
  3. Ermittlung eines kapitalmarktadäquaten Referenzzinssatzes
  4. Durchführung von Szenarioanalysen


Für alle vier Verfahrensschritte gilt die Grundprämisse, wonach die zu betrachtenden Telekommunikationsaktivitäten der Kommune von den restlichen Geschäftsbereichen separiert werden.


Im Zuge der Planungsrechnung werden zunächst die im Zusammenhang mit dem Ausbauvorhaben stehenden Prämissen und Parameter festgelegt. Hierzu gehört die Bezifferung des Investitionsvolumens, der Abschreibungen und der operativen Aufwendungen sowie eine Abschätzung des Kundenhochlaufs und damit einhergehend der Umsatzerlöse. Einen weiteren wichtigen Eckpfeiler der Planungsrechnung bildet die sogenannte ewige Rente. Diese ist erforderlich, da der Planungshorizont auf 40 Jahre begrenzt ist. In der Praxis bleiben Glasfasernetze aber meist länger erhalten, weshalb innerhalb der Planungsrechnung ab dem 41. Betrachtungsjahr unendlich lange wiederkehrende Zahlungsströme unter Berücksichtigung eines allgemeinen Wachstumsfaktors unterstellt werden. Weitere festzulegende Parameter der Planungsrechnung umfassen die Finanzierungsstruktur des Vorhabens, der jeweils gültige Gewerbesteuerhebesatz der Kommune, die Inflationsrate sowie Prämissen über das Working Capital.


Auf Grundlage der vorangegangenen Planung können im Anschluss die jährlich zu erwartenden Zahlungsströme ermittelt werden, aus denen sich wiederum die zu erwartenden Marktrenditen des Glasfaserprojektes ableiten.

 

Nach der Berechnung der Projektrendite muss im dritten Schritt noch der kapitalmarktadäquate Referenzzinssatz ermittelt werden. Letzterer dient als untere Grenze für die Renditeforderungen der Eigen- und Fremdkapitalgeber. Die Projektrendite muss demnach über dem Referenzzins liegen, damit der PIT positiv beschieden werden kann. Für die Berechnung des Referenzzinssatzes kommt der Weighted Average Cost of Capital (WACC)-Ansatz zum Einsatz.

 

Vorausgesetzt der PIT fällt positiv aus, erfolgt im letzten Schritt die Verifizierung des Ergebnisses, indem mindestens zwei voneinander unabhängige Fallszenarien betrachtet werden. Beispielhafte Szenarien könnten die Erhöhung der Ausbaukosten sowie eine weniger dynamische Kundenentwicklung sein. Hält der PIT auch hier stand, kann der Tatbestand einer unzulässigen Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV verneint werden.

 

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