Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz und dessen Auswirkungen für die bevorstehenden Kostenprüfungen

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​veröffentlicht am 2. Dezember 2015

 

Die beschlossenen Änderungen durch das Bilanzrichtlinienmodernisierungs-gesetz wirken sich auch auf Energieversorgungsunternehmen und die bevorstehenden Kostenprüfungen in den Gas-/Stromverteilernetzen aus. Dies betrifft im Besonderen die Neudefinition der Umsatzerlöse und den Wegfall von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen.

 

 

Inhalte des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene Bilanzrichtlinie Umsetzungsgesetz (BilRUG) setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie 2013/34/EU zu einer Vereinheitlichung der Rechnungslegung innerhalb der Europäischen Union in deutsches Recht um. Das Gesetz beinhaltet die Neuregelung einer Vielzahl von Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) und beschreibt Änderungen des Publizitätsgesetzes (PublG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie des GmbH-Gesetzes (GmbHG).
 
Das BilRUG hat im Wesentlichen folgende Ziele:
  • Erleichterungen der Rechnungslegung: Abbau der bürokratischen Belastungen bei der Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen
  • Harmonisierung der Rechnungslegung: Erhöhung der Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen auf internationaler Ebene

 
Das BilRUG enthält eine Reihe von Neuerungen für Jahres- und
Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte.
  
Eine wesentliche Neuregelung besteht in der Änderung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften, welche in § 267 HGB geregelt ist. Die folgende
Abbildung zeigt die bisher gültigen sowie die neuen Grenzwerte.
    
Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Abbildung 1: Umschreibung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften nach § 267
  
Die Anhebung der Grenzwerte hat zur Folge, dass einige ehemals mittelgroße Unternehmen zukünftig nur noch den Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften unterliegen und eine Prüfungspflicht somit entfällt. Zudem genießen kleine Kapitalgesellschaften Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses.
   
Eine weitere wichtige Änderung besteht in der Neudefinition der Umsatzerlöse, die in § 277 HGB geregelt wird. Demnach gilt: „Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.”
   
Dies hat zur Folge, dass die Position der Umsatzerlöse zulasten der sonstigen betrieblichen Beträge erheblich ausgeweitet wird. Die Erwirtschaftung der Umsatzerlöse im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit stellt keine Voraussetzung mehr da, um Erlöse als Umsatzerlöse zu klassifizieren.
  
Durch das BilRUG entfallen zukünftig die Positionen „außerordentliche Erträge” sowie „außerordentliche Aufwendungen” als separate Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Stattdessen erfolgt eine Erläuterung der Aufwendungen und Erträge, sofern diese eine außergewöhnliche Höhe respektive Bedeutung besitzen. Als letzte wesentliche Änderung ist Fixierung der voraussichtlichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts oder Firmenwertes zu nennen. Kann diese nicht verlässlich geschätzt werden, ist die Abschreibung planmäßig über zehn Jahre anzusetzen.
   

Auswirkungen des BilRUG auf die Kostenprüfung

Die Regelungen des BilRUG gelten verpflichtend erstmalig für Abschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Optional besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Anwendung für Abschlüsse, die den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2014 betreffen. Eine Ausnahme stellen die Anwendung der erhöhten Schwellenwerte sowie die neue Definition der Umsatzerlöse dar. Diese sind bereits freiwillig für Abschlüsse zulässig, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Für die Kostenprüfung werden die jeweiligen Abschlüsse des Fotojahres – beim Gas ist dies das Jahr 2015, beim Strom das Jahr 2016 – und des Vorjahres detailliert analysiert. Die Neuregelungen betreffen somit in jedem Fall das Fotojahr 2016. 
   
Zukünftig sollen gem. BilRUG die außerordentlichen Aufwendungen und Erträge gestrichen werden. Die unter diesem Posten bislang erfassten Aufwendungen und Erträge werden künftig in anderen arten- bzw. geschäftsvorfallbezogenen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. In der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung (StromNEV, GasNEV) wird im Rahmen der Netzkostenermittlung aber weiterhin von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen gesprochen (siehe § 4 Abs. 6 StromNEV sowie § 4 Abs. 7 GasNEV).
   
Da bei den bisherigen Kostenprüfungen außerordentliche Aufwendungen und Erträge aufgrund des Einmalcharakters besonders unter die Lupe genommen wurden, diese aber nun nicht mehr separat in der GuV ausgewiesen werden dürfen, ist zu erwarten, dass die mit der Prüfung beauftragten Behörden die einzelnen Aufwands- und Ertragspositionen im Gesamten näher analysieren. Gegebenenfalls sind auch eine Überleitungsrechnung bzw. detailliertere Nachweise für die jeweiligen Einzelbeträge notwendig. Dadurch soll vermieden werden, dass Einmaleffekte oder Aufwandsspitzen von den Netzbetreibern in hohem Ausmaß in das Fotojahr gebucht werden, um auf diese Weise die Netzkosten in die Höhe zu treiben.
  
Es bleibt abzuwarten, wie die Prüfung durch die Regulierungsbehörde konkret umgesetzt wird. Wir von Rödl & Partner begleiten Sie gerne bei der Vorbereitung der Kostenprüfung und unterstützen Sie bei aufkommenden Fragen vor und nach der Prüfung durch die Regulierungsbehörden.   

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Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

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