Preis-Preis-Vergleichs in Rheinland-Pfalz notifiziert

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Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass ein von Rheinland-Pfalz angemeldetes Gesetz, nach dem dort tätige Bus- und Straßenbahnunternehmen verpflichtet sind, ermäßigte Fahrausweise für Schüler, Studierende und Auszubildende anzubieten, und dafür entsprechende Ausgleichsleistungen erhalten, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Die angemeldete Maßnahme ist sowohl mit Artikel 93 AEUV (Ausgleichsleistungen für die Erfüllung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im öffentlichen Verkehr) als auch als Beihilfen sozialer Art nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV mit dem gemeinsamen Markt vereinbar.
 
Nach einem langwierigen Notifizierungsverfahren kommt die Kommission nunmehr zu dem Schluss, dass das angemeldete „Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über den Ausgleich von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr (LAGV)“ und die Verordnung zu § 9 des LAGV (Durchführungsverordnung) mit dem gemeinsamen Markt als allgemeine Vorschrift gem. Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) vereinbar sind.
 
Das Gesetz regelt, dass der zu beantragende Ausgleich durch zwei Obergrenzen gedeckelt wird: Die erste Obergrenze (über die sog. Preis-Preis-Differenz) sieht vor, dass der zu beantragenden Ausgleich der Differenz entspricht, die zwischen dem ermäßigten Tarif für Schüler, Studierende und Auszubildende und dem Normaltarif für Erwachsene für Verkehre in Rheinland-Pfalz besteht. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, sofern die Ermäßigung mindestens 15% des Normaltarifs für Erwachsene beträgt.
 
Die zweite Obergrenze (über die sog. Preis-Kosten-Betrachtung) sieht eine ergänzende Überkompensationskontrolle vor. Diese hat in Einklang mit den Bestimmungen der VO 1370 und ihrem Anhang zu stehen. Die zweite Obergrenze ergibt sich aus den Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns abzüglich der Einnahmen. Für die Ermittlung der Kosten und des angemessenen Gewinnaufschlags sei die vorgesehene Anwendung der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (LSP) sachgerecht, so die Kommission. Die Vorgaben nach LSP bilden danach die Grundlage für die Ermittlung der relevanten Kosten und für die Bemessung des angemessenen Gewinns.
 
Ferner stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Maßnahme sozialer Art sei, weil sie einer bestimmten Fahrgastkategorie vorbehalten sei, welche zudem diskriminierungsfrei gewährt werde.
 
Die von einem Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente hielt die Kommission allesamt für nicht stichhaltig. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass das Ausgleichssystem Unternehmen in Städten gegenüber solchen in ländlichen Regionen begünstige, stimmt die Kommission der Einschätzung zwar zu, führt dazu jedoch weiter aus, dass sie nur die Vereinbarkeit mit den Regelungen des Beihilferechts prüfe.
 

Bewertung für die Praxis

Der Beschluss ist für die Praxis in vielfacher Hinsicht von Bedeutung.

  • Zum einen ist klargestellt, dass auch bei allgemeinen Vorschriften eine Überkompensationskontrolle anhand der Vorgaben des Anhangs durch eine Kosten-Erlös-Betrachtung vorzunehmen ist. Die Kommission erteilt damit zugleich auch Regulierungsansätzen eine Absage, die nur eine ex ante-Regulierung für ausreichend erachten.
  • Zum anderen akzeptiert die Kommission die Anwendung der LSP bei der Ermittlung der relevanten Kosten, wonach „nur diejenigen Kosten zu berücksichtigten sind, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu  Erstellung der Leistung entstehen“ (Rdnr. 73). Dies dürfte zu einer Vereinfachung und Standardisierung bei der Ermittlung der relevanten Kosten führen.
  • Ferner kann das LSP-Verfahren auch zur Bemessung des angemessenen Gewinns herangezogen werden. Danach gilt ein Gewinnaufschlag von 6,5% bezogen auf das betriebsnotwendige Kapital als angemessen.

Unscharf bleibt die Kommission in Bezug auf die Ermittlung des eigentlichen Preis-Preis-Ausgleichs. Gegen den Modellansatz kann eingewandt werden, dass die Unternehmer über ihr Tarifinitiativrecht nach § 39 PBefG den relevanten Vergleichstarif setzen und damit die Höhe des Ausgleichsbetrags selber bestimmen können. Dieses „selbstreferenzielle Verfahren“ kann zu einem Tarifwettbewerb zwischen den Verbundgebieten führen. Die Kommission teilt diese Bedenken nicht, da die Tarife einer Preisprüfung unterlägen, über die ein Missbrauch ausgeschlossen werden könne. Diese Einschätzung dürfte in der Praxis auf Kritik stoßen.

Unklar ist bislang auch, ob die Ausgleichsleistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

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Jörg Niemann

Diplom-Jurist

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