Ergebnisse der Evaluierung der Anreizregulierung durch die Bundesnetzagentur

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​veröffentlicht am 8. Dezember 2014

 

Die Bundesnetzagentur hat erste Ergebnisse aus dem Verfahren zur Evaluierung der Anreizregulierung veröffentlicht. Für die zukünftige Ausgestaltung stehen vier verschiedene Modelle sowie einige verfahrensunabhängige Vereinfachungen zur Debatte.

 

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist gemäß § 33 (1) ARegV verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2014 einen Bericht zur Evaluierung der Anreizregulierung sowie Vorschläge zu deren zukünftigen Ausgestaltung vorzulegen. Im Rahmen des Evaluierungsverfahrens hat die BNetzA inzwischen erste konkrete Ergebnisse vorgestellt. Demnach spricht sich die Behörde für modellunabhängige Vereinfachungen und Anpassungen aus. Gleichzeitig stellt sie vier verschiedene Modelle zur zukünftigen Ausgestaltung der Anreizregulierung zur Diskussion.

 

Evaluierung Anreizregulierung

Modellunabhängige Vereinfachungen

Unabhängig von der in Zukunft gewählten Form der Ausgestaltung der Anreizregulierung plädiert die BNetzA für Vereinfachungen in folgenden Punkten:

  • Das Regulierungskonto soll zukünftig – in Anlehnung an die Periodenübergreifende Saldierung (PÜS) – zeitnah und fortlaufend mit einer dreijährigen Annuität aufgelöst werden. Außerdem wird beabsichtigt, das Regulierungskonto von der Erlösobergrenzenfestlegung zu Beginn einer Regulierungsperiode abzukoppeln, um eine schnellere EOG-Bescheidung zu gewährleisten.
  • Weiterhin befürwortet die Behörde eine stärkere Pauschalierung bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, insbesondere bei der Kapitalstruktur (pauschaler Ansatz von 40 Prozent EK-Quote), der Höhe der Fremdkapitalkosten sowie der Verzinsungsbasis.
  • Zudem ist eine Änderung bei der Erfassung der Personalzusatzkosten (PzK) geplant. Eine Abschaffung der PzK als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil ist hierbei ebenso vorstellbar wie eine Pauschalierung der Kosten (25 Prozent der Personalkosten) oder eine Festschreibung der Kosten auf dem Niveau der zweiten Regulierungsperiode.
  • Im Zuge der letzten Kostenprüfungen und der in den beiden ersten Regulierungsperioden gesammelten Informationen hat sich gezeigt, dass der beim Vereinfachten Verfahren pauschal angesetzte Wert für die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile (dnb KA) i.H.v. 45 Prozent zu hoch bemessen wurde. Hier ist eine Anpassung an den tatsächlichen Anteil der dnb KA zu erwarten.
  • Durchschnittlicher tatsächlicher Anteil der dnb KA im Vereinfachten Verfahren:

 Vereinfachtes Verfahren

 

Für die Festlegung der zu übertragenden Erlösobergrenze bei Netzübergängen spricht sich die BNetzA für eine Verordnung aus, die von Amts wegen mittels eines festgelegten und einfachen Maßstabs zu einer Aufteilung der Erlösobergrenze gem. § 26 Abs. 2 ARegV im Netzgebiet führt.


Zudem soll dem Wunsch der Netzbetreiber nach mehr Transparenz nachgekommen werden.

