Energiepreisbremsen aus Stadtwerkesicht – Wie geht es weiter?

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veröffentlicht am 1. Juni 2023




Die am 24.12.2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) führen seit Januar 2023 zu weitreichenden Entlastungen der durch die Energiekostensteigerungen betroffenen Letztverbraucher. 

Die ersten Fristen für Unternehmen, Erzeuger und Versorger sind mittlerweile verstrichen. Im Rahmen der praktischen Umsetzung sind zahlreiche Unklarheiten und Probleme aufgetreten, die durch die wiederholt aktualisierten FAQs des BMWK und das erste Änderungsgesetz vom 14.3.2023 (BT-Drs. 20/5994) nur bedingt ausgeräumt werden konnten. Mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.4.2023 (BR-Drs. 167/23) wird ein Reparaturgesetz auf den Weg gebracht, das die gravierendsten Mängel der Energiepreisbremsen-Gesetze ausräumen soll. Im folgenden Artikel möchten wir darstellen, welche aktuellen Herausforderungen bei der operativen Umsetzung der Energiepreisbremsen bestehen, wie der weitere Verlauf im Rahmen des Entlastungsprozesses aussehen kann und welche Gesetzesänderungen derzeit geplant sind.


Probleme im Rahmen der operativen Umsetzung

Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Entlastungssystem entwickelt, das leider trotz Ergänzungen im Rahmen des Änderungsgesetzes und den wiederholt aktualisierten FAQs des BMWK noch immer große Lücken enthält. Einige interessante Probleme möchten wir Ihnen im Folgenden darstellen:

Tarife mit zeitvariablen Arbeitspreisen

Zahlreiche Stadtwerke bieten gerade für Großkunden Strom- und Gastarife an, die sich nach den jeweiligen Spotmarktpreisen richten. Das StromPBG sieht hierzu mit § 5 Abs. 1 Satz 4 StromPBG eine eigene Regelung für Stromkunden vor, die auf Grundlage von Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen beliefert werden. Das EWPBG hingegen trifft lediglich für Wärmekunden eine Regelung in § 16 Abs. 2 EWPBG, nicht aber für Gaskunden (vgl. § 9 Abs. 2 EWPBG). Damit ist derzeit noch unklar, auf welcher Grundlage der Entlastungsbetrag bei betroffenen Gaskunden ermittelt werden darf. Der Gesetzgeber strebt diesbezüglich eine Klarstellung im Gesetz an, die bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.4.2023 angelegt ist. 

Jahresverbrauchsprognosen

Problematisch im Rahmen der Umsetzung hat sich ebenfalls gezeigt, dass die Jahresverbrauchsprognosen insbesondere bei Neubauten und im Wärmebereich oftmals nur grobe Schätzwerte der beauftragten Heizungsbauunternehmen darstellen, die nicht ohne Weiteres dafür gedacht sind, rechtsverbindlich einen Entlastungsbetrag auf ihrer Grundlage zu ermitteln. Für Versorger hat sich nun in der Kundenkommunikation die große Herausforderung ergeben, ihre Jahresverbrauchsprognosen zu begründen und damit rechtliche Auseinandersetzungen mit den betroffenen Kunden zu verhindern. Ebenso treffen die Regelungen des Gesetzgebers und die vertretene Rechtsansicht des BMWK auf großes Unverständnis bei betroffenen Kunden, da Sondereffekte in den maßgeblichen Jahresverbrauchsprognosen, anders als ursprünglich angenommen, nicht von den Versorgern bereinigt werden dürfen, wenn dies nicht bereits bei Erstellung der Verbrauchsprognose erfolgt ist. 

Corona-Sondereffekte bei RLM-Kunden

Stark kritisiert und vielfach diskutiert ist die Problematik, dass die Energiepreisbremsen bei RLM-Kunden bisher keine Möglichkeit einräumen, das vom gemessenen Jahresverbrauch im Kalenderjahr 2021 abhängige Entlastungskontingent zu korrigieren. Der gemessene Ver-brauch im Kalenderjahr 2021 ist für zahlreiche betroffene Unternehmen aus den Bereichen der Gastronomie, des Einzelhandels aber auch für Schwimmbäder, Konzerthallen und Veranstaltungsorte nicht als Grundlage zur Abbildung eines üblichen Verbrauchs geeignet, da diese im Kalenderjahr 2021 pandemiebedingt nicht oder nur sehr beschränkt geöffnet hatten. Der Grund für die Wahl des Kalenderjahres 2021 als Referenzjahr war wohl, dass der Gesetzgeber Einspareffekte der betroffenen Unternehmen im Kalenderjahr 2022 nicht berück-sichtigen wollte. Dass die Unternehmen im Referenzjahr 2021 allerdings zum Teil deutlich geringere Verbräuche hatten, wurde wohl schlichtweg nicht berücksichtigt. 

