Das Mieterstromgesetz und seine Auswirkungen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 14. Juni 2017

 

Mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom1 kommen die neuen wirtschaftlichen Chancen für Mieterstrommodelle nun schneller als erwartet. Auch Stadtwerke können die neuen wirt-schaftlichen Rahmenbedingungen nutzen, um für Mieter, Vermieter und das eigene Unternehmen rentierliche Mieterstrommodelle umzusetzen.

 

​Der Begriff Mieterstrom wird in der Regel für elektrische Energie verwendet, die in dezentralen Stromerzeugungsanlagen erzeugt und direkt (also nicht über den „Umweg” des öffentlichen Stromnetzes) an Mieter in Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden geliefert wird. Im neuen Mieterstromgesetz würde dieser Begriff sogar noch enger gefasst werden, demnach wäre nur der Strom als Mieterstrom förderfähig, der aus einer PV-Anlage auf einem Wohngebäude auch in diesem Wohngebäude verbraucht werden würde.


Ziel der Mieterstromförderung ist, dass auch Mieter und Vermieter die Möglichkeit zur Teilhabe an der Energiewende erhalten und wirtschaftlich davon profitieren sollen. Die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrommodellen ist bisher jedoch nur in Einzelfällen gegeben. Zwar fallen einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz nicht an (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe), allerdings sind die Anlagen ohne eine weitere Förderung zumeist weniger wirtschaftlich als bei Volleinspeisung des Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung.


Da das KWKG 2017 bereits einen – wenn auch verringerten – Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom vorsieht, der direkt in einer Kundenanlage geliefert wird, soll nun auch für den Einsatz von PV-Anlagen die Wirtschaftlichkeit erhöht werden. Am 26. April 2017 wurde der vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Gesetzesentwurf zur Förderung von Mieterstrom durch die Bundesregierung beschlossen, wonach die Versorgung von Mietern mit lokal erzeugtem Solarstrom künftig stärker gefördert und damit der Ausbau von PV-Anlagen auf Wohngebäuden vorangetrieben werden soll. Kernstück ist eine Ergänzung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG), mit der die Lieferung aus Solaranlagen bis 100 kW innerhalb eines Gebäudes als weitere Vermarktungsart mit einer eigenen gesetzlichen Vergütung (sog. „Mieterstromzuschlag”) gefördert wird. Die ursprünglich im Referentenentwurf enthaltene und seitens der Versorgungswirtschaft stark kritisierte gewerbesteuerliche Privilegierung der Gewinne von Immobilienunternehmen aus der Mieterstrombelieferung ist im nunmehr durch die Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwurf nicht mehr enthalten. Mieter-Solarstrom wird künftig nur dann gefördert, wenn er ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an Letztverbraucher in dem von ihm bewohnten Wohngebäude mittels der Solaranlage (bis 100 Kilowatt) geliefert und von dem Mieter verbraucht wird. Voraussetzung ist, dass mindestens 40 Prozent der Fläche dieses Gebäudes dem Wohnen dienen. Die Anlagenzusammenfassung bei Mieterstrom erfolgt gebäudespezifisch. Es werden somit nur die Anlagen auf, an oder in dem Gebäude zusammengefasst. Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für diese Stromlieferung an den Letztverbraucher bleibt – analog der Regelung im KWKG – in voller Höhe erhalten.


Ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf ist beispielsweise auch die Belieferung eines Gewerbebetriebs in einem Gebäude, dessen Fläche zu mindestens 40 Prozent dem Wohnen dient, unter Nutzung des Mieterstromzuschlages denkbar. Auch in einem Gebäude mit Eigentumswohnungen sind der Betrieb einer Solaranlage und die Lieferung des erzeugten Stroms an die Mieter und auch an selbst nutzende Eigentümer möglich. Der Betreiber der Solaranlage darf nach der Begründung der Bundesregierung als Lieferant des selbst erzeugten Stroms jedoch nicht mit dem Verbraucher des Stroms identisch sein, da in diesem Fall eine Eigenversorgung vorläge.