 

Vier potenzielle Modelle zur zukünftigen Ausgestaltung der Anreizregulierung

Als Gestaltungsrahmen für die Anreizregulierung in der dritten Regulierungsperiode schlägt die BNetzA vier mögliche Modelle vor. Neben marginalen Anpassungen im Rahmen einer ARegV-Reform (Modell 1) stehen dabei auch Modelle zur Debatte – Kapitalkostenabgleich (Modell 2) und Gesamtkostenabgleich (Modell 3) – die tiefgreifende Veränderungen zur Folge hätten. Während die Modelle 1-3 sich gegenseitig ausschließen, wäre beim Modell der differenzierten Regulierung (Modell 4) eine Kombination mit anderen Modellen vorstellbar.
  • Modell 1 beruht auf der bisherigen Funktionsweise der Anreizregulierung mit punktuellen Anpassungen. Kernelemente der Anpassungen sind die Beseitigung des Zeitverzugs beim Erweiterungsfaktor sowie die Mitnahme von Effizienzgewinnen, sog. Efficiency-Carry-Over (ECO). Beim Erweiterungsfaktor stellen sowohl die Berücksichtigung auf Ist-Kostenbasis mit einem Zinsausgleich als auch der Ansatz von Planwerten mit einem anschließenden Plan-Ist-Abgleich mögliche Ausgestaltungsformen dar. Ziel des ECO ist es, langfristige Anreize zur Steigerung der Effizienz zu setzen. Effizienzgewinne, die über das vorgegebene Maß hinausgehen, sollen auf die nächste Regulierungsperiode übertragbar gemacht werden.
  • Der Kapitalkostenabgleich (Modell 2) verfolgt das Ziel, den Zeitverzug im Rahmen der Berücksichtigung der Kapitalkosten (CAPEX) zu beseitigen und dadurch Anreize zur Investition zu setzen. Hierzu findet – unter Berücksichtigung der operativen Kosten (OPEX) in Form einer OPEX-Pauschale – ein jährlicher Abgleich der CAPEX auf Plan-Kostenbasis statt. Die Dauer der Regulierungsperiode bleibt in diesem Modell ebenso unberührt wie der alle fünf Jahre stattfindende Effizienzvergleich auf TOTEX-Basis.
  • Der Gesamtkostenabgleich mit Bonus (Modell 3) geht von den Veränderungen im Vergleich zum bestehenden System am weitesten. Dabei wird die Regulierungsperiode von bisher fünf auf zwei Jahre verkürzt und OPEX-Änderungen zeitnah abgebildet. Die Verkürzung auf zwei Jahre soll den bisher beobachtbaren Basisjahreffekt, also eine Häufung der Kosten im Fotojahr, eliminieren. Neuinvestitionen werden in diesem Modell in Form von Planwerten durch einen jährlichen CAPEX-Abgleich mit nachträglichem Ist-Abgleich berücksichtigt. Der Verbraucherpreisgesamtindex (VPI) entfällt. Die Ausgestaltung des Effizienzvergleichs soll hierbei grundsätzlich unverändert bleiben, jedoch mehrere Regulierungsperioden umfassen. Wirtschaftet ein Unternehmen effizienter als der Vergleichsmaßstab, wird ein Bonus ausbezahlt.
  • Das Modell der differenzierten Regulierung (Modell 4) trägt der Tatsache Rechnung, dass Netzbetreiber unterschiedlich stark von der Energiewende betroffen sind. Verteilnetzbetreiber, in deren Netz ein hoher Ausbaubedarf besteht, sollen in diesem Modell Zugang zum Instrument der Investitionsmaßnahme (IM) erhalten. Davon unberührt bleibt vorerst der Erweiterungsfaktor (EWF), jedoch muss sichergestellt werden, dass keine Doppelanerkennung im EWF und im IM erfolgt. Problematisch an diesem Modell ist jedoch die Tatsache, dass bislang kein objektivierbares Abgrenzungskriterium feststeht, anhand dessen man eine Klassifizierung vornehmen könnte.
 
Auf eine eindeutige Empfehlung zur Vorteilhaftigkeit eines bestimmten Modells wurde seitens der BNetzA bisher verzichtet. Da einige Modelle jedoch tendenziell mehr Revolution denn Evolution bedeuten würden, darf von einem Fortbestand des bisherigen Systems mit punktuellen Veränderungen ausgegangen werden. Eine finale Empfehlung der BNetzA bleibt abzuwarten. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

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Christoph Hausner

Diplom-Kaufmann

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