Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – Was Unternehmen jetzt beachten müssen

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​veröffentlicht am 1. Juni 2023




Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) soll maßgeblich zur Förderung einer transparenten und nachhaltigeren Wirtschaft in Deutschland beitragen. Im Vergleich zur EBeV 2022 ergeben sich für Unternehmen, die Brennstoffe in den Verkehr bringen, bedeutende Änderungen in den Berichtsperioden 2023 bis 2030. Weil also bereits das laufende Jahr 2023 in den Regelungszeitraum der EBeV 2030 fällt, sollten Unternehmen sich schon jetzt mit den neuen Regelungen auseinandersetzen. 

Wir beleuchten in diesem Beitrag die entscheidenden Änderungen der EBeV 2030 in Bezug auf unternehmerische Verantwortlichkeiten, die Erweiterung der Emissionsberichterstattung auf Abfallanlagen, die Herausforderungen bei der Ermittlung von CO2-Emissionen aus Abfallverbrennung sowie die Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Geschäftstätigkeit. Unser Ziel ist es, Unternehmen ein Verständnis der anstehenden Änderungen zu vermitteln und sie bei der Implementierung der notwendigen Maßnahmen zu unterstützen. Unternehmen mit guter und frühzeitiger Vorbereitung können nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen, sondern auch von den Chancen profitieren, die sich aus dem Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft ergeben.

Wichtige Neuerungen in der EBeV 2030 sind:

Verantwortlichkeiten von Erdgasversorgungsunternehmen

Die novellierten Regelungen der Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) betreffen Erdgasversorgungsunternehmen direkt. Hierbei sind vor allem folgende Änderungen zu berücksichtigen:

Anpassung des Emissionsfaktors für Erdgas


Der Emissionsfaktor für Erdgas wurde von 0,056 tCO2/GJ (EBeV 2022) auf 0,0558 tCO2/GJ (EBeV 2030) erhöht. Dies bedeutet, dass Erdgasversorgungsunternehmen ihre Emissionsberechnungen entsprechend anpassen müssen, um die korrekten CO2-Mengen zu ermitteln und zu berichten.

Erstellung von Überwachungsplänen für Emissionen ab dem Erfassungszeitraum 2024


Ab dem Erfassungszeitraum 2024 müssen Unternehmen Überwachungspläne für ihre Emissionen erstellen. Dabei muss der Überwachungsplan für die Emissionen des Jahres 2024 im Jahr 2023 erstellt und fristgerecht eingereicht werden. Die Einreichung erfolgt bei der zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt.

Einhaltung der Fristen für die Einreichung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten


Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten ist von entscheidender Bedeutung, um Strafen und Sanktionen zu vermeiden. Die DEHSt gibt die Fristen im Bundesanzeiger bekannt. Die betroffenen Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie ihre Unterlagen rechtzeitig einreichen.

Erweiterung von Abfallanlagen

Für Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen ergeben sich aus den Neuerungen der EBeV 2030 erstmalig folgende Pflichten:

Erstellung eines Überwachungsplans für die Brennstoffemissionen


Die Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen müssen einen Überwachungsplan für die Brennstoffemissionen erstellen, der den Anforderungen des 
§ 6 BEHG in Verbindung mit § 3 EBeV 2030 entspricht. Dieser Plan muss für das Kalenderjahr 2024 bei der DEHSt eingereicht werden.

Abgabe eines Brennstoffemissionsberichts


Nach § 7 BEHG und den §§ 4 ff. EBeV 2030 sind Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen verpflichtet, einen Brennstoffemissionsbericht einzureichen. Dieser Bericht dokumentiert die Menge der emittierten CO2-Emissionen und dient als Grundlage für die Berechnung der erforderlichen Emissionszertifikate.

Erwerb und Abgabe von Emissionszertifikaten

Nach den Bestimmungen des BEHGs müssen die Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen Emissionszertifikate entsprechend der emittierten CO2-Menge erwerben (§§ 8 ff. BEHG). Diese Zertifikate werden im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) transferiert und dienen dazu, den Ausstoß von Treibhausgasen zu begrenzen und zu reduzieren.

Herausforderungen bei CO2 aus Abfallverbrennung

Die Ermittlung der CO2-Emissionen, die durch die Verbrennung von Abfällen entstehen, ist eine komplexe Aufgabe. Da die Verbrennung von Abfällen sowohl fossile als auch biogene Emissionen verursacht, müssen die Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen geeignete Methoden anwenden, um die fossilen CO2-Emissionen zu berechnen. Die EBeV 2030 stellt fünf verschiedene Mess- und Berechnungsverfahren zur Verfügung (§§ 7 Abs. 4, 12 EBeV 2030), aus denen die Anlagenbetreiber wählen können:

Berechnung auf Basis von Standardwerten für verschiedene Brennstoffsorten


Die Anwendung von Standardwerten für unterschiedliche Abfallschlüsselnummern nach der Abfallverzeichnisverordnung ermöglicht eine vereinfachte Berechnung der CO2-Emissionen. Dabei werden den verschiedenen Brennstoffsorten spezifische Biomasseanteile, Heizwerte und Emissionsfaktoren zugewiesen (Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030).

