Steuerliche Förderung von Elektromobilität – BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016

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​veröffentlicht am 6. März 2017

 

Zu dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen am 14. Dezember 2016 ein Anwendungsschreiben in Bezug auf die lohnsteuerlichen Neuregelungen veröffentlicht. Das Gesetz beinhaltet die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder verbundener Unternehmen und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene Ladevorrichtung. Zudem enthält es eine Möglichkeit für den Arbeitgeber zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei geldwerten Vorteilen aus der Übereignung einer Ladeeinrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Erwerb und für die Nutzung einer Ladeneinrichtung.

 

​Beweggründe zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Hintergrund der aktuellen Gesetzgebung ist die Zielsetzung der Bundesregierung, bis 2020 den CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken. Damit ein solches Ziel erreicht werden kann, ist eine deutliche Reduzierung der Emissionen im Straßenverkehr notwendig. Hierzu kann eine vermehrte Nutzung von Elektrofahrzeugen erheblich beitragen.


Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr steuerliche Vorteile vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 geschaffen, um die Verbreitung von Elektrofahrzeugen zu steigern.

 

Neuregelungen im Überblick

Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 46 EStG greift bei den vom Arbeitgeber gewährten Vorteilen, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer Folgendes gewährt wird:

 

  • Elektrisches Aufladen eines Fahrzeugs an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
  • Private Nutzung einer vom Arbeitgeber überlassenen Ladevorrichtung im privaten Bereich, im Regelfall am Wohnort des Arbeitnehmers

 

Eine Pauschalierung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG der Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) ist möglich, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Ladestation übereignet wird. Bei Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Erwerb und zur Nutzung einer privaten Ladeeinrichtung, die der Arbeitgeber bezuschusst oder vollständig übernimmt, ist eine solche Pauschalierung ebenfalls möglich.


Voraussetzung zu den genannten Neuregelungen ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Bei einer Entgeltumwandlung sind die Begünstigungen nicht anzuwenden.
Die Neuregelungen gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 (§ 52 Abs. 4 und Abs. 37 c EStG).


Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG findet auf die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile durch den Arbeitgeber für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG Anwendung.


Das Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich mit einem Elektromotor, bestehend aus ganz oder überwiegend mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern betrieben wird (Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung 0004 und 0015).


Ein Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das mit gespeicherter Energie durch Betriebskraftstoff oder einer Speichereinrichtung für elektrische Energie mechanisch angetrieben wird (Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031).

 

Auch Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind (Geschwindigkeit über 25 km/h) gehören zu den begünstigten Fahrzeugen.

 

Begünstigungen gelten für das Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers sowie auch betriebliche Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen). Bei einem zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen ist bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils durch die Ein-Prozent-Regelung der verbilligte oder unentgeltlich gestellte Ladestrom mit abgegolten. Hier wirkt sich somit die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 46 EStG nicht aus. Im Fall der Anwendung der Fahrtenbuchmethode gem. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG ist der verbilligte oder unentgeltlich gestellte Ladestrom durch die Steuerbefreiung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zu neutralisieren.

 

Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,

  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens i.S.d. § 15 AktG beziehen,
  • den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.

 

Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für Ladestrom an:

  • Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer
  • Kunden des Arbeitgebers

 

Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 46 findet auch Anwendung bei einer zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch bei deren Übereignung.

 

Der bezogene Ladestrom von der betrieblichen Ladevorrichtung (gesamte Ladeinfrastruktur zzgl. Zubehör und im Zusammenhang erbrachte Leistungen, z.B. Aufbau, Installation und Inbetriebnahme der Station) fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um den Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Stromkosten vom Arbeitgeber erhält. Selbst getragene Stromkosten für private Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, die vom Arbeitgeber erstattet werden, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei einem solchen Dienstwagen stellt eine Erstattung der selbstgetragenen Stromkosten durch den Arbeitnehmer einen steuerfreien Auslagenersatz dar.

 

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG

Durch die Neuregelungen in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern.


Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und den Betrieb einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Kosten bezuschussen und kann diese, wenn es sich um zweckgebundene Zuschüsse handelt, mit 25 Prozent pauschal versteuern.


Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung. Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung der privaten Ladevorrichtung können pauschal versteuert werden, wenn solche Aufwendungen regelmäßig wiederkehren und der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Die Zulässigkeit einer solchen Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags ist solange gegeben, bis sich die Verhältnisse
wesentlich ändern.

 

Auszeichnungspflichten

Aus Vereinfachungsgründen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile i.S.d. § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.


Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

 

Fazit

Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber eine betriebliche Ladestation bis zum Dezember 2020 kostenlos seinen Arbeitnehmern überlässt und zugleich eine betriebliche Ladestation beim Arbeitnehmer an dessen Wohnstätte unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die am Wohnsitz des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellte Ladestation sollte dann wegen der Laufzeitbegrenzung der Gesetzesgrundlage im Dezember 2020 an diesen, aufgrund der Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent, unentgeltlich übereignet werden. Damit wären aus steuerlicher Sicht, unter Beachtung der genannten Voraussetzungen sowie der individuellen wirtschaftlichen Wertung der jeweiligen betroffenen Unternehmen, die Vorteile aus dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität optimal ausgenutzt.

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