Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein - Verpflichtung zur Eigenbeteiligung an Schülerbeförderungskosten verletzt nicht das kommunale Selbstverwaltungsrecht

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Der Beschwerdeführer sah sich durch die gesetzliche Verpflichtung, eine Satzung zu erlassen, die die Einzelheiten einer Beteiligung von Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen oder Schülern an den Kosten der Schülerbeförderung regelt, in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Inhaltliche Vorgaben in Bezug auf die Höhe oder den Umfang der Kostenbeteiligung wurden durch das Land dabei jedoch nicht gemacht. Auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg hatte der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen keinen Erfolg. Als letzte Rechtsschutzmöglichkeit verblieb, das Landesverwaltungsgericht anzurufen, welches jedoch zu Gunsten des Landesgesetzgebers entschied und die Verpflichtung des Kreises, zum Erlass einer Satzung über die Kostenbeteiligung an der Schülerbeförderung als rechtmäßig ansah.
 
Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung werde durch eine gesetzliche Verpflichtung, die Eigenbeteiligung an Schülerbeförderungskosten zu regeln, nicht verletzt. Denn das Recht auf kommunale Selbstverwaltung werde nicht schrankenlos gewährleistet und bedürfe der gesetzlichen Ausgestaltung. Die Verpflichtung zum Satzungserlass greife nicht in den Kernbereich oder Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung ein und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kernbereich des Hoheitsrechts sei jedenfalls dann verletzt, wenn es gänzlich beseitigt werde oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung übrig bliebe. Dies wäre der Fall, wenn den Gemeinden die Möglichkeit genommen würde, eigenverantwortlich eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Verpflichtung zum Satzungserlass in diesem speziellen Fall berühre die Satzungshoheit der Gemeinden nur in einem kleinen Teilbereich. Die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung verfolge den Zweck der Haushaltskonsolidierung und Schließung der Finanzierungslücke in der Schülerbeförderung. Dadurch würden die betroffenen Bürger auch nicht unangemessen belastet, da der Landesgesetzgeber keine inhaltlichen Vorgaben gemacht habe und den Gemeinden die Möglichkeit einer differenzierten und flexiblen Ausgestaltung offen stehe.
 
Obwohl es sich in diesem Fall um eine landesrechtliche Entscheidung handelt, werden grundsätzliche Fragestellungen der kommunalen Selbstverwaltung behandelt. Kreise und Gemeinden sollten bei landesrechtlichen Regelungen, die ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung berühren, die oben dargelegten Grundsätze im Blick behalten und gegebenenfalls näher prüfen, ob der Kernbereich des Selbstverwaltungsrecht betroffen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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