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.4.2023 möchte der Gesetzgeber dieses Problem nun entschärfen. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten im Abschnitt zum Reparaturgesetz.

Nächste Schritte im Entlastungsverfahren

Während Versorger derzeit wohl weiterhin regelmäßig neue oder korrigierte Selbsterklärungen von letztverbrauchenden Unternehmen erhalten, die nach § 30 StromPBG und § 22 EWPBG zur Abgabe dieser Erklärungen verpflichtet sind und die operative Abwicklung der Entlastungen gegenüber den Kunden läuft, sind auch zahlreiche Pflichten und Fristen durch die Versorger zu beachten. Die wichtigsten Fristen, die für Versorger relevant sein dürften, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst: 

Strom

  • Mitteilung der Verteilernetzbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber über ans Netz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen: bis zum 31.3.2023 oder unverzüglich
  • Möglichkeit der Korrektur bereits abgegebener Selbstklärungen durch Kunden: bis zum 30.11.2023
  • Frist zur Abgabe der Ex-post-Mitteilung des Kunden über dessen tatsächlichen Entlastungsbetrag: bis zum 31.5.2024 (unverzüglich nach dem 31.12.2023)
  • Netzentnahmestellenbezogene Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge: unverzüglich nach Ex-post-Mitteilung des Kunden, spätestens jedoch bis zum 30.6.2024
  • Rückforderung der Entlastungsbeträge ggü. Letztverbrauchern, die keine Ex-post-Mitteilung abgegeben haben: bis zum 30.6.2024

Erdgas und Wärme

  • § 10 Abs. 4 EWPBG-Meldung von KWK-Anlagenbetreibern an Lieferanten: bis zum 1.3.2023 oder unverzüglich (ggf. Möglichkeit einer Verlängerung, siehe Ausführungen zum Reparaturgesetz)
  • Frist zur Abgabe der Ex-post-Mitteilung des Kunden über dessen tatsächlichen Entlastungsbetrag: bis zum 31.5.2024 (unverzüglich nach dem 31.12.2023)
  • Netzentnahmestellenbezogene Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge: unverzüglich nach Ex-post-Mitteilung des Kunden, spätestens jedoch bis zum 30.6.2024
  • Rückforderung der Entlastungsbeträge ggü. Letztverbrauchern, die keine Ex-post-Mitteilung abgegeben haben: bis zum 30.6.2024
  • Frist zum Einreichen der Dokumente zur Endabrechnung nach § 34 Abs. 1 EWPBG: bis zum 31.5.2025

Darüber hinaus sehen sich Versorger derzeit verstärkt mit dem Antragsportal des Beauftragten konfrontiert, um zeitnah und vollumfänglich pro Kalendervierteljahr eine Vorauszahlung nach § 32 EWPBG für die an die Kunden gewährten Entlastungsbeträge zu erhalten. Das Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch nach § 33 EWPBG ist mitunter sehr umfangreich und bürokratisch, sodass es nach unserer Erfahrung vermehrt zu schriftlichen Rückfragen des Beauftragten kommt, ehe eine Vorauszahlung gewährt wird. Etwaige Änderungsanträge für Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2023 sind dabei – nach Fristablauf zum 31.3.2023 – ausschließlich gebündelt innerhalb der Antragsfrist für das nachfolgende Kalendervierteljahr im Antragsportal des Beauftragten zu übermitteln, § 33 Abs. 6 EWPBG. In diesem Zusammenhang ist besondere Vorsicht bei Versorgern geboten, um nicht unbeabsichtigt im Rahmen von Änderungsanträgen einen Verzicht auf die Vorauszahlung für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr im Antragsportal zu erklären. Andernfalls kann eine Korrektur im Rahmen der Endabrechnung des Erstattungsanspruchs zum 31.5.2025 erfolgen, die den Prüfungsvermerk eines Prüfers bedarf, § 34 Abs. 1 EWPBG. Erwähnenswert ist auch der isolierte Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland durch eigenständigen Prüf- sowie Auszahlungsantrag bis zum 31.5.2025. Die isolierte Beantragung einer Erstattung kommt in den Fällen in Betracht, in denen Kunden Entlastungen gewährt worden sind, der Versorger hierfür aber keine Vorauszahlungen erhalten hat, § 34 Abs. 3 EWPBG. Die praktische Bedeutung dieser isolierten Beantragungsmöglichkeit durch den Versorger wird sich aber erst im Laufe der Zeit zeigen. 

