Öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge erfolgreich ausschreiben

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veröffentlicht am 7. Dezember 2016

 

Der Ausbau einer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist ein entscheidendes Kriterium für die breite Akzeptanz von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen. Das politische Ziel, bis 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen verkehren zu lassen, wird deshalb nur erreicht werden können, wenn auch die notwendigen Ladeeinrichtungen (z.B. Ladesäulen, Beleuchtungsanlagen) für die Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere für die privaten Haushalte und Wirtschaftsunternehmen als die (potenziell) größten elektromobilen Nutzergruppen. Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur sollte daher im Idealfall von jedermann und jederzeit genutzt werden können, ohne dass es darauf ankommt, wer die jeweiligen Ladeeinrichtungen betreibt und/ oder mit Elektrizität beliefert. Die damit verbundenen Herausforderungen und die rasche technische Fortentwicklung konfrontieren die zuständigen Beschaffungsstellen auf  Bundes-/ Landes- und kommunaler Ebene mit vielfältigen vergaberechtlichen Fragen.

 

​Im Rahmen der Vergabevorbereitung ist zunächst zu klären, welche Leistungen bzw. Bedarfe für eine im öffentlichen Raum zugängliche Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge im Einzelfall benötigt werden. Das dem öffentlichen Auftraggeber insoweit zustehende Leistungsbestimmungsrecht wird durch das Vergaberecht grundsätzlich nicht weiter reguliert: Die Vergabestelle kann frei bestimmen, welche Ladeinfrastrukturleistungen ausgeschrieben werden. So könnte ein öffentlicher Auftraggeber z.B. die Lieferung, den Bau und den Betrieb der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge als Leistungen bedürfen.

 

Europaweite Ausschreibung notwendig

Bei gemischten Leistungsaufträgen (Liefer-, Bau- und Dienstleistungen) ist weiter zu entscheiden, ob der geschätzte Netto-Auftragswert für die auszuschreibenden Ladeinfrastrukturleistungen den (hohen) EU Schwellenwert für die Vergabe von Bauleistungen oder die (niedrige) EU-Wertgrenze für Liefer-/Dienstleistungen übersteigt. Maßgeblich für die Einordnung ist regelmäßig der Hauptgegenstand der zu vergebenden Leistungen. Bei langjährigen Betreibermodellen bspw. dürfte der Schwerpunkt in der Regel bei den Dienst-/Lieferleistungen, eher weniger im Bereich der Bauleistungen liegen. Eine europaweite Ausschreibung wird daher in den meisten Fällen unumgänglich sein.

 

Lose bilden

Leistungen sind generell in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) auszuschreiben. Bei der Beschaffung von Ladeinfrastrukturleistungen ist daher zu prüfen, ob die Leistungen in Lose aufzuteilen sind, und wenn ja, ob technische oder wirtschaftliche Gründe für eine zusammengefasste Vergabe vorliegen. Wird z.B. eine große Anzahl von Ladeeinrichtungen benötigt, so ist eine Aufteilung in Teillose denkbar.

 

Richtiges Verfahren wählen

Wenn feststeht, dass ein EU-weites Vergabeverfahren durchzuführen ist, muss die öffentliche Beschaffungsstelle das richtige Verfahren auswählen. „Klassische” öffentliche Auftraggeber, wie etwa Städte und Gemeinden, können frei zwischen dem offenen und nicht offenen Verfahren wählen. Allerdings können die vorgenannten, sehr formstrengen Regelverfahren gerade bei der Beschaffung von innovativen Leistungen weniger gut geeignet sein. Daher sollten die Vergabestellen prüfen, ob sich das flexible Verhandlungsverfahren oder der lösungsorientierte wettbewerbliche Dialog (jeweils mit vorherigem Teilnahmewettbewerb) im Einzelfall begründen lassen. Für Bund, Land und Kommunen sind diese Ausnahmeverfahren zwar nicht frei wählbar, weil dafür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Angesichts der fortschreitenden technologischen Marktentwicklung im Bereich der Elektromobilität und der damit verbundenen verschiedenen Geschäftsmodelle potenzieller Betreiber könnten aber die speziellen in § 14 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) geregelten Bedingungen für die Anwendung der beiden Verfahren durchaus vorliegen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Auftrag für die elektromobile Ladeinfrastruktur konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst. Schließlich ist daran zu denken, ob das mit der jüngsten Vergaberechtsreform eingeführte Verfahren der sogenannten Innovationspartnerschaft in Betracht kommen könnte. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beschaffungsbedarf der jeweiligen Ladeinfrastruktur, der der Innovationspartnerschaft zugrunde liegt, nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Liefer- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.

 

Fazit

Das EU-Vergaberecht steht dem Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge nicht im Wege. Es schafft vielmehr die nötigen Rahmenbedingungen, damit vor allem Städte und Gemeinden die elektrische Ladeinfrastruktur aufbauen und installieren können, indem es u.a. flexible, zielorientierte und innovative Beschaffungsverfahren bereithält.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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