Prüfungspflichten im Zusammenhang mit den aus der Energiekrise entstandenen Entlastungsgesetzen

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​veröffentlicht am 1. März 2023




Die Energiekrise ist insbesondere auch eine Preiskrise an den Energiemärkten. Während Kunden und Letztverbraucher unter hohen Preisen leiden, gibt es auf der anderen Seite auch Krisengewinner, die hohe Gewinne aus der Vermarktung ihres Stroms erzielen können. Die Bundesregierung hat deshalb Gesetze auf den Weg gebracht, um die Verwerfungen abzumildern. Damit verbunden sind auch einige Prüfaufträge, die von Wirtschaftsprüfern in diesem Zusammenhang durchzuführen sind.  


Die Gesetze zur Abmilderung der Energiekrise sind schnell im Jahr 2022 verabschiedet worden und sind mit heißer Nadel gestrickt. Daraus ergeben sich für die Beteiligten, Letztverbraucher bzw. Kunden, die Prüfbehörden und Beauftragten, Übertragungsnetzbetreiber, aber eben auch Stadtwerke als Versorger, Netzbetreiber und Erzeuger große Herausforderungen. Nicht zuletzt die zu bewegenden Geldmengen sowie die in diesem Zusammenhang zu machenden Angaben sind dabei von besonderer Bedeutung und bedürfen in vielen Fällen der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Nachfolgend sind die für die Stadtwerke wichtigsten Prüfungsleistungen von Wirtschaftsprüfern in diesem Zusammenhang kurz dargestellt. Wir stehen Ihnen gerne mit der Durchführung der Prüfung zur Seite.

Prüfungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Der Erdgaslieferant hat einen Vermerk eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der Endabrechnung, die die erhaltene Vorauszahlung, den Erstattungsanspruch nach § 6 EWSG und die Differenz dieser Werte ausweist, vorzulegen, falls dieser eine Vorauszahlung auf den Entlastungsbetrag an seine Kunden erhalten hat. Falls keine Vorauszahlung beantragt wurde, ist durch den Erdgaslieferanten ein Vermerk eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der Angaben im Erstattungsantrag vorzulegen.

Ebenso ist vom Wärmeversorger ein Vermerk eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 EWSG und der Richtigkeit der in dem Antrag nach § 9 EWSG enthaltenen Angaben vorzulegen.

Die jeweiligen Vermerke nach dem EWSG sind dem Beauftragten ab sofort bzw. bis spätestens zum 31.5.2024 vorzulegen.

Prüfungen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Vermerke, die dem Lieferanten vorzulegen sind
Letztverbraucher, bzw. Kunden, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen 150.000 Euro in einem Monat übersteigt und deren Betroffenheit nicht von der Prüfbehörde nach § 19 EWPBG festgestellt wurde, haben dem Erdgaslieferanten unverzüglich nach dem 31.12.2023, jedoch spätestens bis 31.5.2024 einen Vermerk eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Die Prüfung umfasst dabei

  • die krisenbedingten Energiemehrkosten nach Anlage 1 des EWPBG,
  • eine Erklärung des Letztverbrauchers bzw. Kunden, dass 
- die Entlastungssumme die Höchstgrenze von 4 Mio. Euro und
- die Entlastungssumme die Höchstgrenze von höchstens 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten nicht überschritten hat sowie
  • für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge, mit denen eine Einhaltung der vorgenannten Höchstgrenzen sichergestellt wird.


Vermerke, die vom Lieferanten vorzulegen sind

Lieferanten haben dem Beauftragten bis zum 31.5.2025 den Vermerk eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Die Prüfung umfasst dabei die Endabrechnung des Lieferanten. Diese beinhaltet die vom Lieferanten erhaltenen Vorauszahlungen auf die Entlastungen der Kunden und Letztverbraucher, die Höhe des Erstattungsanspruchs sowie ggf. die Differenz dieser Werte.

Hat der Lieferant keine Vorauszahlungen erhalten, kann dieser bis zum 31.5.2025 entsprechende Anträge auf Erstattung der an Kunden und Letztverbraucher gezahlten Entlastungen sowie auf Auszahlung stellen. Dem Prüfantrag auf die Erstattung ist ein Vermerk eines Wirtschaftsprüfers beizufügen. Die Prüfung umfasst unter anderem die Höhe des Erstattungsanspruchs, die Kontoverbindung des Lieferanten, die Gesamtzahl der Kunden und Letztverbraucher sowie die Jahresliefermenge.

Prüfungen nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Vermerke, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorzulegen sind

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Netzentnahmestellen 150.000 Euro in einem Monat übersteigt und deren besondere Betroffenheit nicht von der Prüfbehörde nach § 11 StromPBG festgestellt wurde, haben dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich nach dem 31.12.2023, jedoch spätestens bis 31.5.2024 einen Vermerk eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Die Prüfung umfasst dabei

  • die krisenbedingten Energiemehrkosten nach Anlage 1 des StromPBG,
  • eine Erklärung des Letztverbrauchers, dass 

- die Entlastungssumme die Höchstgrenze von 4 Mio. Euro und

- die Entlastungssumme die Höchstgrenze von höchstens 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten nicht überschritten hat sowie
  • für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge, mit denen eine Einhaltung der vorgenannten Höchstgrenzen sichergestellt wird.

Vermerke, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorzulegen hat

Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Vermerk über die Prüfung der zusammengefassten Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderungen vorzulegen. Die Prüfung umfasst dabei die gewährten Entlastungsbeiträge, die Einhaltung des Entlastungskontingents nach § 6 StromPBG sowie ggf. die Rückforderung von Entlastungsbeträgen. Die Vorlage hat unverzüglich nach der Erstellung der Endabrechnung, spätestens bis zum 31.5. des die Endabrechnung betreffenden Kalenderjahres folgenden Jahres zu erfolgen. Erstmalig folglich zum 31.5.2024.

Vermerke, die der Verteilnetzbetreiber vorzulegen hat

Der Verteilnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur einen Vermerk über die Prüfung seiner Endabrechnung vorzulegen. Die Vorlage hat bis zum 31. Mai des die Endabrechnung betreffenden Kalenderjahres folgenden Jahres zu erfolgen. Erstmalig folglich zum 31.5.2024. Die Prüfung umfasst dabei die Angaben zu

  • den einzelnen Stromerzeugungsanlagen, die an das Netz des Verteilnetzbetreibers angeschlossen sind, unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers sowie eine Zusammenfassung der Angaben zu den Stromerzeugungsanlagen,
  • den einzelnen Entnahmestellen im Netz des Verteilnetzbetreibers unter Angabe der für diese Entnahmestelle geltenden Identifikationsnummer sowie eine Zusammenfassung der Angaben zu den Entnahmestellen und
  • den vom vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszugleichenden Mehrkosten für Überschusserlösabschöpfung.

Vermerk, der vom Betreiber einer Stromerzeugungsanlage vorzulegen ist
Wird eine Stromerzeugungsanlage betrieben, die unter die Abschöpfung von Überschusserlösen fällt, hat der Betreiber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber anlagenbezogen den Vermerk eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Die Prüfung umfasst dabei die Angaben des Betreibers zur Einhaltung der Vorgaben zu Absicherungsgeschäften, die vor dem 1.11.2022 abgeschlossen wurden. Die einzuhaltenden Vorgaben sind in Anlage 4 des StromPBG definiert. Die Vorlage muss spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums erfolgen. Der erste Abrechnungszeitraum endet am 31.3.2023. Danach ist das Ende des Abrechnungszeitraums das Quartalsende. Der erste Vermerk ist somit bis 31.7.2023 dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber vorzulegen.



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