Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter – Steuer- und Handelsrecht

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​veröffentlicht am 1. Dezember 2021, Autorin: Nina Leistner

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Für digitale Wirtschaftsgüter wurde durch ein BMF-Schreiben vom 26.2.2021 ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung geschaffen. Demnach können die Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter steuerrechtlich im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden und müssen nicht wie bisher über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Nachfolgend stellen wir Ihnen die steuerrechtlichen Regelungen des BMF-Schreibens und die Anwendbarkeit auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss vor.

 

Steuerrechtliche Beurteilung

Die Finanzverwaltung begründet die Herabsetzung der Nutzungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern mit deren schnellen Veralterung aufgrund des stetigen technischen Fortschritts und Wandels. Zudem soll ein Anreiz für die Bilanzierenden geschaffen werden, vermehrt in die Digitalisierung zu investieren.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind erstmalig für Gewinnermittlungen/Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, anzuwenden. Dies bedeutet, dass bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum Kalenderjahr, die Regelungen bereits für im Jahr 2020 angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter angewendet werden können. Zudem können die Grundsätze des Schreibens auch auf bereits in den Vorjahren angeschaffte oder hergestellte digitale Wirtschaftsgüter, die mit einer anderen als der einjährigen Nutzungsdauer aktiviert wurden, angewendet werden.

 

Begriffsbestimmung

Das Schreiben umfasst eine abschließende Auflistung sowohl materieller Wirtschaftsgüter („Computerhardware”) als auch immaterieller in Form von „Betriebs- und Anwendersoftware”, auf die das Wahlrecht zur Sofortabschreibung angewandt werden darf. Dennoch ist wohl in der Praxis stets zu prüfen, ob die jeweiligen Definitionen im Einzelfall zutreffen, um möglichen Folgen einer späteren Betriebsprüfung durch eine Nichtanerkennung vorzeitig entgegenzuwirken. Eine zusätzliche Voraussetzung für begünstigte Computer-Hardware ist, dass diese gem. der Ökodesign-Richtlinie1 gekennzeichnet sein muss.

 

Nachfolgend eine bespielhafte Auflistung digitaler Wirtschaftsgüter2:

 

Computerhardware: Computer, Desktop-Computer, Notebook, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (z. B.  externe Speicher, Bildschirme und Drucker etc.).

 

Betriebs- und Anwendersoftware: ERP-Systeme, Software für Warenwirtschaftssysteme, sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

 

Ergänzende Beschreibungen zu den Begrifflichkeiten finden Sie ab Randziffer 3 im BMF-Schreiben.

 

Nutzungsdauer

Für die im BMF-Schreiben genannten digitalen Wirtschaftsgüter kann (sog. Wahlrecht) vom Steuerpflichtigen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 EStG von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Im Ergebnis folgt daraus eine vollständige Abschreibung im Jahr der Anschaffung und sofortige Geltendmachung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Betriebs-ausgabe. Wird das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen, ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Wirtschaftsgut, wie bisher, gem. § 7 Abs. 1 EStG zu bestimmen.

 

Handelsrechtliche Beurteilung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in einem Schreiben vom 22.3.2021 das Ergebnis der Sitzung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) zur Anwendung des BMF-Schreibens auf handelsrechtliche Jahresabschlüsse veröffentlicht.

 

Demnach bezieht sich das IDW auf die bereits seit Längerem abgeschaffte sog. umgekehrte Maßgeblichkeit, wonach steuerliche Regelungen nicht mehr ohne Weiteres direkt in die handelsrechtliche Rechnungslegung übernommen werden dürfen. Folglich darf auch die nun steuerlich zulässige Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter nicht anstandslos in handelsrechtlichen Jahresabschlüssen übernommen werden.

Vielmehr muss sich die Bestimmung der Nutzungsdauer, unabhängig von der steuerlichen Regelung, nach wie vor an den tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten ausrichten. Eine Zugrundelegung einer generellen Nutzungsdauer von einem Jahr für die begünstigten digitalen Wirtschaftsgüter ist somit im Handelsrecht nicht zulässig. Die Möglichkeit einer Sofortabschreibung, wie nach der steuerlichen Regelung, ergibt sich allenfalls durch die Einordung des Vermögensgegenstands als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG.3 Demnach ist eine Sofortabschreibung handelsrechtlich zulässig, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Vermögensgegenstands zwischen 250 Euro und 800 Euro liegen und dieser selbstständig nutzbar ist. Am Kriterium der selbstständigen Nutzbarkeit dürften jedoch einige durch das BMF-Schreiben begünstigte Wirtschaftsgüter scheitern, wie zum Beispiel eine Work- oder Dockingstation sowie sämtliche Peri-pheriegeräte wie Drucker oder Bildschirme.

 

Daher ist Vorsicht ist geboten, wenn vom steuerlichen Wahlrecht der Sofortabschreibung Gebrauch gemacht wird, handelsrechtlich eine solche jedoch nicht zulässig ist. In der Folge entstehen unterschiedliche, temporäre Wertansätze der Vermögengegenstände in der Handels- und Steuerbilanz, die, betrachtet man nur diesen Sachverhalt isoliert, zu passiven latenten Steuern führen. Für passive latente Steuern gilt grundsätzlich gem. § 274 Abs. 1 S. 1 HGB eine Passivierungspflicht. Eine Ausnahme gilt hier für Gesellschaften, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 274 HGB fallen und diesen auch nicht freiwillig anwenden. Des Weiteren können sich daraus Angabepflichten im Anhang gem. § 285 Nr. 29 HGB ergeben.

 

Abschließend ist anzumerken, dass der Ansatz einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr im Handelsrecht nicht dazu führt, dass über den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 1 S.1 EStG, das Wahlrecht zur Sofortabschreibung durch das BMF-Schreiben aufgehoben wird.

 

Fazit:

Das Wahlrecht zur Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter gemäß BMF-Schreiben vom 26.2.2021 ermöglicht dem Bilanzierenden Steuerbegünstigungen, ist jedoch nicht auf das Handelsrecht übertragbar. Hier gelten weiterhin die bisherigen Regelungen zur Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und die dadurch folgende Aktivierung der Vermögensgegenstände. Wird in der Steuerbilanz das Wahlrecht ausgeübt, sind soweit zutreffend, latente Steuern zu berücksichtigen und die unterschiedlichen Wertansätze in Steuer- und Handelsbilanz über die Nutzungsdauer fortzuführen.

 

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie weitere Fragen zu diesen Themen haben.

 

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1 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26.6.2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. EU L 175 v. 27.6.2013, S. 13.
2 Vgl. BMF, Schreiben v. 26.2.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, Rz. 3.
3 Vgl. Mitteilung des IDW vom 22.3.2021, Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz, Berichterstattung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) über eine außerordentliche Sitzung am 16.3.2021.

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