Ermittlung auf Grundlage individueller Festwerte je Entsorger oder Abfalltyp


Historische Analysen können verwendet werden, um individuelle Festwerte für bestimmte Entsorger oder Abfalltypen abzuleiten. Der Nachweis der Repräsentativität dieser Werte für zukünftige Chargen desselben Entsorgers oder Abfalltyps muss durch jährliche Kontrollanalysen erfolgen (Anlage 4 Teil 2 Nr. 1 EBeV 2030).

Ermittlung auf Grundlage individueller repräsentativer Probenahme und Analyse


Durch repräsentative Probenahme und Analyse gemäß den Regeln der Technik können CO2-Emissionen für verschiedene Abfalltypen ermittelt werden. Die Anforderungen für die Analyse variieren je nach Abfallmenge und Abfallart (Anlage 4 Teil 2 Nr. 2 EBeV 2030).

Ermittlung auf Grundlage von Literaturwerten oder veröffentlichten Festwerten


Die DEHSt kann Literaturwerte oder veröffentlichte Festwerte für die Ermittlung der CO2-Emissionen genehmigen (Anlage 4 Teil 2 Nr. 2 EBe V 2030). Diese Werte sollten jedoch auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage und einer repräsentativen Datenbasis beruhen.

Einsatz von kontinuierlichen Emissionsmessungen (CEM)


Die kontinuierliche Emissionsmessung ist ein Verfahren, das in Echtzeit die CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Abfällen misst. Dieses Verfahren erfordert den Einsatz von speziellen Messgeräten und ein sorgfältiges Qualitätsmanagement (Anlage 4 Teil 2 Nr. 3 EBeV 2030).

Auswirkungen auf Wettbewerbstätigkeit und Geschäftstätigkeit

Die Erweiterung des nEHS als Rahmen für die Emissionsberichterstattung gemäß dem BEHG hat ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf Stadtwerke und Energieunternehmen zur Folge. Einige der wesentlichen Auswirkungen sind:

Steigende Energie- und Verwaltungskosten


Die Auswirkungen der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Energiepreise sind unvermeidlich, da Unternehmen diese Kosten auf die Letztverbraucher übertragen müssen. Dementsprechend ist mit einem Anstieg der Preise für Erdgas und andere fossile Brennstoffe zu rechnen. Zusätzlich erfordern die Anforderungen der EBeV 2030 eine Forcierung der Compliance seitens der betroffenen Unternehmen. Es ist daher unerlässlich, dass Unternehmen ihre Ressourcen und Prozesse optimieren.




Preisentwicklung 2021 bis 2026 im nEHS


Veränderte Geschäftsmodelle


Um den Anforderungen des nEHS gerecht zu werden, müssen Stadtwerke, Energieunternehmen und energieintensive Wirtschaftszweige ihre Geschäftsmodelle anpassen. Dazu zählen der verstärkte Einsatz von dezentraler erneuerbarer Energieversorgung mittels PPA-Modellen, die Implementierung von Energieeffizienzmaßnahmen und die Optimierung des Compliance-Managements. Diese Maßnahmen führen zu einer effizienteren Ressourcennutzung, Kosteneinsparungen und gewährleisten die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Förderung von klimafreundlichen Technologien


Die Emissionshandelsgesetzgebung schafft Anreize für Unternehmen, klimafreundliche Technologien zu entwickeln und einzuführen, da der Handel mit Emissionszertifikaten dazu führt, dass sie ihre CO2-Emissionen reduzieren. Gleichzeitig nimmt der Umfang der Emissionsberichterstattung ab, je geringer die CO2-Emissionen ausfallen.

Fazit

Die Analyse der Auswirkungen der aktuellen Emissionshandelsgesetzgebung auf Stadtwerke und Energieunternehmen verdeutlicht, dass diese sich auf bedeutende Veränderungen und komplexe Herausforderungen vorbereiten müssen. Eine erfolgreiche Anpassung an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen erfordert eine gründliche Kenntnis der Regelungen sowie eine frühzeitige Planung, um den Übergang in die Hauptphase des Emissionshandels erfolgreich zu bewältigen.

Unsere Beratungsdienstleistung

Unser Team ist bestens vertraut mit den Herausforderungen, die das BEHG und die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 für Stadtwerke und Energieunternehmen mit sich bringen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, die Auswirkungen auf ihr Geschäft zu verstehen und bieten maßgeschneiderte Lösungen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. 

Einige der häufigsten Problemstellungen, die wir bei unserer Beratung adressieren, sind:

  • Ermittlung und Minimierung der CO2-Kosten
  • Möglichkeiten zur Weitergabe der CO2-Kosten an Kunden
  • Gestaltung und Anpassung von Verträgen
  • Preisanpassungsmechanismen und Emissionspreisformeln
  • Entlastungsmöglichkeiten und Emissionskostenreduktion
  • Handel mit CO2-Zertifikaten

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite, um Fragen zu klären, Lösungen zu erarbeiten und Ihre Geschäftsprozesse an die neuen regulatorischen Anforderungen anzupassen. Kontaktieren Sie uns gerne, um herauszufinden, wie wir Ihnen bei den Herausforderungen des BEHGs und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 helfen können. 

Wir beraten Kommunen und Stadtwerke ebenso wie öffentliche und private Unternehmen zu allen Fragen rund um das BEHG.




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Anton Berger

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