BilRUG auf der Zielgeraden

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Der Regierungsentwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) liegt vor. Der Regierungsentwurf des BilRUG enthält diverse Änderungen des HGB wie beispielsweise eine Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen, eine neue Definition der Umsatzerlöse, Neuerungen für Kleinstkapitalgesellschaften oder neue Anhangsangaben. Es ist mit einem baldigen in Kraft treten des BilRUG zu rechnen.
Zeichnete sich das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) über Jahrzehnte durch ein hohes Maß an Kontinuität aus, so nimmt die Veränderungsgeschwindigkeit in den letzten Jahren deutlich zu. Nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) steht nun mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) die nächste Änderung kurz vor der Umsetzung. So hat das Bundeskabinett am 7. Januar 2015 den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU („EU-Bilanzrichtlinie”) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates vorgelegt.
 
Die EU-Bilanzrichtlinie muss bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden, sodass mit einem baldigen in Kraft treten des BilRUG zu rechnen ist.
 
Durch das BilRUG sollen Erleichterungen für kleine Gesellschaften umgesetzt, die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen innerhalb der EU, die Klarheit und Verständlichkeit sowie der Informationsgehalt von Abschlüssen erhöht werden. Nachfolgend werden einige bedeutsame Änderungen, die im Regierungsentwurf des BilRUG vorgesehen sind, dargestellt:
 

Schwellenwerte

Die Schwellenwerte zur Festlegung der Größenklassen der Kapitalgesellschaften (KapGes) werden wie folgt erhöht (§ 267 HGB-E). Die bisherigen Werte werden dabei in Klammern angegeben:
 
 

Definition Umsatzerlöse

In die Umsatzerlöse sind nicht mehr nur die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen einzubeziehen, sondern hierunter sind zukünftig sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Gesellschaft zu erfassen (§ 277 Abs. 1 HGB-E). Somit ist nicht mehr entscheidend, ob die Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft stammen, sodass auch etwaige Nebenerlöse (beispielsweise Konzernumlagen), die nach der bisherigen Regelung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen werden, nunmehr den Umsatzerlösen zuzurechnen sind.
 

Wegfall von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen

Der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung und der bisherige § 277 Abs. 4 HGB entfallen.
 

Kleinstkapitalgesellschaften

Durch das MicroBilG wurden Erleichterungsvorschriften für sog. „Kleinstkapitalgesellschaften” im Sinne des § 267a HGB geschaffen. Durch das BilRUG sollen die Regelungen für Kleinstkapitalgesellschaften nun unter anderem nicht mehr auf typische Holding-Gesellschaften anwendbar sein, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben, ohne unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen einzugreifen (§ 267a Abs. 3 HGB-E).
 

Befreiungstatbestände der § 264 Abs. 3 HGB und § 264b HGB

§ 264 Abs. 3 und § 264b HGB sehen unter bestimmten Bedingungen
 Befreiungsmöglichkeiten von Unternehmen zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen nach den Vorgaben der §§ 264 ff. HGB vor. Durch das BilRUG ergeben sich hierzu verschiedene Änderungen. So wird zum Beispiel durch § 264 Abs. 3 HGB-E klargestellt, dass eine Selbstbefreiung von Mutterkapitalgesellschaften nicht mehr in Betracht kommt, sondern die Befreiungsmöglichkeit ausschließlich für Tochtergesellschaften gilt. Die nach bisherigem Recht bestehende Möglichkeit zur Selbstbefreiung haftungsbeschränkter Mutterpersonengesellschaften bei einem Einbezug in den eigenen Konzernabschluss bleibt hingegen bestehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Aufstellung des Konzernabschlusses für eine größere Gesamtheit von Unternehmen. Weiterhin ergibt sich hinsichtlich der notwendigen Verpflichtungserklärung (§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB-E), wonach das Mutterunternehmen sich bereit zu erklären hat, für die von dem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Geschäftsjahr einzustehen, eine Abweichung zur bisherigen Regelung, die eine Verlustübernahme nach § 302 AktG oder eine freiwillige Verlustübernahme fordert.
 

Ausschüttungsgesperrte Rücklage

§ 272 Abs. 5 HGB-E sieht eine ausschüttungsgesperrte Rücklage bei phasengleicher Realisierung von Beteiligungserträgen vor, die in der Gewinn- und Verlustrechnung zwar erfasst, aber noch nicht zugeflossen sind oder auf die zum Bilanzstichtag noch kein rechtlicher Anspruch besteht.
 

Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände

Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts oder eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen (typisierten) Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 S. 3 und 4 HGB-E).
 

Anhang

  • Der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt, wie weiter oben bereits dargestellt. Dafür sind künftig im Anhang Betrag und Art einzelner Ertrags- und Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben und zu erläutern (§ 285 Nr. 31 HGB-E). Entsprechendes gilt für periodenfremde Aufwands- und Ertragsposten (§ 285 Nr. 32 HGB-E).
  • Die Berichterstattung über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind (Nachtragsbericht), wird unter Angabe der Art und der Auswirkungen auf die Finanzlage vom Lagebericht in den Anhang verlagert (§ 285 Nr. 33 HGB-E).
  • In den Anhang sind der Beschluss bzw. der Vorschlag über die Ergebnisverwendung aufzunehmen (§ 285 Nr. 34 HGB-E).
  • Der Katalog zu Erleichterungen bei der Aufstellung eines Anhangs von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 288 HGB-E) wird ausgeweitet.
 

Anwendungszeitraum

Grundsätzlich ist vorgesehen, die durch das BilRUG geänderten Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, das heißt bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr ergibt sich eine verpflichtende Anwendung erstmalig für den Jahres-/Konzernabschluss sowie den Lage-/Konzernlagebericht 2016. Mit Ausnahme der geänderten Bußgeldvorschriften soll aber eine freiwillige frühere Anwendung möglich sein, wenn die neuen Vorschriften insgesamt umgesetzt werden, sodass eine vollumfängliche frühere Anwendung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre zulässig ist, das heißt also bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr erstmalig für den Jahres-/Konzernabschluss sowie den Lage-/Konzernlagebericht 2015.
 
Die neu gefassten Größenkriterien (§ 267 HGB-E) dürfen bereits für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre, das heißt bei kalendergleichem Geschäftsjahr bereits für das Jahr 2014 angewendet werden, wenn gleichzeitig auch die geänderte Definition der Umsatzerlöse angewendet wird (sog. Verklammerung).
 

Kontakt

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Björn Langenbach

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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