BVerwG – Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge sind nur genehmigungsfähig, wenn die Finanzierung der Linie „dauerhaft“ zu erwarten ist

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Grundsatzfrage der dauerhaften, wirtschaftlichen Auskömmlichkeit von Liniengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 – 3 C 26.12) befasst.
​Die Klägerin, ein privates Busunternehmen, hatte eine eigenwirtschaftliche Liniengenehmigung beantragt. Voraussetzung für die eigenwirtschaftliche Finanzierung war ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegen den ÖPNV-Aufgabenträger, den die Klägerin zu haben behauptete. Die Genehmigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin abgelehnt und stattdessen Dritten eine gemeinwirtschaftliche Genehmigung erteilt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Betrieb der Linie durch die Klägerin den öffentlichen Verkehrsinteressen widerspräche, da die beantragte Linie nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden könne. Hiergegen wendete sich die Klägerin gerichtlich über mehrere Instanzen. Das BVerwG hat die Ablehnung des eigenwirtschaftlichen Antrags nun bestätigt.
 
Maßstab der Entscheidung war die alte Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten der VO (EG) Nr. 1370/2007 und des novellierten PBefG. (Die neue Entscheidung ist jedoch vollständig auf das novellierte PBefG übertragbar.) Das BVerwG führte in seiner Entscheidung aus, dass der von der Klägerin gestellte eigenwirtschaftliche Antrag nicht den Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG a.F. genüge, da der Antrag dem öffentlichen Verkehrsinteresse widerspräche. Dies sei beeinträchtigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antragsteller einer Liniengenehmigung die betreffende Linie wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft betreiben könne, obwohl ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis bestehe. Der Antrag der Klägerin enthielt Anhaltspunkte für eine (dauerhafte) defizitäre Finanzierung. Nur mit öffentlichen Zuschüssen, auf die die Klägerin nach damaliger Rechtslage (VO (EWG) Nr. 1191/69) keinen Anspruch habe, ließe sich ein kostendeckender Betrieb ermöglichen. Die Genehmigungsbehörde könne trotz des grundsätzlichen Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht gezwungen werden, wissentlich einen in seiner Kontinuität von vornherein gefährdeten Linienbetrieb zu genehmigen.
    

Bewertung für die Praxis:

Für die antragsstellenden Unternehmen und Genehmigungsbehörden bedeutet die Entscheidung eine Ausweitung des Darlegungs- und Prüfungsumfangs. Die gewährleistete Dauerhaftigkeit des Linienbetriebs zählt – auch nach der heutigen Rechtslage – zum Prüfungsgegenstand der Genehmigungsbehörde. Dazu sind überwiegend betriebswirtschaftliche Überlegungen anzustellen. Verfügt die Genehmigungsbehörde nicht über ein ausreichendes Fachwissen, ist „externer Sachverstand einzuholen”, so das Gericht. Wurde bisher neben der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens die Eigenwirtschaftlichkeit der konkreten Linie im Genehmigungsantrag in der Regel inhaltlich nicht vertieft geprüft, so folgen aus der Entscheidung höhere Anforderungen an die Prüfung in Bezug auf die „dauerhafte Wirtschaftlichkeit” der Linie.
 
Eine geeignete Darstellungs- und Prüfungsgrundlage hierzu kann das Instrument eines Businessplans sein. Ob die Genehmigungsbehörden solche Nachweise bereits bei Antragsstellung oder nur bei konkreten Anhaltspunkten fordern werden, bleibt abzuwarten. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass im Falle der Antragskonkurrenz nun stets eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich wird, da die Antragsgegner aller Voraussicht nach die fehlende Kostendeckung des jeweilig konkurrierenden Antrags vortragen werden. 
   
Auch zahlreiche Verkehrsverbünde werden durch diese Entscheidung unter Druck geraten. Denn der Nachweis der dauerhaften Wirtschaftlichkeit der Linie erfordert linienscharfe Erlösangaben, wie sie heute nur in den wenigsten Verbünden üblich sind.
  
Insgesamt ist die Entscheidung im Sinne eines öffentlichen Verkehrsinteresses und der Kontinuität der Verkehrsbedienung zu begrüßen. Bei eigenwirtschaftlichen Konkurrenzanträgen wird sie zu mehr Transparenz und Fairness im Auswahlverfahren führen. Zugleich präzisiert die Entscheidung die Genehmigungsvoraussetzungen für eigenwirtschaftliche Verkehre und leistet damit auch einen Beitrag zur Abgrenzung von Anträgen nach § 8a PBefG, d.h. Verkehrsleistungen mit öffentlichen Ausgleichsleistungen: Einerseits wurde der Vorrang dauerhaft eigenwirtschaftlich betriebener Leistungen vor solchen mit öffentlichen Ausgleichsleistungen bestätigt. Andererseits können nunmehr Aufgabenträger die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen besser rechtfertigen, wenn Zweifel an der Eigenwirtschaftlichkeit von Anträgen bestehen. Es ist zu erwarten, dass dies zu einer Stärkung der Position der Aufgabenträger führen wird.

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Jörg Niemann

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