Differenzbetragsanpassungsverordnung seit 1.5.2023

Bereits kurz nach Inkrafttreten des StromPBG und des EWPBG hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit erkannt, mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung für Unternehmen, die mehr als 2 Millionen Euro Entlastung beanspruchen können, eine weitere Begrenzung des maximalen Entlastungsbetrages einzuführen. Nach der neuen Regelung darf die Differenz zwischen dem gesetzlichen Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Preis nicht über 8 Cent pro Kilowattstunde (Wärme und Gas) bzw. 24 Cent pro Kilowattstunde (Strom) betragen. Ist der vertraglich vereinbarte Preis damit höher als die Summe aus dem gesetzlichen Referenzpreis und dem gedeckelten Differenzbetrag, so kann das Unternehmen keine darüberhinausgehenden Entlastungen erhalten. Grund für die Deckelung des maximalen Differenzbetrages ist, dass der Gesetzgeber zur Schonung staatlicher Mittel Anreize bieten möchte, damit Großverbraucher Marktvergleiche anstellen und die für sie günstigste Energieversorgung wählen. 

Konsequenz daraus ist, dass die betroffenen Unternehmen nun unter Umständen ihre Berechnungen, die im Rahmen der Selbsterklärungen zu erstellen waren, korrigieren müssen, sofern sie die Differenzbetragsanpassungsverordnung nicht bereits bei erstmaliger Abgabe der Selbsterklärung beachtet haben. Für die betroffenen Versorger ist hiermit ein noch größerer administrativer und personeller Aufwand verbunden, da die Unternehmen ihre Selbsterklärungen zwar bis zum 31.3.2023 abgeben mussten, eine Korrektur allerdings bis zum 30.11.2023 unbeschränkt möglich ist.

Darüber hinaus sollten Versorger bei der Ermittlung der Entlastungsbeträge für den Monat Mai beachten, dass bei betroffenen Unternehmen unter Umständen Kürzungen erfolgen müssen, damit diese nicht fälschlicherweise zu hohe Entlastungsbeträge erhalten.

Gesetzentwurf für ein Reparaturgesetz

Kürzlich veröffentlicht wurde der bereits thematisierte Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.4.2023 (BR-Drs. 167/23) mit weitreichenden Änderungen im EWPBG, StromPBG und weiteren energiewirtschaftlichen und sozialrechtlichen Gesetzen. Er sei laut den Erwägungsgründen des Entwurfs insbesondere erforderlich, um eine sachgerechte und rechtssichere Umsetzung der Energiepreisbremsen sicherzustellen. Das Reparaturgesetz diene dabei in erster Linie der Umsetzung verschiedener Anpassungsbedarfe, die überwiegend technischer und redaktioneller Natur seien. Der Gesetzentwurf wird dabei besonders eilbedürftig eingestuft, um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens schnellstmöglich zu ermöglichen, dies geht bereits aus dem Hinweis auf Seite 1 des Entwurfs hervor, wonach es sich um eine besonders eilbedürftige Vorlage im Sinne des Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG handele. Es ist davon auszugehen, dass die erste Lesung im Bundestag zeitnah erfolgen wird, damit die Korrekturen möglichst schnell in die Praxis umgesetzt werden können. Die wesentlichsten Punkte haben wir Ihnen im Folgenden kurz zusammengestellt.

Verlängerung der § 10 Abs. 4 EWPBG-Frist

Die umstrittene Ausschlussfrist des § 10 Abs. 4 EWPBG, nach der KWK-Anlagenbetreiber zur Abgabe einer entsprechenden Mitteilung an ihre Gaslieferanten bis zum 1.3.2023 verpflichtet waren, soll auf Drängen der Verbände nach der aktuellen Entwurfsfassung des Gesetzes bis zum 31.5.2023 verlängert werden. Hieraus folgt, dass Versorger, die ihren Kunden bereits mitgeteilt haben, dass aufgrund des Fehlens der Mitteilung keine Entlastung für Eigenverbräuche erfolgen kann, nun doch bei Eingang einer Mitteilung vor dem 31.5.2023 die entsprechenden Entlastungen gewähren müssen. Zu beachten ist allerdings, dass dies erst dann gilt, wenn das Gesetz tatsächlich in Kraft getreten ist. Ob die Frist angesichts der bereits fortgeschrittenen Zeit seit der Veröffentlichung nochmals verlängert wird, bevor das Gesetz beschlossen wird, ist derzeit noch offen.

