Hocheffizienznachweise für BHKW-Anlagen zum Zwecke der Energiesteuerrückerstattung

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veröffentlicht am 2. Dezember 2013

 

Hilfestellung bei Rückerstattungsanträgen für KWK-Anlagen, die vor dem 01. Januar 2009 in Betrieb gesetzt wurden
 
Durch die Anpassung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (siehe Stadtwerke Kompass 09/2013) ergeben sich entscheidende Konsequenzen für Betreiber von KWK Anlagen, die ihre Anlage vor dem 01. Januar 2009 in Betrieb genommen haben. Wurde bisher die Energiesteuer insbesondere aufgrund eines unkomplizierten Nachweises eines Jahresnutzungsgrades von 0,7 erstattet, sind nunmehr weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Erstattung der Energiesteuer zu beachten.
 
Die Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 01. August 2013 hat beachtenswerte Konsequenzen, insbesondere für Betreiber von KWK-Anlagen, die ihre Anlage vor dem 01. Januar 2009 in Betrieb genommen haben: Rückwirkend wurden die Voraussetzungen für die Entlastung von der Energiesteuer für den in KWK-Anlagen eingesetzten Brennstoff geändert. Seit dem 01. April 2012 ist eine vollständige Steuerentlastung (früher § 53 EnergieStG) nur noch möglich, wenn die Anlage dem Hocheffizienzkriterium ausgehend von den EU-Richtlinien 2012/27/EU und 2011/877/ EU entspricht (§ 99b EnergieStV). Es wird dabei angeführt, dass der Nachweis der Hocheffizienz durch ein „von einem unabhängigen Sachverständigen” erstelltes Gutachten erbracht werden kann. Die Grundlagen der erforderlichen Rechnung sind dabei den Richtlinien 2012/27/EU und 2011/877/EU zu entnehmen. Des Weiteren kann eine Befreiung nur beantragt werden, solange die Anlage noch abschreibungsfähig ist.
 
Der Nachweis erfolgt durch den Vergleich der tatsächlich erreichten Effizienzwerte mit durch die EU festgelegten Referenz- Wirkungsgraden. Der zugrunde liegende Gedanke ist dabei der Vergleich der KWK-Anlage mit der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom in Anlagen, die die höchste am Markt vorhandene Effizienz aufweisen. Im ersten Schritt müssen dafür die je nach spezifischer Situation individuellen Referenzwerte bestimmt werden. Dabei wird für die Berechnung die Stromerzeugung gedanklich von der Wärmeerzeugung getrennt, und diese wiederum in KWK- und nicht KWK-Anteile zerlegt.
 
Ausgehend von harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten für die getrennte Erzeugung von Strom erfolgt eine Anpassung durch Einbeziehung des Klimas, des Brennstoffes, der Netzspannung und weiterer Faktoren wie dem Eigenbedarf der Anlage. Hierdurch soll ein möglichst realistischer Vergleichswert für eine Erzeugungsanlage ermittelt werden, die unter den gegebenen Bedingungen die gleiche Menge wie die KWK-Anlage an Primärenergie in Strom umsetzt. Anschließend wird der Referenzwert für die Erzeugung von Wärme übernommen. Hier muss keine rechnerische Anpassung erfolgen, die Auswahl erfolgt anhand der Entnahmetemperatur und des eingesetzten Brennstoffs.
 
Im zweiten – deutlich aufwändigeren – Schritt, werden der KWK-Strom und die KWK-Wärme der Anlage berechnet. Hierbei werden die Größen an vielfältige Faktoren angepasst, um dann den Wirkungsgrad Wärme und den Wirkungsgrad Strom berechnen zu können. Es reicht aber nicht aus, den Wirkungsgrad auf herkömmliche Weise durch Division der Output- durch die Inputmenge zu ermitteln. Neben der Trennung von KWKEnergie (Strom und Wärme) und Nicht-KWK-Energie wird die Anlage u.a. daran gemessen, ob ihre tatsächliche arbeitsbezogene Effizienz den leistungsbezogenen Angaben entspricht, auf die die Anlage ausgelegt ist. Der zweite ausschlaggebende Faktor ist die Stromkennzahl, also das Verhältnis von Stromerzeugung zu Wärmeerzeugung. Auch wird der Vergleich zwischen arbeits- und leistungsbezogenen Ergebnissen gezogen. Abhängig von den genannten Kriterien werden berechnungstechnische Anpassungen vorgenommen, woraus sich schlussendlich der Wirkungsgrad der KWK-Wärmeerzeugung und der KWKStromerzeugung ergibt.
 
Aus dem Vergleich der Wirkungsgrade mit den durch die Richtlinie vorgegebenen Referenzwerten ergibt sich schlussendlich eine Primärenergieeinsparung (PES), die darüber entscheidet, ob die „Hocheffizienz” der Anlage gegeben ist. Die Höhe der PES ist demnach ausschlaggebend, ob eine Energiesteuerrückerstattung gewährt werden kann. KWK-Klein- und Kleinstanlagen (installierte Leistung kleiner 1 MWel bzw. 50 kWel) müssen grundsätzlich nur eine nach der angegebenen Formel berechnete Primärenergieeinsparung erzielen (PES > 0), unabhängig davon, wie groß die Einsparung ist. Im Gegensatz dazu muss für größere KWK-Blöcke eine Einsparung von über zehn Prozent nachgewiesen werden (PES > 0,1).
 
Formel zum berechnen der Primärenergieeinsparung

Rödl & Partner hat eine Berechnungsmethodik entwickelt, um die Hocheffizienz von KWK-Anlagen nachweisen zu können. Die bisher erstellten Gutachten wurden ausnahmslos von den Hauptzollämtern akzeptiert, wodurch weiterhin die Energiesteuerrückerstattung gewährt wurde.
 
Zu beachten ist, dass ein Antrag auf Erstattung der Energiesteuer spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres für das jeweils vorangegangene Antragsjahr gestellt werden muss. Falls Sie von den Änderungen im Energiesteuergesetz betroffen sind und noch keinen Antrag auf Erstattung der Energiesteuer für das Jahr 2012 gestellt haben, läuft Ihre Frist noch bis zum 31. Dezember 2013. Wir unterstützen Sie gerne und erstellen ein Gutachten, um Ihnen gegebenenfalls rückwirkend und auch künftig eine Erstattung der Energiesteuer für in effizienten KWK-Anlagen eingesetzte Brennstoffe zu ermöglichen.

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Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

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