E-Mobilität: Ein Wettlauf von Technik und Recht

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veröffentlicht am ​7. Dezember 2016

 

E-Mobilität ist derzeit in aller Munde. Zeitungen und Fachmagazine titeln mit einschlägigen Überschriften, Online Newsticker berichten nahezu täglich Neues zum Thema. Schneller als geahnt findet der Fortschritt statt. Nur der Gesetzgeber scheint an der ein oder anderen Stelle offenbar noch etwas hinterherzuhinken. Insgesamt 300 Millionen Euro sollen nach dem Wunsch der Bundesregierung bis 2020 für den Aufbau der notwendigen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge investiert werden. Im Ergebnis muss nach dem Aufbau ein praxistaugliches Abrechnungs-System für alle Nutzer entstehen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex.

 

​Ladesäulenverordnung

Im Sinne einer kundenfreundlichen und einfach nutzbaren Ladeinfrastruktur ist es wichtig, sich auf einheitliche Standards zu einigen. Dies ist durch die Ladesäulenverordnung (LSV) rechtlich auf den Weg gebracht. Die Verordnung legt klare und verbindliche Regelungen im Hinblick auf Standards für Ladestecker fest und gibt Mindestanforderungen an den Aufbau und Betrieb von öffentlicher Ladeinfrastruktur vor. Alle neu zu errichtenden öffentlich zugänglichen Ladesäulen müssen mindestens diesem Ladesteckerstandard entsprechen. Wichtig ist, dass Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten der Bundesnetzagentur den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch anzeigen müssen. Die Bundesregierung erarbeitet derzeit eine Ergänzung der LSV, wonach es Fahrern von Elektromobilen zukünftig in der gesamten Bundesrepublik erlaubt sein soll, jedwede Ladestation im öffentlichen Raum zu nutzen. Die Besonderheit soll darin bestehen, dass dies auch ohne einen Abnahmevertrag mit dem Betreiber der Ladesäule möglich sein soll.

 

Mess- und Eichrecht

Derzeit profitieren die Nutzer der Ladesäulen in den meisten Fällen noch von der kostenlosen Zurverfügungstellung des bezogenen Stroms. Grund dafür ist, dass wirtschaftlich einsetzbare Abrechnungssysteme derzeit noch nicht oder nur unzureichend verfügbar sind. Das Mess- und Eichrecht ist die rechtliche Grundlage für richtiges Messen. Ziel ist es, durch konkrete Messungen im geschäftlichen Verkehr – bei amtlichen Messungen und auch bei Messungen im öffentlichen Interesse – den finanziellen Ausgleich für die bezogene Leistung herzustellen. Benötigt wird eine erfolgreiche Konformitätsbewertung der Messgeräte. Sichergestellt werden muss, dass die eingesetzten Messgeräte den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen. Dass dieses Ziel noch nicht erreicht wurde, liegt darin begründet, dass die neuen Technologien der Ladeinfrastruktur den gesetzlichen Regelungen noch fremd sind.

 

Vertragliche Bindungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ladepunktnutzer, dem Ladepunktbetreiber, dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber und dem E-Mobilitätsanbieter können zu unterschiedlichen vertraglichen Konstellationen führen. Die vertraglichen Fallkonstellationen müssen im Ergebnis die aktuellen energiewirtschaftsrechtlichen Fragestellungen umfassend beantworten. Entscheidend ist, dass die zusätzlich erforderlich werdenden vertraglichen Regelwerke  vollständig, klar und deutlich vereinbart werden.


Fördermittelrecht

Die Bundesregierung hat sich hohe Ziele im Hinblick auf den zügigen Ausbau der E-Mobilität gesteckt. Um diese zu erreichen, wurde ein Programm zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen aufgelegt („Umweltbonus”). Antragsberechtigt sind neben Privatpersonen auch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Noch nicht antragsberechtigt sind der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen. Förderfähig ist der Kauf oder das Leasing eines neuen, erstmals zugelassenen elektrisch betriebenen Fahrzeuges im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes – EmoG. In Frage kommen insoweit

 

  • reine Batterieelektrofahrzeuge,
  • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybrid) oder
  • Brennstoffzellenfahrzeuge.

 

Art und Höhe der Förderung beträgt zum Beispiel für ein reines Batterieelektrofahrzeug 4.000 Euro und für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug 3.000 Euro (Kaufprämie). Dabei darf der Nettolistenpreis des Basismodells 60.000 Euro netto nicht überschreiten.

Die daneben bestehende Förderrichtlinie Elektromobilität des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), die die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und damit verbundener Ladeinfrastruktur für Kommunen regelt, erfährt den nächsten Aufruf in 2017.

 

Kommunales Satzungsrecht

Aktiv können die Kommunen jetzt die Parkplatznot in den Innenstädten selbst regulieren. Die jeweiligen Stellplatzsatzungen der Kommunen regeln, wie viele Parkplätze errichtet oder in welcher Höhe entsprechende Ablösebeträge festgesetzt werden. Anreize der Reduzierung der notwendigen Stellplätze können durch Mobilitätskonzepte geschaffen werden. Bislang sind die Kommunen, aufgrund fehlender gerichtlicher Entscheidungen, frei in den Gestaltungsmöglichkeiten.


Straßen- und Wegerecht

Hingegen ist der derzeit noch deutlich langsamere Elektroverkehr dem schnellen Straßenverkehr anzupassen, wobei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden darf. Bevorrechtigungen für das Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen sind möglich.


Steuerrecht

Zukünftig soll der Erwerber bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge nicht nur wie bislang vorgesehen eine fünfjährige, sondern nunmehr eine zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung erfahren. Und auch der Arbeitnehmer wird steuerlich nicht bestraft, wenn er sein privates Elektrofahrzeug bei seinem Arbeitgeber lädt, denn er muss sich diesen geldwerten Vorteil nicht anrechnen lassen.


Ausblick

Das Thema E-Mobilität genießt sowohl bei Kommunen als auch bei Stadtwerken, Unternehmen und Privatpersonen große Aufmerksamkeit. Rasant sind die technischen Entwicklungen vorangeschritten, erste rechtliche Rahmenbedingungen sind geschaffen. Nunmehr gilt es, die individuellen Chancen auszuloten und wirtschaftliche Geschäftsmodelle zu entwickeln.

 

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