Der Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag besteht erst dann, wenn vor der Inanspruchnahme dem Marktstammdatenregister gemeldet wurde, dass der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden soll. Das genaue Meldeverfahren wird in der Marktstammdatenregisterverordnung geregelt.


Die Mieterstromförderung bestimmt sich nach der Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese ändert sich entsprechend dem sogenannten „atmenden Deckel” analog der zugebauten Menge. Darüber hinaus wird der geförderte Zubau auf 500 MW installierter Leistung pro Jahr begrenzt.

 

So wird sichergestellt, dass die jährlich installierte Leistung mit den Ausbauzielen vereinbar ist und verhindert, dass auf nicht privilegierte Stromverbraucher zu hohe Kosten zukommen.


Aktuell ergeben sich damit folgende Vergütungssätze:

 

​Leistungsklasse

​EEG 2017 Einspeise-vergütung PV 
(Stand 01.02.2017)

​Mieterstromzuschlag

​Bis 10 kW​12,31 ct/kWh​3,81 ct/kWh
​Über 10 kW bis 40 kW​11,97 ct/kWh​3,47 ct/kWh
​Über 40 kW bis 100 kW2​10,71 ct/kWh​2,21 ct/kWh

 

Der Mieterstromzuschlags kann ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen maximal für 20 Jahre zuzüglich dem Jahr der Inbetriebnahme in Anspruch genommen werden.


Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Mietvertrag und Mieterstromvertrag grundsätzlich getrennte Verträge sind, und die Laufzeit eines Mieterstromvertrags auf ein Jahr begrenzt ist. Zusätzlich sind eine stillschweigende Verlängerung um mehr als ein Jahr sowie eine mehr als dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragslaufzeit unwirksam. Die Mieter können also die Entscheidung für oder gegen den Bezug von Mieterstrom frei treffen. Die Preise des Mieterstroms müssen daher im Wettbewerb bestehen können. Der für den Mieterstrom und den Residual-Strombezug zu zahlende Preis darf darüber hinaus 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs (auf Basis des Grund- und Arbeitspreises) nicht übersteigen. Ansonsten wird der Preis entsprechend herabgesetzt.


Der Lieferant von Mieterstrom wird der Pflicht zur Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG unterworfen. Wenn der Mieter Solarstrom vom Dach bezieht, sollen ihm jedoch auch die Herkunftsnachweise von dieser Solaranlage ausgestellt werden. Herkunftsnachweise für Mieterstrom dürfen aber nur für die Lieferung dieses Stroms im selben Gebäude verwendet werden. In der Folge können die Herkunftsnachweise nicht an Dritte verkauft werden. Das ist erforderlich, um eine Doppelvermarktung auszuschließen.2 Die Vergütung einer Solaranlage, deren installierte Leistung über 10 bzw. 40 Kilowatt hinausgeht, berechnet sich anteilig anhand der Vergütung der unterschiedlichen, oben genannten Leistungsklassen.


Mit dem Mieterstromzuschlag sollen Wirtschaftlichkeitslücken geschlossen und Anreize für den Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie gesetzt werden. Ob die neue Förderung ausreicht, um die zusätzlichen Verwaltungskosten für Mieterstrombelieferung, EEG-Umlage und die durch die bisherige EEG-Förderung nicht gedeckten Gestehungskosten zu kompensieren, sollte kurzfristig geprüft werden. Ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf sollen die genannten Vergütungssätze die Projektrenditen im Ergebnis in vielen Mieterstromkonstellationen auf ein Niveau von mindestens 5 bis 7 Prozent pro Jahr heben. Dabei ist die Projektrendite insbesondere von dem Strompreis abhängig, den die Mieterstromkunden zahlen.

 

 

 

1 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesregierung vom 26.04.2016.

2 Die Vergütung einer Solaranlage, deren installierte Leistung über 10 bzw. 40 Kilowatt hinausgeht, berechnet sich anteilig anhand der Vergütung der unterschiedlichen, oben genannten Leistungsklassen.

 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Benjamin Hufnagel

Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

Associate Partner

+49 911 9193 3570

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Online-Marktplatz für EE-Projekte

RENEREX Banner

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu