Begrenzungen der Kostenübernahme für die Schülerbeförderung sind gesetzlich möglich

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In einem Urteil vom 18. Dezember 2014 hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz über die zwingende vollständige Übernahme von Schülerfahrtkosten zu einer Waldorfschule zu entscheiden (Az. 2 A 10506/14). Das Gericht hat einen Anspruch der Klägerin auf die vollständige Kostenübernahme der Schülerbeförderungskosten abgelehnt.
Das Gericht führt an, dass die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung gesetzlich auf den Fahrweg bis zur nächstgelegenen öffentlichen Schule begrenzt gewesen ist. Diese Begrenzung des Anspruchs auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten hat sich aus § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz RP (PrivSchG) ergeben. Die Norm verstoße nach Auffassung des Gerichts – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
 
Zu Begründung führte das OVG aus, dass sich aus der Verfassung kein Gebot dergestalt entnehmen lasse, wonach der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler zur Schule aufzukommen habe. Übernehme der Staat gleichwohl einen Teil der entstehenden Kosten, genüge für eine gesetzliche Differenzierung, unter welchen Umständen in welcher Höhe Belastungen übernommen werden, bereits hinreichend sachliche Gründe. Ein sachlicher Grund könne – wie vorliegend – bereits darin gesehen werden, dass sich Schulen in privater Trägerschaft und nicht in öffentlicher Hand befinden. Denn die Entscheidung, dass die Schüler eine Privatschule aufsuchen, wird von den Eltern getroffen. Gehen mit der Entscheidung erhöhte Beförderungskosten einher, müsse der Staat diese zusätzlichen Belastungen nicht ausgleichen, sondern könne sich auf denjenigen Satz beschränken, der beim Besuch der öffentlichen Schule angefallen wäre. Eine solche Begrenzung sei schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand möglich, sofern sich im Ergebnis sachliche Differenzierungsgründe finden lassen.
 
Letztlich merkte das Gericht an, dass „[d]ie schrittweise Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung […] nichts daran [ändert], dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Der Gesetzgeber ist zwar berechtigt, die Eltern gleichwohl zu Lasten der öffentlichen Hand auch hiervon freizustellen. Dies bedarf jedoch einer klaren gesetzlichen Übernahmeregelung […].” Eine solche war für das Klägerbegehren im Hinblick auf § 33 Abs. 2 PrivSchG nicht vorhanden.
 

Bewertung für die Praxis:

Vor dem Hintergrund einer zunehmend stärker individualisierten Wahl der Schulstandorte kann das Urteil von hoher praktischer Bedeutung sein; ist der Staat bei sachlicher Differenzierung doch nicht verpflichtet, die durch die autonome Entscheidung der Eltern gestiegenen Beförderungskosten zu tragen. 
 
Die Entscheidung reiht sich zudem nahtlos in die übliche Entscheidungspraxis im Rahmen der Leistungsverwaltung ein. Entscheidet sich der Staat, Belastungen zu übernehmen, steht ihm ein weitaus größerer Entscheidungsspielraum zu, wie die Leistungsgewährung vorgenommen werden soll, als im Rahmen der klassischen Eingriffsverwaltung. Insbesondere lassen sich aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht ohne weiteres Leistungsansprüche gegen den Staat ableiten. Dies stellt eher den Ausnahmefall dar.
 
Gerne übersenden wir Ihnen die Entscheidung im Volltext.
 
Autoren: Jörg Niemann und Dr. Benjamin Linke
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