Streichung von § 15 Abs. 3 EWPBG

Zudem soll § 15 Abs. 3 EWPBG, der die Regelung enthält, dass Kunden, die keine Selbsterklärung nach § 22 EWPBG abgegeben haben, bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung keine Entlastungen erhalten dürfen, gestrichen werden. Grund dafür war wohl die mangelnde Praktikabilität, da der Versorger in der Regel nicht überblicken oder prüfen kann, welche Kunden zur Abgabe einer Selbsterklärung verpflichtet wären. 
Neue Meldepflichten bei Verdachtsfällen: Doch Prüfungspflicht?

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf in den neu zu fassenden § 19 Abs. 8 EWPBG-E bzw. § 11 Abs. 8 StromPBG-E vor, dass Lieferanten künftig verpflichtet sein sollen, konkrete Anhaltspunkte, dass absolute oder relative Höchstgrenzen durch bestimmte Kunden nicht eingehalten werden, unverzüglich in Textform an die Prüfbehörde zu melden. Damit enthält der Gesetzentwurf nun doch eine indirekte Pflicht des Versorgers, auf die Einhaltung der Höchstgrenzen zu achten. Konsequenzen bei der Nichtmeldung von Verdachtsfällen sind aber derzeit nicht unmittelbar vorgesehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Meldepflicht nur dann bestehen soll, wenn die Überschreitungen aktiv beim Versorger bekannt werden.

Folgen der Nichtabgabe einer Selbsterklärung nach § 30 StromPBG bzw. § 22 EWPBG

Der neue § 19 Abs. 11 EWPBG-E soll künftig die Folgen für Unternehmen regeln, die zur Abgabe einer Selbsterklärung verpflichtet gewesen wären, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht haben. Nach der aktuellen Entwurfsfassung leitet die Prüfbehörde in diesem Fall ein Feststellungsverfahren ein, um die absolute und relative Höchstgrenze zu ermitteln. Hierzu wird die Prüfbehörde die entsprechenden Daten anfordern, die der Letztverbraucher herauszugeben hat, sofern er eine Entlastung von mehr als 2 Millionen Euro geltend machen möchte. Ist dies der Fall, wird der Kunde durch die Prüfbehörde zur Abgabe einer Selbsterklärung aufgefordert. Bis diese eingereicht ist, erhält der Kunde vom Versorger keine weiteren Entlastungen. 

Entlastung für atypische Minderverbräuche – Lösung des Problems um die Corona-Sondereffekte?

Mit den neu einzufügenden § 37a EWPBG-E und § 12b StromPBG-E möchte die Bundesregierung ein zusätzliches Entlastungsverfahren schaffen, um das Problem von RLM-Kunden, die von pandemiebedingten Schließungen im Referenzjahr 2021 betroffen waren, zu lösen. 

Die § 37a EWPBG-E und § 12b StromPBG-E sollen künftig ermöglichen, dass ein RLM-Kunde zusätzliche Entlastungsbeträge erhalten kann, wenn er nachweist, dass er im Kalenderjahr 2021 Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021” erhalten hat, die im Kalenderjahr 2021 gemessene Strom-/Gas- oder Wärmemenge mindestens 50 Prozent niedriger als im Kalenderjahr 2019 war und keine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze von 2 Millionen Euro droht. Es soll zudem eine De-minimis-Schwelle von 1.000 Euro (Strom) bzw. 10.000 Euro (Gas und Wärme) gelten. Allerdings wird bereits jetzt kritisiert, dass der Anwendungsbereich dieser zusätzlichen Hilfen gering sein dürfte. Gerade das Erfordernis, dass der betroffene Kunde im Jahr 2021 Corona-Hilfen erhalten haben muss, dürfte für die meisten betroffenen RLM-Kunden eine Engstelle darstellen. Damit dürften durch den aktuellen Gesetzentwurf nur die absoluten Härtefälle erfasst werden, was laut Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 167/23, S. 46) allerdings auch Ziel der Bundesregierung war.

Anders als erhofft werden die betroffenen Kunden in diesen Fällen außerdem nicht unmittelbar durch den Versorger durch Anpassung des Entlastungskontingents entlastet, sondern müssen einen gesonderten Entlastungsantrag für atypische Minderverbräuche bei der – noch zu bestimmenden – Prüfbehörde stellen.   

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzentwurf der Bundesregierung insoweit noch angepasst wird und damit die Entlastungslücke bei den übrigen RLM-Kunden, die von den pandemiebedingten Schließungen betroffen waren, noch beseitigt oder verkleinert wird. 

Die Rechtslage um die Energiepreisbremsen ist damit auch weiterhin im Wandel und wird es bis zum Auslaufen der Preisbremsen voraussichtlich auch bleiben. 

Wir unterstützen Sie umfassend bei allen aufkommenden Fragen und Problemen im Kontext der Energiepreisbremsen. Kommen Sie gerne auf uns zu!






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Martina Weber

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